651. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit
es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,
BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975, BGBl.
Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl.
Nr. 105/1976, BGBl. Nr. 322/1976, BGBl.
Nr. 517/1976, BGBl. Nr. 136/1977, BGBl.
Nr. 378/1977 und BGBl. Nr. 566 a/1977 wird
wie folgt geändert
1. § 5 b hat zu lauten
„§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen
3 und 4 mit ,E' gekennzeichneten Waren
darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter
nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung
gemäß Anlage 3 c vorgelegt wird.
Bei Waren des Kapitels 73 darf die Einfuhrbewilligung
nur erteilt werden, wenn seit der
Erteilung des Sichtvermerkes nicht mehr als drei
Monate verstrichen sind.
(2) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist
nicht erforderlich
a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen
Rechtsgeschäften, bei denen der Wert
der Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen
die Einfuhr von Waren, die
nach Zerlegung einer größeren Sendung
aus einer Zollfreizone oder aus einem Zolllager
zum freien Verkehr abgefertigt oder
aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung
zum Absatz in den freien Verkehr
entnommen werden oder hinsichtlich
derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung
gleichartiger Waren auf Grund von
mehr als einem Rechtsgeschäft desselben
Importeurs erfolgt,
b) bei Einfuhren, für die gemäß § 6 bei der
zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie mit einem Sichtvermerk versehene
Kopie einer Rechnung oder Proforma-
Rechnung vorzulegen ist.
(3) An Stelle einer Einfuhrerklärung gemäß
Anlage 3 c kann für andere Waren als jene des
Kapitels 73 bis zum 31. Dezember 1978 eine
Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt
werden."
2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt
geändert
3. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
4. Die Anlage 4 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
5. Nach Anlage 3 b wird eingefügt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in
Kraft.