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651_1982 AT

651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl.

Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 162/1977, wird wie folgt geändert

1. Der § 19 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr,

in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet

hat;"

2. Im § 19 Abs. 1 lit. g wird das Zitat „(§ 169)"

durch das Zitat „(§ 183)" ersetzt.

3. Im § 32 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „(§§ 158,

165)" durch das Zitat „(§§ 158, 180)" ersetzt.

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden,

so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich

bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4

angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in

Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden

Urkunden zu bestätigen."

5. Im § 68 Abs. 2 ist vor dem letzten Satz folgender

Satz einzufügen

„Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der

Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob

ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm

bestätigt worden ist."

6. Der § 79 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Feststellung der Identität der Partei,

gegebenenfalls auch deren Geburtsdatums, gilt der

§ 55 "

7. Im § 79 Abs. 5 sind nach den Worten „Vor-

und Familiennamen der Partei" die Worte

„ , gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum," einzufügen.

8. Der § 106 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers

gilt der § 55."

9. Der § 118 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach Ablegung einer der in § 6 Abs. 1 Buchstabe

c genannten Prüfungen kann der Notariatskandidat

im Auftrag und unter Verantwortung

sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars

a) diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2

vertreten und

b) für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im

§ 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

aufgezählten Amtshandlungen entsprechen;

alle diesbezüglichen Urkunden

bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit

der Unterfertigung durch den Notar."

10. Im § 118 a Abs. 1 lit g wird das Zitat

„(§§ 169, 170 a)" durch das Zitat „(§§ 183, 185)"

ersetzt.

11. Der § 127 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt,

macht sich einer Standespflichtverletzung

schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer

der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen

oder mit einer Geldbuße bis 1000 S

zu belegen."

12. Der § 134 Abs. 2 Z 9 hat zu lauten

„9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten

und die Einbringung der Jahresbeiträge,

Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls

durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise

und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die

an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen

und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1

der Exekutionsordnung;"

13. Im § 136 erster Satz treten an die Stelle der

Worte „zwei Dritteln" die Worte „der Hälfte".

14. Im § 138 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz

einzufügen

„Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage

und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende

der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen

Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit

dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs

werden in die Frist nicht eingerechnet."

15. Der § 139 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen,

können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts,

das in sinngemäßer Anwendung der

Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu

fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden."

16. Im § 140 a Abs. 2 hat die 2 5 zu lauten

„5. die Einrichtung und Führung eines Zentralen

Testamentsregisters mittels automationsunterstützten

Datenverkehrs über die von den Gerichten,

Notaren oder Rechtsanwälten verwahrten letztwilligen

Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge

und Erbverzichtsverträge und die Übermittlung

von Daten bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten

und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissären

an diese und zu Kontrollzwecken an

Gerichte, Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich

der von diesen angemeldeten Daten registrierungsfähiger

Urkunden; ferner die Erlassung von Richtlinien

zur Führung des Zentralen Testamentsregisters,

die besonders die Anmeldungs- und Eintragungsvoraussetzungen,

die zu verwendenden

Formblätter sowie die Höhe und Entrichtung der

zur Deckung des diesbezüglichen Aufwandes notwendigen

Gebühren regeln;"

17. Im § 140 a Abs. 2 haben die Z 8 und 9 zu lauten

„8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit

von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1

genannten Art, über die Anwendung von Tarifbestimmungen,

über die Buchführung und Kassagebarung,

über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters,

über das Verhalten der Standesmitglieder,

über die Erstattung statistischer Ausweise durch die

Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres

vorgenommenen notariellen Amtshandlungen

und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre

sowie über die Ausstellung von Ausweisen

für die Notare und Notariatskandidaten durch die

Notariatskammern;

9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln

geordneten Gesamtübersicht der statistischen

Ausweise an den Bundesminister für Justiz."

18. Die Abs. 1 und 3 des § 141 a haben zu lauten

„(1) Der Delegiertentag setzt sich aus Delegierten

der einzelnen Notariatskammern zusammen. In

den Delegiertentag haben zu entsenden

1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere

Notare und 3 Kandidaten,

2. die Notariatskammer für Oberösterreich und

für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere

Notare und 2 Kandidaten,

3. jede andere Notariatskammer den Präsidenten,

einen weiteren Notar und einen Kandidaten.

(3) Die neben dem Präsidenten zu entsendenden

Mitglieder aus dem Notarenstand sind von den in

die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder aus

dem Kandidatenstand von den in die Kammer

gewählten Kandidaten zu wählen (§ 134 Abs. 2

Z 12). Die Kammer hat die Namen der gewählten

Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen."

19. Die Abs. 1 und 2 des § 141 b haben zu lauten

„(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den

Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer,

einen ersten und zweiten Präsidenten-Stellvertreter

sowie einen Kassier zu wählen, die dem

Notarenstand angehören müssen.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer,

seine beiden Stellvertreter und der

Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und

vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu

wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand

bilden den Ständigen Ausschuß."

20. Der § 141 f hat zu lauten

„§ 141 f. (1) Der Ständige Ausschuß hat die laufenden

Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom

Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen

(Beschwerden) gegen Beschlüsse von Notariatskammern

wegen Standespflichtverletzungen zu

entscheiden.

(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder,

darunter von mindestens vier Notaren,

erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren wegen einer

Standespflichtverletzung sind die Mitglieder der

Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster

Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des

§ 127 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren

wegen einer Standespflichtverletzung

eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten

an den Beratungen, Verhandlungen und

Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können

jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend

sein.

(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen

Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung

herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine

Berufung (Beschwerde) gegen einen Beschluß der

Notariatskammer wegen einer Standespflichtverlet-

zung handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung

herbeigeführten Beschluß ist die einfache

Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich."

21. Vor dem § 153 ist folgende Überschrift einzufügen

„I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen"

22. Der § 154 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Über Mängel, die auf diese oder andere

Weise zu ihrer Kenntnis gelangen, hat sie den

Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen.

Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung

zurückzuführen, so ist nach den folgenden Bestimmungen

vorzugehen."

23. An die Stelle der §§ 155 bis 158 treten folgende

Bestimmungen

„§ 155. (1) Ein Notar oder Notariatskandidat,

1. der schuldhaft eine ihm in diesem Gesetz oder

in einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung

seines Berufes auferlegte Pflicht verletzt

(Berufspflichtverletzung) oder

2. dessen schuldhaftes Verhalten geeignet ist, die

Ehre oder Würde seines Standes zu beeinträchtigen,

begeht eine Standespflichtverletzung.

(2) Standespflichtverletzungen sind entweder

Disziplinarvergehen, die vom Oberlandesgericht als

Disziplinargericht nach Anhörung des Oberstaatsanwalts

mit Disziplinarstrafe zu ahnden sind, oder

Ordnungswidrigkeiten, die von der Notariatskammer

mit Ordnungsstrafe zu ahnden sind.

(3) Ergibt sich, daß das Verschulden des Notars

oder Notariatskandidaten geringfügig ist und die

Standespflichtverletzung keine oder nur unbedeutende

Folgen nach sich gezogen hat, so ist von der

Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens und

vom Ausspruch einer Strafe abzusehen. Die Notariatskammer

ist in einem solchen Fall nicht gehalten,

das Disziplinargericht zu befassen. Sie kann

jedoch in allen Fällen, in denen die im ersten Satz

genannten Voraussetzungen vorliegen, eine angemessene

Erinnerung erteilen.

§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen,

wenn

1. die Standespflichtverletzung eine von Amts

wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene

gerichtlich strafbare Handlung in sich

schließt,

2. vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es

sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur

einen unbedeutenden Schaden nach sich zu

ziehen geeignet ist,

3. fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten

verletzt werden und die Verletzung geeignet

ist, bei einem oder mehreren anderen einen

50000 S übersteigenden Schaden herbeizuführen,

oder

4. der Notar oder Notariatskandidat wegen

einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen

schon einmal mit einer Suspension, einer

Entziehung der Substitutionsberechtigung

oder einer 50000 S übersteigenden Geldbuße

oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft

worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt

außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße

mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder

Entziehung der Substitutionsberechtigung

mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft

bis zur folgenden Standespflichtverletzung

vergangen sind.

(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen

Ordnungswidrigkeiten.

§ 157. (1) Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen

und Ordnungswidrigkeiten zur Last,

die miteinander im Zusammenhang stehen, so

obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten

dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158

Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen

und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe

auszusprechen hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes

und der Notariatskammer richtet sich nach

dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem

Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten

zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der

folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden

1. schriftlicher Verweis,

2. Geldbuße bis 500000 S,

3. Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens

einem Jahr,

4. Entsetzung vom Amt.

(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch

die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten

Geschäfte untersagt.

(3) Gegen Notariatskandidaten können außer

den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen

nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung

bis zur Dauer eines Jahres und

die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der

Notariatskandidaten verhängt werden.

(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der

Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung

der Substitutionsberechtigung verhängt werden.

(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden

Ordnungsstrafen zu ahnden

1. Mahnung an die Pflichten des Standes,

2. schriftliche Rüge,

3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer

Geldbuße bis 100000 S."

24. Der § 159 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 werden die Worte „hat das Disziplinargericht"

und die Worte „hat dasselbe"

jeweils durch das Wort „ist" ersetzt.

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium

zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der

Einleitung des Verfahrens angehört hat."

25. An die Stelle der §§ 159 a und 160 treten folgende

Bestimmungen

„§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

eines Notars oder Notariatskandidaten

wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen,

wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von

dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden

Sachverhalt durch die Notariatskammer

diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei

denn, daß bis dahin das Disziplinargericht

damit befaßt worden ist, oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung

des pflichtwidrigen Verhaltens von der

Notariatskammer oder vom Disziplinargericht

ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig

beendetes Verfahren zu seinem Nachteil

wieder aufgenommen worden ist.

(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als

gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich

begangen werden können und mit mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen

sind, verjähren nicht.

(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat

innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung,

so tritt die Verjährung nicht ein,

bevor auch für diese Standespflichtverletzung die

Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde

liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen

Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens

oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer

oder beim Disziplinargericht, so wird

der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen für die

Dauer dieses Verfahrens gehemmt."

26. Nach dem neuen § 160 werden folgende

Bestimmungen eingefügt

„II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen

Ausschuß

§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten

erhobene Beschuldigung einer

Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender

hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten

ohne Verzug bekanntzugeben.

(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen,

ob ein Verfahren eingeleitet wird.

(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß,

so hat sie aus der Notarengruppe einen

Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar,

bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter

Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär

bestellt werden.

(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung

eines Untersuchungskommissärs sogleich eine

mündliche Verhandlung anberaumen oder eine

Strafverfügung (§ 166) erlassen.

§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle

zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes

erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben.

Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten

und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige

zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in

Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des

Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder

sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat

auf das Verfahren keinen Einfluß.

(2) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der

Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei

Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann

von der Vernehmung einer Person Abstand genommen

werden; der Beschuldigte kann jedoch seine

Vernehmung verlangen.

(3) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes

oder wegen der Bedeutung und Eigenart der

Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der

Untersuchungskommissär um die Durchführung

von Vernehmungen das für Strafsachen zuständige

Bezirksgericht ersuchen, in dessen Sprengel die zu

vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort

hat. Der Untersuchungskommissär hat das

Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und

Fragen zu stellen.

(4) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen

Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als

Verteidiger beiziehen.

§ 163. (1) Der Untersuchungskommissär hat

über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen

Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer

durch Beschluß zu entscheiden, ob

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine

Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren

einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung

einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte

bestimmt zu bezeichnen.

(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger

ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär

kann jedoch bis zur Abfassung seines

schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken,

als er diese mit dem Zweck des Verfahrens

nicht vereinbar findet.

§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen

und Beschlußfassungen der Notariatskammer

und des Ständigen Ausschusses sind ausgeschlossen

1. ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3

genannter Grund vorliegt,

2. ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden

soll, es sei denn, daß es sich um Wahrnehmungen

anläßlich seiner Tätigkeit als Mitglied

der Notariatskammer oder des Ständigen

Ausschusses handelt, und

3. der Untersuchungskommissär.

(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind,

die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs,

eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines

Mitglieds des Ständigen Ausschusses in Zweifel zu

ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag

stellen. Der Beschuldigte hat darüber

hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer

eines auch ohne Angabe von Gründen

abzulehnen.

(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen

nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer

hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs,

der Ständige Ausschuß hinsichtlich

seiner Mitglieder.

(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur

Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem

gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf,

so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des

Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache

einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist

eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder

Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so

hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die

Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.

§ 165. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der

Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen

ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte

trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in

seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung

ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer

eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts

ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht

für möglich erachtet.

(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der

Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem

Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten

seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung

gestattet wird.

(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes

bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß

anzuwenden.

(4) Die Notariatskammer hat entweder den

Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung

freizusprechen oder ihn für

schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu

verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der

Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung

des Beschlusses ist dem Beschuldigten,

wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb

eines Monats zuzustellen.

§ 166. (1) In einfachen Fällen oder wenn sich der

Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung

für schuldig erklärt, kann die

Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch

Strafverfügung aussprechen.

(2) Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung

binnen vierzehn Tagen nach Zustellung

Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer

hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3

vorzugehen.

§ 167. (1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer,

der einen Schuldspruch enthält, steht dem

Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an

den Ständigen Ausschuß zu. § 138 Abs. 3 zweiter

und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden.

Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet

oder unzulässig steht dem Beschuldigten die

Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.

(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer

im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen

nicht gesondert anfechtbar.

§ 168. (1) Die Berufung ist vom Präsidenten der

Österreichischen Notariatskammer nach Maßgabe

einer jährlich im vorhinein festzulegenden Reihenfolge

einem Mitglied des Ständigen Ausschusses als

Berichterstatter zuzuteilen.

(2) Der Ständige Ausschuß entscheidet über die

Berufung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß.

Er entscheidet in der Regel in der Sache selbst und

hat in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den

dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten

Tatsachenfeststellungen auszugehen. Er kann die

Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen

Beschluß, jedoch nicht zum Nachteil des

Beschuldigten, abändern.

(3) Findet der Ständige Ausschuß, daß das Verfahren

der Notariatskammer mangelhaft war,

besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß

besetzt war (§§ 136, 164), weil der

Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem

Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben

wurde oder weil der angefochtene Beschluß nicht

hinreichend begründet ist, oder ergeben sich

Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluß

zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat

der Ständige Ausschuß den angefochtenen

Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen

Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer

zurückzuverweisen. Statt der Zurückverweisung

kann der Ständige Ausschuß in der

Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem

Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu

beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand

zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der

Ständige Ausschuß erforderlichenfalls das Verfahren

ergänzen oder der Notariatskammer eine solche

Ergänzung auftragen.

(4) Die Notariatskammer ist bei der weiteren

Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluß

des Ständigen Ausschusses enthaltene rechtliche

Beurteilung gebunden.

(5) Beschlüsse des Ständigen Ausschusses im

Verfahren wegen Standespflichtverletzungen unterliegen

nicht der Aufhebung oder Abänderung im

Verwaltungsweg.

§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der

Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß

hinreichende Gründe für die Annahme, daß

die Ahndung der Standespflichtverletzung in die

Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die

Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß

dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der

Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt

unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen,

wenn das Disziplinargericht einen Beschluß

nach § 176 faßt.

(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die

Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen,

die Begründung von Entscheidungen, die

Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf

gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157,

161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richterdienstgesetzes,

BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß."

27. Die bisherigen §§ 161 bis 167 erhalten die

Bezeichnungen „§§ 170 bis 182".

28. Vor dem § 170 (neu) ist folgende Zwischenüberschrift

einzufügen

„III. Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinargericht"

29. Im § 171 Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 161 b,

Absatz 3," durch das Zitat „§ 172 Abs. 3" ersetzt.

30. Im § 175 Abs. 2 (neu) wird der Klammerausdruck

„(§ 170)" durch den Klammerausdruck

„(§ 184)" ersetzt.

31. Der Abs. 1 des § 178 (neu) hat zu lauten

„(1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung

und jedes freisprechende oder

verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein

Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer

mitzuteilen."

32. Der § 181 (neu) wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 3 wird das Zitat „§ 163" durch das

Zitat „§ 178" ersetzt.

b) Im Abs. 4 wird das Zitat „§ 158, P. c," durch

das Zitat „§ 158 Abs. 1 Z 1" ersetzt.

33. Der bisherige § 168 wird aufgehoben.

34. Die bisherigen §§ 169 und 170 erhalten die

Bezeichnungen „§ 183" und „§ 184".

35. Vor dem § 183 (neu) ist folgende Zwischenüberschrift

einzufügen

„IV. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen"

36. Im § 183 Abs. 3 (neu) wird das Zitat

„§ 161 a" durch das Zitat „§ 171" ersetzt.

37. Dem § 184 Abs. 2 (neu) wird folgender Satz

angefügt

„Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften

der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß

anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag

einen Betrag von 15000 S nicht übersteigen darf."

38. Der bisherige § 170 a erhält die Bezeichnung

„§ 185" und hat zu lauten

„§ 185. Die Vorschriften dieses Hauptstückes

sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis

der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten

anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Auf Standespflichtverletzungen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden

sind, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden,

wenn die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen

für den Notar oder Notariatskandidaten

in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger sind.

(3) Bei Standespflichtverletzungen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden

sind, beginnt die im § 160 Abs. 1 Z 1 angeführte

Verjährungsfrist mit dem Inkrafttreten zu

laufen, sofern die Notariatskammer zu diesem Zeitpunkt

vom Sachverhalt Kenntnis hat.

(4) Hat das Disziplinargericht zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits

einen Einleitungsbeschluß wegen des Verdachtes

eines Disziplinarvergehens gefaßt, so bleibt es für

das weitere Verfahren wegen der Standespflichtverletzung

zuständig. Im übrigen ist die Notariatskammer

zur Ahndung von Standespflichtverletzungen,

die schon im Zeitpunkt ihrer Begehung disziplinärer

Ahndung unterlagen und nach diesem Bundesgesetz

Ordnungswidrigkeiten sind, auch dann

zuständig, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes begangen worden sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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