651. Verordnung: Änderung und Ergänzung der Bestimmungen betreffend das Verbot der Zollrückvergütung im Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 Abs. 7 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972,
in der Fassung des BGBl. Nr. 791/1974 und des
§ 15 Abs. 6 des EFTA-Durchführungsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 118, in der Fassung des BGBl.
Nr. 792/1974 wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
verordnet
§ 1. Werden Ursprungserzeugnisse in das Gebiet
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Freihandelsassoziation
ausgeführt, dann darf eine Warenverkehrsbescheinigung
oder eine Ursprungserklärung
nur ausgestellt werden, wenn in Österreich
keine unzulässige Zollrückvergütung für
verarbeitete Vormaterialien in Anspruch genommen
wird.
§ 2. (1) Der Begriff der unzulässigen Zollrückvergütung
im Sinne des § 1 umfaßt die Einräumung
jeglicher Zollbegünstigung nach § 3 dieser
Verordnung, die für verarbeitete Vormaterialien
nur im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen
gewährt wird. Dies gilt jedoch
nicht für
a) Vormaterialien der nachfolgenden Aufstellung,
ohne Rücksicht auf deren Ursprung;
b) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
oder eines Mitgliedstaates der
Europäischen Freihandelsassoziation sind;
c) Vormaterialien, die landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
von der Art sind,
wie sie in der Tabelle II des Protokolls
Nr. 2 des Abkommens (EWG) angeführt
werden, wenn sie für die Herstellung von
Waren der Art verwendet werden, wie sie
in der Tabelle I des Protokolls Nr. 2 genannt
sind, und zwar nur hinsichtlich der
dem Ausgleich der Preisunterschiede bei
den in den Vormaterialien mitverarbeiteten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienenden
Abgaben oder Abgabenteile.
(2) Bis zum 30. Juni 1977 gilt die Bestimmung
des § 2 Abs. 1 lit. b nicht für Vormaterialien, die
Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls
Nr. 3 Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreichs, der Republik Irland, Italiens, Luxemburgs
oder der Niederlande sind, wenn für die
daraus hergestellten Waren bei der Ausfuhr aus
Österreich eine Warenverkehrsbescheinigung
oder eine Ursprungserklärung ausgestellt wird,
mit der in Dänemark oder in Großbritannien
die Zollfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens
(EWG) oder des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens
(EGKS) oder mit der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Freihandelsassoziation
die Zollbehandlung der Zone in Anspruch
genommen werden soll.
§ 3. In den in § 1 genannten Fällen ist unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 eine
Warenverkehrsbescheinigung nur dann auszustellen,
wenn sichergestellt ist, daß
a) Zölle nach § 45 des Zollgesetzes 1955 nicht
vergütet werden oder
b) Vormaterialien, die in einem Vormerkverkehr
zur Veredlung oder Ausbesserung,
und die inneren Umschließungen, die in
einem Vormerkverkehr zur vorübergehenden
Benutzung eingeführt worden sind,
trotz ihrer Wiederausfuhr so behandelt
werden, als ob sie im Inland verblieben
wären, oder
c) für eingeführte Vormaterialien, die in einer
Zollfreizone oder einem Zollager be- oder
verarbeitet wurden, oder für ausländische
innere Umschließungen, die in einer Zollfreizone
oder einem Zollager zum Verpacken
oder Umpacken verwendet worden
sind, trotz ihrer Wiederausfuhr jener Betrag
an Zoll vorgeschrieben worden ist,
der zu entrichten gewesen wäre, wenn sie
zum freien Verkehr abgefertigt worden
wären.
§ 4. Wird eine Ursprungserklärung verwendet,
so darf eine im Sinne des § 2 unzulässige Zollrückvergütung
nicht mehr beansprucht werden
ein durch eine Zollrückvergütung Begünstigter
hat in den im § 3 genannten Fällen zu beantragen,
die Zollrückvergütung durch Erhebung des
Zollbetrages in der Höhe des durch sie erlangten
Zollvorteiles unwirksam zu machen. Der Begünstigte
hat dem Zollamt die für die Zollvorschreibung
erforderlichen Angaben zu machen.
§ 5. Die Bestimmungen des § 3 über das Verbot
der Zollrückvergütung gelten nicht, wenn die
Vorzugszollbehandlung in einem der in § 1 genannten
Staaten nicht beansprucht oder verweigert
worden ist oder wenn Rückwaren im
Sinne des Zollgesetzes 1955 vorliegen. Eine bereits
erfolgte Zollvergütung oder Zollabrechnung
oder eine gemäß § 3 lit. c oder § 4 erfolgte Vorschreibung
ist auf Antrag entsprechend abzuändern,
sofern kein Zweifel an der Nämlichkeit
der Waren besteht. Ein solcher Antrag kann innerhalb
von drei Jahren nach dem Austritt der
betreffenden Ware aus Österreich gestellt werden.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
(2) Für die Geltungsdauer dieser Verordnung
sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 6
des EG-Abkommen-Durchführungsgesetzes und
die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 5 des
EFTA-Durchführungsgesetzes 1973 nicht anzuwenden.