651. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl.
Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 162/1977, wird wie folgt geändert
1. Der § 19 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) mit Ablauf des 31. Jänner nach dem Kalenderjahr,
in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet
hat;"
2. Im § 19 Abs. 1 lit. g wird das Zitat „(§ 169)"
durch das Zitat „(§ 183)" ersetzt.
3. Im § 32 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „(§§ 158,
165)" durch das Zitat „(§§ 158, 180)" ersetzt.
4. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Soll der Notar das Geburtsdatum beurkunden,
so ist dieses, sofern es ihm nicht persönlich
bekannt ist, auf eine der im Abs. 1 Z 1, 2 oder 4
angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in
Z 3 genannten, das Geburtsdatum enthaltenden
Urkunden zu bestätigen."
5. Im § 68 Abs. 2 ist vor dem letzten Satz folgender
Satz einzufügen
„Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der
Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob
ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm
bestätigt worden ist."
6. Der § 79 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Feststellung der Identität der Partei,
gegebenenfalls auch deren Geburtsdatums, gilt der
§ 55 "
7. Im § 79 Abs. 5 sind nach den Worten „Vor-
und Familiennamen der Partei" die Worte
„ , gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum," einzufügen.
8. Der § 106 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Feststellung der Identität des Empfängers
gilt der § 55."
9. Der § 118 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach Ablegung einer der in § 6 Abs. 1 Buchstabe
c genannten Prüfungen kann der Notariatskandidat
im Auftrag und unter Verantwortung
sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
a) diesen in Geschäften nach § 5 Abs. 1 und 2
vertreten und
b) für ihn solche Geschäfte besorgen, die den im
§ 56 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
aufgezählten Amtshandlungen entsprechen;
alle diesbezüglichen Urkunden
bedürfen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Unterfertigung durch den Notar."
10. Im § 118 a Abs. 1 lit g wird das Zitat
„(§§ 169, 170 a)" durch das Zitat „(§§ 183, 185)"
ersetzt.
11. Der § 127 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Mitglied, das ohne Entschuldigung ausbleibt,
macht sich einer Standespflichtverletzung
schuldig und ist von der Notariatskammer mit einer
der im § 158 Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Ordnungsstrafen
oder mit einer Geldbuße bis 1000 S
zu belegen."
12. Der § 134 Abs. 2 Z 9 hat zu lauten
„9. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten
und die Einbringung der Jahresbeiträge,
Geldbußen und Kostenersätze (§ 184), nötigenfalls
durch Zwangsvollstreckung; Rückstandsausweise
und rechtskräftige Beschlüsse der Kammer über die
an die Kammer zu leistenden Beiträge, Geldbußen
und Ersätze sind Exekutionstitel im Sinn des § 1
der Exekutionsordnung;"
13. Im § 136 erster Satz treten an die Stelle der
Worte „zwei Dritteln" die Worte „der Hälfte".
14. Im § 138 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz
einzufügen
„Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage
und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende
der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag, einen
Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit
dem nächsten Werktag. Die Tage des Postenlaufs
werden in die Frist nicht eingerechnet."
15. Der § 139 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Kammermitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen,
können durch Erkenntnis des Disziplinargerichts,
das in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zu
fällen ist, aus der Kammer ausgeschlossen werden."
16. Im § 140 a Abs. 2 hat die 2 5 zu lauten
„5. die Einrichtung und Führung eines Zentralen
Testamentsregisters mittels automationsunterstützten
Datenverkehrs über die von den Gerichten,
Notaren oder Rechtsanwälten verwahrten letztwilligen
Anordnungen, Erbverträge, Vermächtnisverträge
und Erbverzichtsverträge und die Übermittlung
von Daten bei Anfragen von Verlassenschaftsgerichten
und öffentlichen Notaren als Gerichtskommissären
an diese und zu Kontrollzwecken an
Gerichte, Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich
der von diesen angemeldeten Daten registrierungsfähiger
Urkunden; ferner die Erlassung von Richtlinien
zur Führung des Zentralen Testamentsregisters,
die besonders die Anmeldungs- und Eintragungsvoraussetzungen,
die zu verwendenden
Formblätter sowie die Höhe und Entrichtung der
zur Deckung des diesbezüglichen Aufwandes notwendigen
Gebühren regeln;"
17. Im § 140 a Abs. 2 haben die Z 8 und 9 zu lauten
„8. die Erlassung von Richtlinien über die Anrechenbarkeit
von Zeiten der im § 6 Abs. 3 Z 1
genannten Art, über die Anwendung von Tarifbestimmungen,
über die Buchführung und Kassagebarung,
über Form und Inhalt des Beurkundungsregisters,
über das Verhalten der Standesmitglieder,
über die Erstattung statistischer Ausweise durch die
Notare über die von ihnen im Lauf eines jeden Jahres
vorgenommenen notariellen Amtshandlungen
und über ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre
sowie über die Ausstellung von Ausweisen
für die Notare und Notariatskandidaten durch die
Notariatskammern;
9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln
geordneten Gesamtübersicht der statistischen
Ausweise an den Bundesminister für Justiz."
18. Die Abs. 1 und 3 des § 141 a haben zu lauten
„(1) Der Delegiertentag setzt sich aus Delegierten
der einzelnen Notariatskammern zusammen. In
den Delegiertentag haben zu entsenden
1. die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland den Präsidenten, 5 weitere
Notare und 3 Kandidaten,
2. die Notariatskammer für Oberösterreich und
für Steiermark den Präsidenten, 3 weitere
Notare und 2 Kandidaten,
3. jede andere Notariatskammer den Präsidenten,
einen weiteren Notar und einen Kandidaten.
(3) Die neben dem Präsidenten zu entsendenden
Mitglieder aus dem Notarenstand sind von den in
die Kammer gewählten Notaren, die Mitglieder aus
dem Kandidatenstand von den in die Kammer
gewählten Kandidaten zu wählen (§ 134 Abs. 2
Z 12). Die Kammer hat die Namen der gewählten
Mitglieder dem Bundesminister für Justiz anzuzeigen."
19. Die Abs. 1 und 2 des § 141 b haben zu lauten
„(1) Der Delegiertentag hat aus seiner Mitte den
Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer,
einen ersten und zweiten Präsidenten-Stellvertreter
sowie einen Kassier zu wählen, die dem
Notarenstand angehören müssen.
(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer,
seine beiden Stellvertreter und der
Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und
vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu
wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand
bilden den Ständigen Ausschuß."
20. Der § 141 f hat zu lauten
„§ 141 f. (1) Der Ständige Ausschuß hat die laufenden
Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom
Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen
(Beschwerden) gegen Beschlüsse von Notariatskammern
wegen Standespflichtverletzungen zu
entscheiden.
(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder,
darunter von mindestens vier Notaren,
erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren wegen einer
Standespflichtverletzung sind die Mitglieder der
Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster
Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des
§ 127 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren
wegen einer Standespflichtverletzung
eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten
an den Beratungen, Verhandlungen und
Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können
jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend
sein.
(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen
Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung
herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine
Berufung (Beschwerde) gegen einen Beschluß der
Notariatskammer wegen einer Standespflichtverlet-
zung handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung
herbeigeführten Beschluß ist die einfache
Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich."
21. Vor dem § 153 ist folgende Überschrift einzufügen
„I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen"
22. Der § 154 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Über Mängel, die auf diese oder andere
Weise zu ihrer Kenntnis gelangen, hat sie den
Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen.
Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung
zurückzuführen, so ist nach den folgenden Bestimmungen
vorzugehen."
23. An die Stelle der §§ 155 bis 158 treten folgende
Bestimmungen
„§ 155. (1) Ein Notar oder Notariatskandidat,
1. der schuldhaft eine ihm in diesem Gesetz oder
in einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung
seines Berufes auferlegte Pflicht verletzt
(Berufspflichtverletzung) oder
2. dessen schuldhaftes Verhalten geeignet ist, die
Ehre oder Würde seines Standes zu beeinträchtigen,
begeht eine Standespflichtverletzung.
(2) Standespflichtverletzungen sind entweder
Disziplinarvergehen, die vom Oberlandesgericht als
Disziplinargericht nach Anhörung des Oberstaatsanwalts
mit Disziplinarstrafe zu ahnden sind, oder
Ordnungswidrigkeiten, die von der Notariatskammer
mit Ordnungsstrafe zu ahnden sind.
(3) Ergibt sich, daß das Verschulden des Notars
oder Notariatskandidaten geringfügig ist und die
Standespflichtverletzung keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat, so ist von der
Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens und
vom Ausspruch einer Strafe abzusehen. Die Notariatskammer
ist in einem solchen Fall nicht gehalten,
das Disziplinargericht zu befassen. Sie kann
jedoch in allen Fällen, in denen die im ersten Satz
genannten Voraussetzungen vorliegen, eine angemessene
Erinnerung erteilen.
§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen,
wenn
1. die Standespflichtverletzung eine von Amts
wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene
gerichtlich strafbare Handlung in sich
schließt,
2. vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es
sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur
einen unbedeutenden Schaden nach sich zu
ziehen geeignet ist,
3. fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten
verletzt werden und die Verletzung geeignet
ist, bei einem oder mehreren anderen einen
50000 S übersteigenden Schaden herbeizuführen,
oder
4. der Notar oder Notariatskandidat wegen
einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen
schon einmal mit einer Suspension, einer
Entziehung der Substitutionsberechtigung
oder einer 50000 S übersteigenden Geldbuße
oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft
worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt
außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße
mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder
Entziehung der Substitutionsberechtigung
mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft
bis zur folgenden Standespflichtverletzung
vergangen sind.
(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen
Ordnungswidrigkeiten.
§ 157. (1) Liegen einem Beschuldigten Disziplinarvergehen
und Ordnungswidrigkeiten zur Last,
die miteinander im Zusammenhang stehen, so
obliegt auch die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten
dem Disziplinargericht, das, soweit im § 158
Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, für Disziplinarvergehen
und Ordnungswidrigkeiten nur eine Disziplinarstrafe
auszusprechen hat.
(2) Die örtliche Zuständigkeit des Disziplinargerichtes
und der Notariatskammer richtet sich nach
dem Amtssitz des beschuldigten Notars oder dem
Dienstort des beschuldigten Notariatskandidaten
zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
§ 158. (1) Disziplinarvergehen sind mit einer der
folgenden Disziplinarstrafen zu ahnden
1. schriftlicher Verweis,
2. Geldbuße bis 500000 S,
3. Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens
einem Jahr,
4. Entsetzung vom Amt.
(2) Durch die Suspension wird dem Notar auch
die berufsmäßige Besorgung der im § 5 bezeichneten
Geschäfte untersagt.
(3) Gegen Notariatskandidaten können außer
den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Disziplinarstrafen
nur die Strafe der Entziehung der Substitutionsberechtigung
bis zur Dauer eines Jahres und
die Strafe der Streichung aus dem Verzeichnis der
Notariatskandidaten verhängt werden.
(4) Eine Geldbuße kann auch zugleich mit der
Disziplinarstrafe der Suspension oder der Entziehung
der Substitutionsberechtigung verhängt werden.
(5) Ordnungswidrigkeiten sind mit einer der folgenden
Ordnungsstrafen zu ahnden
1. Mahnung an die Pflichten des Standes,
2. schriftliche Rüge,
3. schriftliche Rüge in Verbindung mit einer
Geldbuße bis 100000 S."
24. Der § 159 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 werden die Worte „hat das Disziplinargericht"
und die Worte „hat dasselbe"
jeweils durch das Wort „ist" ersetzt.
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Geldbußen fließen dem Notariatskollegium
zu, dem der Verurteilte zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrens angehört hat."
25. An die Stelle der §§ 159 a und 160 treten folgende
Bestimmungen
„§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
eines Notars oder Notariatskandidaten
wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen,
wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von
dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden
Sachverhalt durch die Notariatskammer
diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei
denn, daß bis dahin das Disziplinargericht
damit befaßt worden ist, oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung
des pflichtwidrigen Verhaltens von der
Notariatskammer oder vom Disziplinargericht
ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig
beendetes Verfahren zu seinem Nachteil
wieder aufgenommen worden ist.
(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als
gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich
begangen werden können und mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen
sind, verjähren nicht.
(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat
innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung,
so tritt die Verjährung nicht ein,
bevor auch für diese Standespflichtverletzung die
Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde
liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen
Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer
oder beim Disziplinargericht, so wird
der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen für die
Dauer dieses Verfahrens gehemmt."
26. Nach dem neuen § 160 werden folgende
Bestimmungen eingefügt
„II. Abschnitt
Verfahren vor der Notariatskammer und dem Ständigen
Ausschuß
§ 161. (1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten
erhobene Beschuldigung einer
Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender
hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten
ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen,
ob ein Verfahren eingeleitet wird.
(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß,
so hat sie aus der Notarengruppe einen
Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar,
bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter
Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär
bestellt werden.
(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung
eines Untersuchungskommissärs sogleich eine
mündliche Verhandlung anberaumen oder eine
Strafverfügung (§ 166) erlassen.
§ 162. (1) Der Untersuchungskommissär hat alle
zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes
erforderlichen Umstände von Amts wegen zu erheben.
Zu diesem Zweck hat er den Beschuldigten
und erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige
zu vernehmen sowie Beweisgegenstände in
Augenschein zu nehmen. Die Weigerung des
Beschuldigten, einer Ladung Folge zu leisten oder
sich zu den Beschuldigungspunkten zu äußern, hat
auf das Verfahren keinen Einfluß.
(2) Auf Vernehmungen sind die Vorschriften der
Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. Bei
Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme kann
von der Vernehmung einer Person Abstand genommen
werden; der Beschuldigte kann jedoch seine
Vernehmung verlangen.
(3) Soweit es zur Sicherung des Verfahrenszweckes
oder wegen der Bedeutung und Eigenart der
Sache notwendig oder zweckmäßig ist, kann der
Untersuchungskommissär um die Durchführung
von Vernehmungen das für Strafsachen zuständige
Bezirksgericht ersuchen, in dessen Sprengel die zu
vernehmende Person ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
hat. Der Untersuchungskommissär hat das
Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein und
Fragen zu stellen.
(4) Der Beschuldigte kann einen Notar, einen
Notariatskandidaten oder einen Rechtsanwalt als
Verteidiger beiziehen.
§ 163. (1) Der Untersuchungskommissär hat
über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen
Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer
durch Beschluß zu entscheiden, ob
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine
Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren
einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung
einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte
bestimmt zu bezeichnen.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger
ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär
kann jedoch bis zur Abfassung seines
schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken,
als er diese mit dem Zweck des Verfahrens
nicht vereinbar findet.
§ 164. (1) Von der Mitwirkung an Verhandlungen
und Beschlußfassungen der Notariatskammer
und des Ständigen Ausschusses sind ausgeschlossen
1. ein Mitglied, bei dem ein in § 127 Abs. 3
genannter Grund vorliegt,
2. ein Mitglied, das als Zeuge vernommen werden
soll, es sei denn, daß es sich um Wahrnehmungen
anläßlich seiner Tätigkeit als Mitglied
der Notariatskammer oder des Ständigen
Ausschusses handelt, und
3. der Untersuchungskommissär.
(2) Sind Gründe vorhanden, die geeignet sind,
die Unbefangenheit des Untersuchungskommissärs,
eines Mitglieds der Notariatskammer oder eines
Mitglieds des Ständigen Ausschusses in Zweifel zu
ziehen, so kann der Beschuldigte einen Ablehnungsantrag
stellen. Der Beschuldigte hat darüber
hinaus das Recht, von den Mitgliedern der Notariatskammer
eines auch ohne Angabe von Gründen
abzulehnen.
(3) Über das Vorliegen von Befangenheitsgründen
nach Abs. 2 entscheidet die Notariatskammer
hinsichtlich ihrer Mitglieder und des Untersuchungskommissärs,
der Ständige Ausschuß hinsichtlich
seiner Mitglieder.
(4) Ist Gegenstand einer dem Beschuldigten zur
Last gelegten Standespflichtverletzung ein von diesem
gegen die Notariatskammer erhobener Vorwurf,
so hat der Ständige Ausschuß auf Antrag des
Beschuldigten oder der Notariatskammer die Sache
einer anderen Notariatskammer zu übertragen. Ist
eine Notariatskammer infolge Ausschließung oder
Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so
hat der Ständige Ausschuß von Amts wegen die
Sache einer anderen Notariatskammer zu übertragen.
§ 165. (1) Zur mündlichen Verhandlung sind der
Beschuldigte und, wenn ein Verteidiger beigezogen
ist, dieser zu laden. Erscheint der Beschuldigte
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann in
seiner Abwesenheit verhandelt werden. Die Verhandlung
ist jedoch zu vertagen, wenn die Notariatskammer
eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts
ohne Vernehmung des Beschuldigten nicht
für möglich erachtet.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der
Beschuldigte kann verlangen, daß außer seinem
Verteidiger einem Notar oder Notariatskandidaten
seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung
gestattet wird.
(3) Im übrigen sind, soweit nichts anderes
bestimmt ist, die §§ 132 bis 136 und 138 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß
anzuwenden.
(4) Die Notariatskammer hat entweder den
Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung
freizusprechen oder ihn für
schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu
verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der
Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung
des Beschlusses ist dem Beschuldigten,
wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb
eines Monats zuzustellen.
§ 166. (1) In einfachen Fällen oder wenn sich der
Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung
für schuldig erklärt, kann die
Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch
Strafverfügung aussprechen.
(2) Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung
binnen vierzehn Tagen nach Zustellung
Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer
hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3
vorzugehen.
§ 167. (1) Gegen den Beschluß der Notariatskammer,
der einen Schuldspruch enthält, steht dem
Beschuldigten das Rechtsmittel der Berufung an
den Ständigen Ausschuß zu. § 138 Abs. 3 zweiter
und dritter Satz ist hiebei nicht anzuwenden.
Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet
oder unzulässig steht dem Beschuldigten die
Beschwerde an den Ständigen Ausschuß zu.
(2) Im übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer
im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen
nicht gesondert anfechtbar.
§ 168. (1) Die Berufung ist vom Präsidenten der
Österreichischen Notariatskammer nach Maßgabe
einer jährlich im vorhinein festzulegenden Reihenfolge
einem Mitglied des Ständigen Ausschusses als
Berichterstatter zuzuteilen.
(2) Der Ständige Ausschuß entscheidet über die
Berufung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß.
Er entscheidet in der Regel in der Sache selbst und
hat in diesem Fall bei seiner Entscheidung von den
dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegten
Tatsachenfeststellungen auszugehen. Er kann die
Berufung als unbegründet abweisen oder den angefochtenen
Beschluß, jedoch nicht zum Nachteil des
Beschuldigten, abändern.
(3) Findet der Ständige Ausschuß, daß das Verfahren
der Notariatskammer mangelhaft war,
besonders weil die Notariatskammer nicht ordnungsgemäß
besetzt war (§§ 136, 164), weil der
Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder dem
Beschuldigten nicht ausreichend Gehör gegeben
wurde oder weil der angefochtene Beschluß nicht
hinreichend begründet ist, oder ergeben sich
Bedenken gegen die dem angefochtenen Beschluß
zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen, so hat
der Ständige Ausschuß den angefochtenen
Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen
Verhandlung und Entscheidung an die Notariatskammer
zurückzuverweisen. Statt der Zurückverweisung
kann der Ständige Ausschuß in der
Sache selbst entscheiden, wenn dies nach seinem
Ermessen geeignet erscheint, die Erledigung zu
beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand
zu vermeiden. Zu diesem Zweck kann der
Ständige Ausschuß erforderlichenfalls das Verfahren
ergänzen oder der Notariatskammer eine solche
Ergänzung auftragen.
(4) Die Notariatskammer ist bei der weiteren
Behandlung der Sache an die im Aufhebungsbeschluß
des Ständigen Ausschusses enthaltene rechtliche
Beurteilung gebunden.
(5) Beschlüsse des Ständigen Ausschusses im
Verfahren wegen Standespflichtverletzungen unterliegen
nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg.
§ 169. (1) Ergeben sich im Verfahren vor der
Notariatskammer oder vor dem Ständigen Ausschuß
hinreichende Gründe für die Annahme, daß
die Ahndung der Standespflichtverletzung in die
Zuständigkeit des Disziplinargerichts fällt, so ist die
Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß
dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der
Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt
unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen,
wenn das Disziplinargericht einen Beschluß
nach § 176 faßt.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens, die
Wiedereinsetzung, die Vornahme von Zustellungen,
die Begründung von Entscheidungen, die
Zulässigkeit von Rechtsmitteln und den Fristenlauf
gelten die Bestimmungen der §§ 151 bis 155, 157,
161, 163, 164 Abs. 2 und 3 sowie 165 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß."
27. Die bisherigen §§ 161 bis 167 erhalten die
Bezeichnungen „§§ 170 bis 182".
28. Vor dem § 170 (neu) ist folgende Zwischenüberschrift
einzufügen
„III. Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinargericht"
29. Im § 171 Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 161 b,
Absatz 3," durch das Zitat „§ 172 Abs. 3" ersetzt.
30. Im § 175 Abs. 2 (neu) wird der Klammerausdruck
„(§ 170)" durch den Klammerausdruck
„(§ 184)" ersetzt.
31. Der Abs. 1 des § 178 (neu) hat zu lauten
„(1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung
und jedes freisprechende oder
verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein
Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer
mitzuteilen."
32. Der § 181 (neu) wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 3 wird das Zitat „§ 163" durch das
Zitat „§ 178" ersetzt.
b) Im Abs. 4 wird das Zitat „§ 158, P. c," durch
das Zitat „§ 158 Abs. 1 Z 1" ersetzt.
33. Der bisherige § 168 wird aufgehoben.
34. Die bisherigen §§ 169 und 170 erhalten die
Bezeichnungen „§ 183" und „§ 184".
35. Vor dem § 183 (neu) ist folgende Zwischenüberschrift
einzufügen
„IV. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen"
36. Im § 183 Abs. 3 (neu) wird das Zitat
„§ 161 a" durch das Zitat „§ 171" ersetzt.
37. Dem § 184 Abs. 2 (neu) wird folgender Satz
angefügt
„Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften
der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag
einen Betrag von 15000 S nicht übersteigen darf."
38. Der bisherige § 170 a erhält die Bezeichnung
„§ 185" und hat zu lauten
„§ 185. Die Vorschriften dieses Hauptstückes
sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis
der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten
anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Auf Standespflichtverletzungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden
sind, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden,
wenn die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
für den Notar oder Notariatskandidaten
in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger sind.
(3) Bei Standespflichtverletzungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden
sind, beginnt die im § 160 Abs. 1 Z 1 angeführte
Verjährungsfrist mit dem Inkrafttreten zu
laufen, sofern die Notariatskammer zu diesem Zeitpunkt
vom Sachverhalt Kenntnis hat.
(4) Hat das Disziplinargericht zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits
einen Einleitungsbeschluß wegen des Verdachtes
eines Disziplinarvergehens gefaßt, so bleibt es für
das weitere Verfahren wegen der Standespflichtverletzung
zuständig. Im übrigen ist die Notariatskammer
zur Ahndung von Standespflichtverletzungen,
die schon im Zeitpunkt ihrer Begehung disziplinärer
Ahndung unterlagen und nach diesem Bundesgesetz
Ordnungswidrigkeiten sind, auch dann
zuständig, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen worden sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.