651_1986
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651. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 651. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1986_651_0 651. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Singapur am 21. August 1986
seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über
die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 89/1986) hinterlegt.
Singapur hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
folgende Erklärung abgegeben
„Singapur wird das Übereinkommen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung
und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anwenden, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates
gefällt worden sind."