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651_1977 AT

651. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit

es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,

BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975, BGBl.

Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl.

Nr. 105/1976, BGBl. Nr. 322/1976, BGBl.

Nr. 517/1976, BGBl. Nr. 136/1977, BGBl.

Nr. 378/1977 und BGBl. Nr. 566 a/1977 wird

wie folgt geändert

1. § 5 b hat zu lauten

„§ 5 b. (1) Bei der Einfuhr von in den Anlagen

3 und 4 mit ,E' gekennzeichneten Waren

darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter

nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung

eine ordnungsgemäß ausgefüllte und vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung

gemäß Anlage 3 c vorgelegt wird.

Bei Waren des Kapitels 73 darf die Einfuhrbewilligung

nur erteilt werden, wenn seit der

Erteilung des Sichtvermerkes nicht mehr als drei

Monate verstrichen sind.

(2) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist

nicht erforderlich

a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen

Rechtsgeschäften, bei denen der Wert

der Ware 4000 S nicht übersteigt, ausgenommen

die Einfuhr von Waren, die

nach Zerlegung einer größeren Sendung

aus einer Zollfreizone oder aus einem Zolllager

zum freien Verkehr abgefertigt oder

aus einem offenen Lager auf Vormerkrechnung

zum Absatz in den freien Verkehr

entnommen werden oder hinsichtlich

derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung

gleichartiger Waren auf Grund von

mehr als einem Rechtsgeschäft desselben

Importeurs erfolgt,

b) bei Einfuhren, für die gemäß § 6 bei der

zollamtlichen Abfertigung eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie mit einem Sichtvermerk versehene

Kopie einer Rechnung oder Proforma-

Rechnung vorzulegen ist.

(3) An Stelle einer Einfuhrerklärung gemäß

Anlage 3 c kann für andere Waren als jene des

Kapitels 73 bis zum 31. Dezember 1978 eine

Einfuhrerklärung gemäß Anlage 3 b vorgelegt

werden."

2. Die Anlage 2 (Ausfuhr) wird wie folgt

geändert

3. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

4. Die Anlage 4 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

5. Nach Anlage 3 b wird eingefügt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in

Kraft.

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