650. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Italienischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7 a)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2805, Abs. 1 d) der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Ziff. 7 a) auch in Einzelverpackungen auf der Straße befördert werden, wenn die Verpackung ein Faß aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 250 1 gemäß Randnummer.3526 (1H1)ist.
(2) Der Absender muß die Verträglichkeit der Stoffe mit den für den Bau der Fässer verwendeten Werkstoffen bestätigen.
(3) Die Fässer müssen in Containern oder auf Lastwagen befördert werden, die mit Seitenbords und Rückenbord versehen sind, um einen zusätzlichen Schutz in der vollen Höhe der beförderten Fässer zu bieten. Bei Beförderung auf Lastwagen dürfen die Fässer weder auf eine andere Ladung noch darf eine andere Ladung auf die Fässer geladen werden.
(4) Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
(5) Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR"
(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften im ADR hinsichtlich dieser Beförderungen in Kraft treten.
Rom, am 13. Juli 1995
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens: Dr. Roscetti
Wien, am 25. August 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist mit 25. August 1995 in Kraft getreten.