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651_1975 AT

651. Verordnung: Änderung und Ergänzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückvergütung im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 651. Verordnung: Änderung und Ergänzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückvergütung im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation

Auf Grund des § 18 Abs. 7 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,

in der Fassung des BGBl. Nr. 791/1974 und des

§ 15 Abs. 6 des EFTA-Durchführungsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 118, in der Fassung des BGBl.

Nr. 792/1974 wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

verordnet

§ 1. Werden Ursprungserzeugnisse in das Gebiet

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften

oder der Europäischen Freihandelsassoziation

ausgeführt, dann darf eine Warenverkehrsbescheinigung

oder eine Ursprungserklärung

nur ausgestellt werden, wenn in Österreich

keine unzulässige Zollrückvergütung für

verarbeitete Vormaterialien in Anspruch genommen

wird.

§ 2. (1) Der Begriff der unzulässigen Zollrückvergütung

im Sinne des § 1 umfaßt die Einräumung

jeglicher Zollbegünstigung nach § 3 dieser

Verordnung, die für verarbeitete Vormaterialien

nur im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen

gewährt wird. Dies gilt jedoch

nicht für

a) Vormaterialien der nachfolgenden Aufstellung,

ohne Rücksicht auf deren Ursprung;

b) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse

eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften

oder eines Mitgliedstaates der

Europäischen Freihandelsassoziation sind;

c) Vormaterialien, die landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

von der Art sind,

wie sie in der Tabelle II des Protokolls

Nr. 2 des Abkommens (EWG) angeführt

werden, wenn sie für die Herstellung von

Waren der Art verwendet werden, wie sie

in der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannt

sind, und zwar nur hinsichtlich der

dem Ausgleich der Preisunterschiede bei

den in den Vormaterialien mitverarbeiteten

landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienenden

Abgaben oder Abgabenteile.

(2) Bis zum 30. Juni 1977 gilt die Bestimmung

des § 2 Abs. 1 lit. b nicht für Vormaterialien, die

Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls

Nr. 3 Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreichs, der Republik Irland, Italiens, Luxemburgs

oder der Niederlande sind, wenn für die

daraus hergestellten Waren bei der Ausfuhr aus

Österreich eine Warenverkehrsbescheinigung

oder eine Ursprungserklärung ausgestellt wird,

mit der in Dänemark oder in Großbritannien

die Zollfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens

(EWG) oder des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens

(EGKS) oder mit der in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Freihandelsassoziation

die Zollbehandlung der Zone in Anspruch

genommen werden soll.

§ 3. In den in § 1 genannten Fällen ist unter

Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 eine

Warenverkehrsbescheinigung nur dann auszustellen,

wenn sichergestellt ist, daß

a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht

vergütet werden oder

b) Vormaterialien, die in einem Vormerkverkehr

zur Veredlung oder Ausbesserung,

und die inneren Umschließungen, die in

einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden

Benutzung eingeführt worden sind,

trotz ihrer Wiederausfuhr so behandelt

werden, als ob sie im Inland verblieben

wären, oder

c) für eingeführte Vormaterialien, die in einer

Zollfreizone oder einem Zollager be- oder

verarbeitet wurden, oder für ausländische

innere Umschließungen, die in einer Zollfreizone

oder einem Zollager zum Verpacken

oder Umpacken verwendet worden

sind, trotz ihrer Wiederausfuhr jener Betrag

an Zoll vorgeschrieben worden ist,

der zu entrichten gewesen wäre, wenn sie

zum freien Verkehr abgefertigt worden

wären.

§ 4. Wird eine Ursprungserklärung verwendet,

so darf eine im Sinne des § 2 unzulässige Zollrückvergütung

nicht mehr beansprucht werden

ein durch eine Zollrückvergütung Begünstigter

hat in den im § 3 genannten Fällen zu beantragen,

die Zollrückvergütung durch Erhebung des

Zollbetrages in der Höhe des durch sie erlangten

Zollvorteiles unwirksam zu machen. Der Begünstigte

hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung

erforderlichen Angaben zu machen.

§ 5. Die Bestimmungen des § 3 über das Verbot

der Zollrückvergütung gelten nicht, wenn die

Vorzugszollbehandlung in einem der in § 1 genannten

Staaten nicht beansprucht oder verweigert

worden ist oder wenn Rückwaren im

Sinne des Zollgesetzes 1955 vorliegen. Eine bereits

erfolgte Zollvergütung oder Zollabrechnung

oder eine gemäß § 3 lit. c oder § 4 erfolgte Vorschreibung

ist auf Antrag entsprechend abzuändern,

sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit

der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann innerhalb

von drei Jahren nach dem Austritt der

betreffenden Ware aus Österreich gestellt werden.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

(2) Für die Geltungsdauer dieser Verordnung

sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 6

des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes und

die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 5 des

EFTA-Durchführungsgesetzes 1973 nicht anzuwenden.

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