651. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Pettneu am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinde Pettneu am Arlberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Bau-km 10,9 und bindet bei km 15,95 in
den bereits mit Verordnung vom 26. Juli 1973,
BGBl. Nr. 410, im Verlauf bestimmten Abschnitt
der S 16 Arlberg Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und,
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Pettneu am Arlberg
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000,
Plan Nr. S 2750) zu entnehmen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.