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651_1986 AT

651. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Singapur am 21. August 1986

seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über

die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 89/1986) hinterlegt.

Singapur hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

folgende Erklärung abgegeben

„Singapur wird das Übereinkommen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung

und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates

gefällt worden sind."

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