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651_1976 AT

651. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pettneu am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pettneu am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinde Pettneu am Arlberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Bau-km 10,9 und bindet bei km 15,95 in

den bereits mit Verordnung vom 26. Juli 1973,

BGBl. Nr. 410, im Verlauf bestimmten Abschnitt

der S 16 Arlberg Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und,

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Pettneu am Arlberg

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000,

Plan Nr. S 2750) zu entnehmen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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