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650_1993 AT

650. Verordnung: Mündelsicherheitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Verordnung: Mündelsicherheitsverordnung

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bankwesengesetzes 1993, BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach

Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet

§ 1. (1) Sparurkunden über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk „Mündelgeld" zu versehen.

(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.

(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handlungsfähigkeit des Mündels eingetreten ist.

(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.

§ 2.(1) Der Deckungsstock (§ 230 a ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Kopien oder Ausfertigungen der Registerblätter zum Bilanzstichtag sind dem Bundesminister für Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

§ 3. (1) Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.

(2) Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.

§ 4. Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 BWG ist vom Bankprüfer in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

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