650. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Listen und Vereinbarungsniederschrift dadurch kundzumachen, daß sie in englischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
(Übersetzung)
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits (in der Folge „EFTA-Staaten" genannt) und die Republik Türkei (in der Folge „Türkei" genannt) andererseits;
Eingedenk ihre Absicht, aktiv am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa teilzunehmen und ihrer Bereitschaft Ausdruck verleihend, bei der Suche nach Wegen und Mitteln zur Stärkung dieser Entwicklung zusammenzuarbeiten;
Im Hinblick auf die Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);
Im Hinblick auf die Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften;
Im Hinblick auf das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;
Im Hinblick auf die Erfahrung, die aus den im Lichte der zuvor genannten Beziehungen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und der Türkei entwickelten Zusammenarbeit gewonnen wurde;
In der Absicht, in Hinsicht auf eine harmonische Entwicklung ihres Handels sowie eine Erweiterung und eine Diversifizierung ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit in Bereichen gemeinsamer Interessen, einschließlich von Gebieten, die nicht durch dieses Abkommen abgedeckt werden, Schritte zu setzen und damit auf Gleichheit, Nichtdiskriminierung und auf einem Gleichgewicht von Rechten und Pflichten beruhende Rahmenbedingungen sowie ein unterstützendes Umfeld zu schaffen;
Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und der Türkei an einer fortdauernden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in Anbetracht ihrer Eigenschaft als Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dessen Bestimmungen und Vertragsinstrumente eine Grundlage ihrer Außenhandelspolitik darstellen;
Entschlossen, zu diesem Zweck Bestimmungen zu erlassen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere jene betreffend die Errichtung von Freihandelszonen gerichtet sind;
In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, daß die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden;
HABEN BESCHLOSSEN, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen zu schließen
Artikel 1 Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind
a) durch die Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu fördern;
b) für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei gerechte Wettbewerbsbedingungen bereitzustellen;
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelsschranken zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;
d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei zu stärken.
Artikel 2 Anwendungsbereich
1. Das Abkommen findet Anwendung
a) auf Waren, die in die Kapitel 25 bis 97 des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die im Anhang I angeführten Produkte;
b) auf Waren, die im Protokoll A beschrieben sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die Sonderregelungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind;
c) auf Fisch und andere Meereserzeugnisse wie im Anhang III vorgesehen;
mit Ursprung in einem Vertragsstaat.
2. Die Bestimmungen betreffend Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht durch Absatz 1 dieses Artikels gedeckt werden, sind in Artikel 11 enthalten.
3. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen auf der einen Seite, jedem einzelnen EFTA-Staat, und auf der anderen Seite, der Türkei. Keine Anwendung findet es zwischen den EFTA-Staaten, außer es ist in diesem Abkommen etwas anderes festgelegt.
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1. Protokoll B bestimmt die Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.
2. Die Vertragsstaaten werden geeignete Maßnahmen treffen, einschließlich Vereinbarungen, betreffend die Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewendet werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des weitestmöglichen Abbaus der Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden, und die Notwendigkeit, für alle Seiten befriedigende Lösungen für alle Schwierigkeiten, die aus diesen Bestimmungen erwachsen, zu finden.
Artikel 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und alle Abgaben gleicher Wirkung für Waren mit Ursprung in der Türkei, die am 1. Jänner 1991 in Kraft waren, beseitigen, mit Ausnahme der in den Anhängen III und IV genannten Waren, für die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung nach den in diesen Anhängen enthaltenen Bestimmungen schrittweise beseitigen.
3. Für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat wird die Türkei schrittweise alle Einfuhrzölle, wie sie am 23. November 1970 in Kraft waren, und alle Abgaben mit gleicher Wirkung, wie sie am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft waren, und in den Anhängen II, IV und V bestimmt, und nach den in diesen Anhängen festgelegten Vereinbarungen und Zeitplänen beseitigen.
4. Die Ausgangszölle, für die ein schrittweiser Abbau gemäß Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, sind für jede Ware die Meistbegünstigungszölle zu den darin genannten Zeitpunkten.
Artikel 5 Fiskalzölle
1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Anhang VI nichts anderes bestimmt.
2. Die Vertragsstaaten können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Artikel 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens sind Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung abzuschaffen, sofern Anhang VII nichts anderes bestimmt.
Artikel 7
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
1. Keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung werden im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei eingeführt, sofern Anhang VIII nichts anderes bestimmt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt, ausgenommen wie in Anhang VIII festgelegt.
3. Zum Zwecke dieses Abkommens bedeuten „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung" Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus der Türkei oder in die Türkei aus einem EFTA-Staat, unabhängig davon, ob sie durch Kontingente, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere handelsbeschränkende administrative Maßnahmen und Erfordernisse bewirkt werden.
Artikel 8 Nicht-wirtschaftliche Gründe für Beschränkungen
Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Politik oder öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze mit künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes von industriellem und kommerziellem Eigentum oder von Regelungen betreffend Gold und Silber gerechtfertigt sind. Solche Verbote oder Beschränkungen werden jedoch nicht Mittel willkürlicher Diskriminierung oder einer verschleierten Handelsbeschränkung zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei darstellen.
Artikel 9 Staatsmonopole
1. Die Vertragsstaaten werden sicherstellen, daß alle staatliche Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, so daß keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen der Warenbeschaffung und -vermarktung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und der Türkei bestehen.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels treffen auf alle Körperschaften zu, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entweder de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwacht Einfuhren oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Artikel 10
Informationsverfahren für Entwürfe technischer Normen
Die EFTA-Staaten und die Türkei werden einander zum frühest durchführbaren Zeitpunkt und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Anhangs IX über Entwürfe technischer Normen
und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie zu erlassen beabsichtigen, informieren.
Artikel 11
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsstaaten erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu festigen, soweit es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt.
2. In Verfolg dieses Zieles wurde eine bilaterale Vereinbarung zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und der Türkei zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen.
3. Die Vertragsstaaten werden ihre Vorschriften in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz sowie Gesundheit in einer nichtdiskriminierenden Art und Weise anwenden und keine neuen Maßnahmen einführen, die unangemessen den Handel erschweren.
Artikel 12
Interne Steuern
1. Die Vertragsstaaten werden von Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art Abstand nehmen, die unmittelbar oder mittelbar, eine Diskriminierung zwischen den Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat und gleichartigen Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei festlegen.
2. Für Waren, die in das Gebiet eines Vertragsstaates ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar auferlegten Abgaben.
Artikel 13 Zahlungen
Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Staatsgebiet eines Vertragsstaates, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
Die Vertragsstaaten wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurzfristigen oder mittelfristigen Krediten zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Artikel 14 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsstaaten betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte als integrales Ziel dieses Abkommens.
2. Die Vertragsstaaten werden die Bedingungen betreffend der Beteiligung an Verträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmungen sowie private Unternehmungen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben wurden, schrittweise anpassen, um Transparenz zu gewährleisten und um eine Nicht-Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen der Vertragsstaaten zu sichern.
3. Die praktischen Durchführungsmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß übertragen und auf der Grundlage des Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsstaaten ausgearbeitet. Der Gemischte Ausschuß bestimmt das notwendige Ausmaß, den Zeitablauf und die Regeln, mit Rücksicht auf die mit dem GATT und Drittstaaten vereinbarten Lösungen, so bald als möglich.
4. Die betroffenen Vertragsstaaten werden danach trachten, den relevanten Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.
Artikel 15 Schutz des geistigen Eigentums
1. Um das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens in Einklang mit seinen Zielen sicherzustellen und um Handelsverzerrungen zu vermeiden, werden die Vertragsstaaten Schritte unternehmen, um einen geeigneten und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten und sicherzustellen.
2. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen zur Geltendmachung dieser Rechte, gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung.
3. In Erfüllung ihrer Verpflichtungen internationaler Abkommen und Gesetzgebung im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums wird die Türkei den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten keine schlechteren Bedingungen zugestehen als Staatsbürgern eines anderen Staates. Die von den EFTA-Staaten den Staatsangehörigen der Türkei gewährten Bedingungen im selben Bereich werden nicht schlechter sein, als jene die den Staatsangehörigen der EFTA-Staaten von der Türkei gewährt werden.
4. Jeder einzelne EFTA-Staat und die Türkei können weitere, über dieses Abkommen hinausgehende Abkommen unter der Voraussetzung abschließen, daß diese Abkommen allen EFTA-Staaten unter den gleichen Bedingungen offensteht und daß sie zu diesem Zwecke mit gutem Willen die Verhandlungen aufnehmen werden.
5. Der Gemeinsame Ausschuß wird der Durchführung der Rechte auf das geistige Eigentum fortlaufend prüfen. Auf Antrag einer Partei werden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über jede das geistige Eigentum betreffende Angelegenheit durchgeführt.
6. Die Vertragsstaaten stimmen überein, auf Ansuchen jeder Partei Expertenberatungen über Tätigkeiten abzuhalten, die in Zusammenhang mit bestehenden oder zukünftigen bilateralen Abkommen oder internationalen Konventionen über Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung des geistigen Eigentums, in internationalen Organisationen sowie in Zusammenhang mit deren Beziehungen mit Drittstaaten im Bereich des geistigen Eigentums stehen.
Artikel 16 Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Zielsetzung und die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, daß die Türkei, oder die Türkei der Auffassung, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann die betroffene Partei unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmungen
1. Mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflussen mögen
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmungen, Beschlüsse von Unternehmungsvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf den Gebieten der Vertragsstaaten als Ganzes oder auf einem wesentlichen Teil daran durch ein oder mehrere Unternehmen;
2. Diese Bestimmungen gelten auch für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmungen sowie Unternehmungen, für welche die Vertragsstaaten besondere und exklusive Rechte gewähren, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Leistung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben de jure oder de facto nicht beeinträchtigt.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 18 Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe eines Vertragsstaates oder jede über staatliche Mittel in irgendeiner Form Beihilfe, die den Wettbewerb durch Bevorzugung bestimmter Unternehmungen oder der Erzeugung bestimmter Waren verzerrt oder zu verzerren droht, ist mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Türkei beeinflußt.
2. Jede Maßnahme, die im Widerspruch zu Absatz 1 steht, wird auf der Grundlage der in Annex X genannten Kriterien beurteilt.
3. Betreffend die Anwendung der Absätze 1 und 2, kann die Türkei bis zum 31. Dezember 1995 und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
a) Beihilfen mit einer höheren Intensität, als sie bei EFTA-Staaten toleriert würde, durch die in Annex X, Absatz c enthaltenen Maßnahmen;
b) indirekte Hilfe für den Warenexport
in Hinblick auf die Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung gewähren. Solche Arten von Beihilfen sind als mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens als vereinbar anzusehen, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einem mit den Interessen der Vertragsstaaten unvereinbaren Ausmaß verändern.
4. Die Vertragsstaaten werden die Transparenz von staatlichen Beihilfsmaßnahmen durch einen Informationsaustausch, wie er in Annex XI vorgesehen ist, sicherstellen. Der Gemeinsame Ausschuß wird innerhalb eines Jahres nach dem Inkraftreten des Abkommens die erforderlichen Regeln zur Durchführung dieses Absatzes beschließen.
5. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß eine gegebene Vorgangsweise mit den Absätzen 1 bis 3 unvereinbar ist, so kann er unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 Ausgleichszölle einheben.
Artikel 19 Dumping
1. Findet ein Vertragsstaat, daß in den von diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, so kann er in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsab-
kommens und den Regeln, die im Abkommen festgelegt sind, die mit diesem Artikel in Beziehung stehen, unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
2. Die betroffenen Vertragsstaaten werden sich bemühen, den diesbezüglichen Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.
Artikel 20
Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
Wenn eine Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware mit Ursprung im Gebiet eines EFTA-Staates oder der Türkei in Größenordnungen oder unter Bedingungen eintritt, die tatsächlich oder die möglicherweise verursacht
a) einen ernsthaften Schaden den inländischen Erzeugung gleicher oder indirekter Wettbewerb stehender Waren im Gebiet des anderen Vertragsstaates, oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirkt,
so kann der betroffene Vertragsstaat unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 21 Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wo immer auf Grund der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 zu
1. einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, gegen den der exportierende Vertragsstaat für die betreffende Ware mengenmäßige Exportbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
2. einem ernsten Mangel einer für die ausführende Partei wesentliche Ware, oder zur Gefahr eines solchen Mangels
führt, und wo die vorgenannte Lage, für die exportierende Partei ernste Schwierigkeiten bereitet oder voraussichtlich geeignet ist, sie zu bereiten, kann der Vertragsstaat unter den Bedingungen der in Artikel 23 und gemäß den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
Artikel 22 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Wenn ein Vertragsstaat betreffend seiner Zahlungsbilanz Schwierigkeiten hat oder ihm
Schwierigkeiten ernsthaft drohen, kann er von den Bestimmungen der Artikel 4 und 7 abweichen und unter den Umständen des Artikel 23 und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen.
2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Gemischten Ausschuß alle Maßnahmen gemäß Absatz 1 vor deren Einführung und läßt sie, so es die Bedingungen zulassen, vor ihrem Inkrafttreten durch den Gemischten Ausschuß prüfen.
3. Die Anwendung solcher Maßnahmen durch einen Vertragsstaat unterliegt den Bedingungen, die in den entsprechenden Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vorgesehen sind, der GATT-Erklärung über „Handelsmaßnahmen aus Gründen der Zahlungsbilanz" aus dem Jahre 1979 sowie zukünftiger, von den Vertragsstaaten vereinbarter relevanter Abkommen unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
4. Der Gemeinsame Ausschuß prüft laufend die Lage, insbesondere mit dem Zweck ernsthafte Störungen des Funktionierens des Abkommens zu verhindern. Der Gemeinsame Ausschuß wird während solcher Überprüfungen oder auf Verlangen eines Vertragsstaats die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahmen prüfen.
Artikel 23 Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Die Vertragsstaaten werden danach trachten, vor Einleitung des Verfahrens für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen alle Meinungsverschiedenheiten durch direkte Konsultationen zwischen ihnen zu lösen, und sie werden die anderen Vertragsstaaten davon informieren.
2. In den Fällen der Artikel 16 bis 22 wird ein Staat, der Partei dieses Abkommens ist und der das Ergreifen einer Schutzmaßnahme erwägt, dies unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifizieren. Die betroffenen Vertragsstaaten stellen dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung und leisten ihm die zur Prüfung des Falles erforderliche Unterstützung. Konsultationen zwischen ihnen sollen unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung aufgenommen werden.
3. Hat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit der fragliche Vertragsstaat die beanstandete Vorgangsweise oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und in Ermangelung einer Entscheidung darüber im Gemeinsamen Ausschuß, so kann der betroffene Vertragsstaat die
Schutzmaßnahmen treffen, die von ihm für erforderlich erachtet werden, um die Situation zu bereinigen.
4. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich notifiziert. Sie werden in Umfang und Dauer auf das beschränkt sein, das zur Berichtigung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, absolut notwendig ist und sie wird den durch die fragliche Vorgangsweise oder die fragliche Schwierigkeit verursachten Schaden nicht übersteigen. Vorrang ist solchen Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Maßnahmen, die die Türkei gegen eine Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staates trifft, oder Maßnahmen, die ein EFTA-Staat gegen eine Handlung oder eine Unterlassung der Türkei trifft, sollen sich nur auf den Handel mit jenem Staat auswirken.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind in Hinblick auf ihre unverzügliche Abschwächung, Ersatz oder Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß.
6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Handeln erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen der Artikel 19 bis 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifiziert und Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten werden im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden.
Artikel 24 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, jene Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich erachtet
a) um die Preisgabe von Informationen, entgegen seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zu verhindern;
b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen oder zur Durchführung internationaler Verpflichtungen oder nationaler Politiken, die
(i) sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und einen solchen Verkehr mit anderen Waren, Stoffen und Dienstleistungen, der zur direkten oder indirekten Versorgung militärischer Einrichtungen stattfindet, beziehen; oder
(ii) sich auf die Nichtverbreitung von biologischen und chemischen. Waffen, Atomwaffen oder anderer atomarer Explosionsvorrichtungen bezieht; oder
(iii) in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster Spannungen in den internationalen Beziehungen.
Artikel 25 Errichtung des Gemeinsamen Ausschusses
1. Ein Gemeinsamer Ausschuß, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist, wird hiemit errichtet. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung dieses Abkommens verantwortlich und gewährleistet dessen einwandfreie Durchführung.
2. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Verlangen jedes Vertragsstaates Beratungen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses ab. Der Gemeinsame Ausschuß wird laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei überprüfen.
3. Der Ausschuß kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 26 in den Fällen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, Entscheidungen treffen. Hinsichtlich anderer Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Artikel 26 Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß auf geeigneter Ebene, wann immer dies erforderlich ist, zumindest aber einmal im Jahr zusammen. Jeder Vertragsstaat kann die Abhaltung einer Tagung beantragen.
2. Der Gemeinsame Ausschuß wird einvernehmlich handeln.
3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehaltes in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
4. Der Gemeinsame Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen sowie hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten.
5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, solche Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung der Aufgaben für erforderlich erachtet.
Artikel 27 Evolutivklausel
1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, so unterbreitetet er ihnen einen begründeten Antrag.
Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und, gegebenenfalls, die Ausarbeitung von Empfehlungen auftragen.
2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach ihren eigenen Verfahren.
Artikel 28 Änderungen
Änderungen dieses Abkommens, ausgenommen solche auf die in Absatz 3 von Artikel 25 Bezug genommen wird, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, sind den Vertragsstaaten zwecks Annahme vorzulegen und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsstaaten angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Artikel 29 Protokolle und Anhänge
Die Protokolle A, B und C sowie die Anhänge I bis XI dieses Abkommens stellen einen integralen Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und der Annexe beschließen.
Artikel 30
Handelsbeziehungen, die von anderen Abkommen geregelt sind
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und im besonderen auf die Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, haben.
Artikel 31 Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 32 Beitritt
1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt der Gemeinsame Ausschuß beschließt, der Aufnahme zuzustimmen, unter solchen Bedingungen, wie sie in diesem Beschluß festgelegt sein mögen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Landes tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 33 Rücktritt und Erlöschen
1. Jeder Vertragsstaat kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2. Tritt die Türkei zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist aus, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Länder erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Mitgliedstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipse facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, ein Staat zu sein, der Partei dieses Abkommens ist.
Artikel 34 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. April 1992 in Kraft, sofern alle Signatarstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
2. Ist dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmungen des Absatz 1 in Kraft getreten und unter der Voraussetzung, daß die Türkei ihre Ratifikations oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treten Vertreter der Signatarstaaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. Mai 1992 zusammen und können beschließen, wann das Abkommen hinsichtlich dieser Länder in Kraft tritt. Solange eine solche Entscheidung nicht gefaßt wurde, wird spätestens 30 Tage nach Hinterlegung der Urkunde eines weiteren Signatarstaates ein Treffen zu demselben Zweck stattfinden.
3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde nach dem in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen an dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde beim
Depositar folgt, jedoch nicht vor dem Tag, der gemäß Absatz 2 beschlossen wurde.
Artikel 35 Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifikations-Annahme- oder Beitrittsurkunde vom Inkrafttreten dieses Abkommens, jeder weiteren Handlung oder
Notifizierung hinsichtlich dieses Abkommens oder von seinem Erlöschen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu entsprechend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und den Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften übermitteln.
ANHANG I auf den in Artikel 2, Abs. 1, lit. a Bezug genommen wird
Dieses Abkommen findet auf die in der Übersicht dieses Anhanges genannten Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) keine Anwendung.
ÜBERSICHT ZUM ANHANG I
PROTOKOLL A
BETREFFEND WAREN, AUF DIE IN ART. 2
ABS. 1 LIT. B DES ABKOMMENS BEZUG
GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens finden auf die in der Übersicht I genannten Waren Anwendung.
Artikel 2
1. Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei den landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteile der in den Übersichten zu diesem Protokoll genannten Waren sind, schließt das Abkommen nicht aus
i) bei der Einfuhr die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder eines pauschalierten Betrages, oder die Anwendung von inländischen Preisausgleichsmaßnahmen; ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.
2. Die Preisausgleichsmaßnahmen werden die Unterschiede zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis von landwirtschaftlichen Rohstoffen, die Bestandteil der betreffenden Waren sind, nicht überschreiten. Sollte jedoch der Inlandspreis eines landwirtschaftlichen Rohstoffes im Ursprungsland niedriger als der Weltmarktpreis sein, so kann das Einfuhrland diese Tatsache bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge berücksichtigen.
3. Für die in den Übersichten II, III, IV, V, VI genannten Waren wird der jeweilige EFTA-Staat der Türkei dieselbe Behandlung gewähren, wie er sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Jänner 1991 gewährt hat.
4. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Übersicht VII ausgeführt. Die Zölle werden in Liste 1, die Abgaben fiskalischer Natur in Liste 2 der Übersicht angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ersetzen.
5. Sollte die Türkei ein Preisausgleichssystem für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren einführen, so wird eine diese Waren anführende Übersicht diesem Protokoll beigefügt.
Artikel 3
Für die in der Übersicht VIII angeführten Waren wird die Türkei den EFTA-Staaten dieselbe Behandlung gewähren, wie sie sie den Europäischen Gemeinschaften gewährt und gewähren wird. Darüber hinaus wird die Türkei den EFTA-Staaten für jene anderen Waren, der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren und die nicht im Anhang II des Vertrages zur Gründung der EWG angeführt sind, dieselben Zugeständnisse gewähren, wie sie den Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem EFTA-Staat gewährt werden.
Artikel 4
1. Die EFTA-Staaten werden der Türkei und die Türkei wird den EFTA-Staaten alle Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 2 dieses Protokolls notifizieren.
2, Die Türkei wird den EFTA-Staaten alle Änderungen in der der EWG oder einzelnen EFTA-Staaten gemäß Artikel 3 dieses Protokolls gewährten Behandlung notifizieren.
Übersicht I zum Protokoll A
Übersicht II zum Protokoll A
Liste VIII zu Protokoll A
Türkei
ANHANG II
auf den in Artikel 2 Abs. 1 lit. c Bezug genommen wird
Für Waren, die in der Übersicht dieses Anhanges angeführt sind und die Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates sind, wird die Türkei eine Senkung von 60% ihrer Einfuhrzölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens und Paragraph 2 des Anhanges V anwenden.
Übersicht zu Anhang II
Fisch und andere Meeresprodukte, die vom Anwendungsbereich des Abkommens erfaßt sind, sofern sie den Handel zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz auf der einen Seite und der Türkei auf der
anderen Seite betreffen
PROTOKOLL B
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen
TITEL I
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt
i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.
Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer ii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt, werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
Artikel 3
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3.)
Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt"
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5 a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Artikel 5
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel" und „Nummer" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren" (im folgenden als „Harmonisiertes System" oder H. S. bezeichnet).
Der Begriff „einreihen" bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu erfüllen.
(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen,. Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 6
(1) Der Begriff „Wert" in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abga-
ben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
TITEL II Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 8
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 (nachstehend „Bescheinigung EUR. 1" genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR. 1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR. 1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;
b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls;
c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 5110 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert 365 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 1025 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.
Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens entspricht den im Anhang VI zu. diesem Protokoll erwähnten Beträgen.
(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.
(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse" dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR. 1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR. 1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR. 1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR. 1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR. 1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR. 1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR. 1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR. 1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage ab.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten. Vermerke werden im Feld „Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR. 1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
Artikel 10
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in dem Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(3) Da die Bescheinigung EUR. 1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 nachprüfen.
(4) Wenn eine Bescheinigung EUR. 1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag
— den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR. 1 bezieht;
— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.
(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR. 1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR. 1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drucken. Die Bescheinigung EUR. 1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR. 1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR. 1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR. 1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR. 1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR. 1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR. 1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR. 1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR. 1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR. 1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR. 1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR. 1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden
a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,
— die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der
Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 vorzulegen braucht.
(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR. 1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate" genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR. 1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR.1
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in dem Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.
Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung" der Bescheinigung EUR. 1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR. 1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer abgegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder
a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die
Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.
(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.
(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Artikel 15
(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.
(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Türkei zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach der Türkei oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder der Türkei erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Türkei in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Türkei oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in die Türkei oder in einem EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR. 1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR. 1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 17
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR. 1 einschließlich der Bescheinigungen EUR. 1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.
(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR. 1 verwendeten Stempel mit.
(4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR. 1
begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR. 1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR. 1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Artikel 18
(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR. 1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaates die Bescheinigung EUR. 1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR. 1 oder der Rechnung schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26
vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR. 1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
TITEL III Schlußbestimmungen
Artikel 19
Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 20 Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Artikel 22
Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR. 1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.
Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine
Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.
Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Türkei ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten oder abgegebenen Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Turkey Trade" trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Turkey Trade" auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Türkei erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1, erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Türkei wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Türkei keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr eine von den zuständigen türkischen Zollbehörden ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird, die den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Articel 24.3" enthält.
Artikel 25
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 25.)
Artikel 26
Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen
fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.
Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.
ANHANG I Erläuterungen
Anmerkung 1 — zu Artikel 1
Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens" umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
— die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
— sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Anmerkung 3 — zu den Artikeln 1 und 2
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 4 — zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe" gilt nur für Schiffe, a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens
im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.
Anmerkung 5 — zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.
Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
— jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
— bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Anmerkung 5 a — zu Artikel 4 Buchstabe h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Akwaren, die dort gesammelt worden sind und nur
zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können" nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.
Anmerkung 6 — zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste des Anhangs II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.
Anmerkung 7 — zu Artikel 6
Als „ab-Werk-Preis" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.
Als „Zollwert" gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.
Anmerkung 8 — zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.
Anmerkung 9 — zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR. 1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.
Anmerkung 10 — zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren" sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen" auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.
ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Einleitende Bemerkungen Allgemeines
Bemerkung 1
1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Nummer oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Nummer oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Nummer oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2 In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Nummern zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Nummern des Kapitels oder in jede der Nummern einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Nummer anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Nummer, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 oder 4 bezieht.
1.4 Wenn für Waren der Kapitel 84 bis 91 in der Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt ist, muß die Regel in der Spalte 3 erfüllt werden.
Bemerkung 2
2.1 Der Begriff „Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich „Zusammenbau" oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.
2.2 Der Begriff „Vormaterial" umfaßt jegliche „Zutaten", „Rohstoffe", „Komponenten" oder „Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3 Der Begriff „Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3
3.1 Bei allen Nummern oder Teilen einer Nummer, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Nummer gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2 Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 oder 4 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 oder 4 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Nummer" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer, einschließlich anderer Vormaterialien der Nummer . . .", daß nur Vormaterialien derselben Nummer wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln 3.4 Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormate-
rialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Nummer oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.
3.5 Selbst wenn die Regel des Wechsels der Nummer oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 ist.
Bemerkung 4
4.1 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien
verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zickzackstich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, dh. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.
4.4 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr
Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Textilien Bemerkung 5
5.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2 Der Begriff „natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3 Die Begriffe „Spinnmasse", „chemische Materialien" und „Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Kurzfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Kurzfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1 Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3. und 6.4.).
6.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.
Textile Grundmaterialien sind
— Seide,
— Wolle,
— grobe Tierhaare,
— feine Tierhaare,
— Roßhaar,
— Baumwolle,
— Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— Flachs,
— Hanf (Cannabis sativa L.),
— Jute und andere textile Bastfasern,
— Sisal und andere textile Agavefasern,
— Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
— synthetische Filamente,
— künstliche Filamente,
— synthetische Kurzfasern,
— künstliche Kurzfasern.
Beispiel
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Garns verwendet werden.
Beispiel
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Kurzfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, bis zum Gewicht von 10 Prozent des Gewebes verwendet werden.
Beispiel
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.
Beispiel
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine
Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 Prozent des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
6.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für Waren aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Waren aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1 Spinnstoffe, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind in eine andere Nummer als die hergestellte
Ware eingereiht und ihr Wert überschreitet nicht 8 Prozent des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2 Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3 In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Anhang IV zum Protokoll B
Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
Anhang VI zum Protokoll B 1)
Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt
1) Die Wertlimits nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstaben a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder und der Türkei lauten somit wie folgt
Anhang III
Waren, auf die ein besonderer Zeitplan für die Zollsenkungen angewandt wird
Für Waren, die in den Übersichten A—E dieses Anhanges angeführt sind, werden die EFTA-Staaten ihre Ausgangszölle um folgende Prozentsätze senken
Übersicht A zu Anhang III Österreich
ANHANG IV auf den in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 4 Bezug genommen wird
Waren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (EURATOM)
Betreffend der in den Übersichten A und B dieses Anhanges angeführten Waren werden die Ausgangszölle um folgende Prozentsätze reduziert: Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz
bei Inkrafttreten 100%
Österreich
bei Inkrafttreten 50%
ÜBERSICHT A ZUM ANHANG IV
ERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL (EGKS)
ÜBERSICHT B ZU ANHANG IV ERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN ATOMENERGIEGEMEINSCHAFT (EURATOM)
ANHANG V auf den sich Artikel 4 Absatz 3 bezieht
Zeitplan für die Beseitigung der Zölle und anderen Abgaben mit gleicher Wirkung durch die Türkei bei Einfuhren aus den EFTA-Staaten.
1. Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei bei diesem Abkommen bezüglich der Beseitigung seiner Zölle und anderer Abgaben mit gleicher Wirkung ist es, eine Parallelität mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft herzustellen.
In Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird folgender Zeitplan zur Beseitigung von Zöllen auf Einfuhren aus den EFTA-Staaten durchgeführt. Jede Verbesserung, die in diesem Zusammenhang der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird, wird sich automatisch auf die Beseitigung der Zölle und anderer Abgaben mit gleicher Wirkung auf Einfuhren aus den EFTA-Staaten widerspiegeln.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens
a) wendet die Türkei für die Waren in der Übersicht dieses Anhanges und in der Übersicht des Anhanges II, die Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Landes sind, eine Senkung der Zölle auf Einfuhren um 60% an.
b) Die anderen in Artikel 2 definierten Produkte, die nicht in der oben angeführten Liste und in Anhang IV dieses Abkommens aufscheinen und ihren Ursprung in einem EFTA-Land haben, unterliegen einem Abbau der Zolltarife bei Importen um 70%.
2. Die verbleibenden Senkungen sollen zwischen 1993 und 1995 verwirklicht und bis Ende 1992 näher ausgeführt werden.
Andere Abgaben, die eine Importzöllen gleiche Wirkung haben, werden, mit der Ausnahme des „Mass Housing Fund", nicht später als dem 31. Dezember 1995 beseitigt. Der „Mass Housing Fund" wird schrittweise bis zum 31. Dezember 1988 beseitigt.
3. Jede Änderung der Verpflichtungen der Türkei gegenüber der EWG in dieser Hinsicht wird an den Gemeinsamen Ausschuß überwiesen.
ÜBERSICHT ZUM ANHANG V TÜRKEI
ANHANG VI auf den in Artikel 5, Absatz 1, Bezug genommen wird
Die Beseitigung von Zöllen fiskalischer Art finden auf die in den Übersichten A bis C dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.
Übersicht C zum Anhang VI Türkei
ANHANG VH
auf den in Artikel 6, Absatz 2, Bezug genommen wird
Die Beseitigung von Exportabgaben und Abgaben gleicher Wirkung findet auf die in Übersicht A und B dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.
ANHANG VIII
auf den in Artikel 7, Absatz 2, Bezug genommen wird
1. Das Verbot von Einfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht A dieses Anhanges genannten Waren keine Anwendung.
2. Das Verbot von Ausfuhrbeschränkungen findet auf die in Übersicht B dieses Anhanges angeführten Waren keine Anwendung.
3. Der Plan für die Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen auf Ein- und Ausfuhren durch die Türkei ist in Übersicht C dieses Anhanges ausgeführt.
ÜBERSICHT A ZU ANHANG VIII
Übersicht B zu ANNEX VIII Erzeugnisse, für die die Beseitigung der Exportbeschränkungen nicht gilt
Übersicht C zu Anhang VIII
Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen durch die Türkei.
1. Der wesentliche Verhandlungsansatz der Türkei in diesem Abkommen hinsichtlich der Beseitigung von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber den EFTA-Staaten besteht darin, eine Parallelität mit ihren Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft herzustellen.
2. Folgende Regelung zur Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen für Einfuhren aus den EFTA-Staaten wird festgelegt
a) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Türkei auf ihre Einfuhren keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung anwenden.
b) Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens findet die Liste der Waren, welche 80% des Wertes der privaten türkischen Einfuhren im Jahr 1967 aus der Europäischen Gemeinschaft darstellen, und deren Einfuhr aus der Europäischen Gemeinschaft liberalisiert wurde, auch gegenüber den EFTA-Staaten Anwendung. Verweise auf das türkische Bundesgesetzblatt sind angeschlossen.
c) Die Türkei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit. ihren Zugeständnissen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen für Waren, welche nicht in der oben erwähnten Liste enthalten sind, wieder einzuführen. Sollten mengenmäßige Beschränkungen auf Einfuhren wieder eingeführt werden, teilt die Türkei dies den EFTA-Staaten mit und es werden Konsultationen im Gemischten Ausschuß abgehalten.
d) Die Türkei beseitigt bis spätestens Ende 1995 alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.
3. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens wendet die Türkei keine mengenmäßigen Ausfuhrbeschränken an.
Sollte die Türkei beabsichtigen, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen auf Grundstoffe einzuführen, um die Entwicklung spezifischer Sektoren ihrer Wirtschaft zu fördern oder eine Verknappung dieser Waren zu vermeiden, so wird die Türkei vor Einführung dieser Maßnahme Konsultationen mit den EFTA-Staaten im Gemischten Ausschuß abhalten.
4. Alle diesbezüglichen Änderungen der türkischen Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft werden dem Gemischten Ausschuß mitgeteilt.
Ergänzung zu Anhang VIII
Die Liberalisierung bis zu 80 Prozent wurde durch die folgenden Verordnungen im Türkischen Bundesgesetzblatt in Kraft gesetzt
ANHANG IX
Notifizierungsverfahren von Entwürfen technischer Bestimmungen
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen
a) „Technische Spezifikationen": eine in einem Doument enthaltene technische Spezifikation, die die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie Qualität, Leistung, Sicherheit oder Ausmaße, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbolen, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
b) „Technische Bestimmungen": technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
c) „Entwürfe technischer Bestimmungen": den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
d) „Produkt": alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
1. Die Notifizierung
a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmung in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung anzugeben;
c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
2. Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder Europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und die Türkei können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
1. Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei findet über das EFTA-Sekretariat statt.
2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und die Türkei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation zeigt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten und der Türkei eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung angegeben.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen die sich auf den
Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, die die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und die Türkei halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
ANHANG X
auf den in Artikel 18 Absatz 2 Bezug genommen wird
Beurteilungskriterien für die Anwendung von Artikel 18
Die EFTA-Staaten und die Türkei stimmen überein, daß die Anwendung von Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird
a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die aus einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger mittels direkter Subventionen oder einem Entfall von Steuereinnahmen resultieren; Beihilfen die von Einrichtungen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller dem Empfänger gewährten Beihilfsmaßnahmen einzubeziehen.
b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18
i) Kredite und Darlehen aus öffentlichen Haushalten von öffentlich finanzierter Institutionen, sofern die Zinsen und Tilgungen mit den herrschenden Marktbedingungen übereinstimmen;
ii) Von öffentlichen Haushalten oder öffentlich finanzierter Institutionen gewährte Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
iii) Kapitalzuführungen durch öffentliche Haushalte oder von öffentlich finanzierter Institutionen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, daß der Ertrag solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
iv) Steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen Einkommenssteuernorm sind,
alle Unternehmen anspruchsberechtigt sind und einheitlich angewendet werden. c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind. i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie offensichtlich zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen. Das vorwettbewerbliche Niveau bedeutet angewandte Forschung unbd Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu 50 Prozent der Projektkosten, oder durch Steuerermäßigungen mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Beihilfeintensität abnehmen.
ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung zu sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen; iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind; iv) Regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß sein, die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Kapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebeiten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang, liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsstaaten; die Vorlage von Statistiken kann verlangt werden, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen. v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und die Unternehmen bevorzugen;
vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt,
daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die unter Überkapazität leiden; vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip beachtet wird; Investitionen die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25 Prozent oder durch entsprechende Steuerbegünstigungen mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten Umweltsnormen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb, wird die Beihilfeintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
viii) Beihilfe an Klein- und Mittelbetriebe, um die direkt mit der Größe der Unternehmung verbundene Nachteile auszugleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 16 in Einklang stehen: i) Beihilfe zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Haushalte oder öffentlich finanzierter Institutionen;
ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung haben; iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind; iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an eine bestimmte Firma gewährt werden, soweit diese nicht ausschließlich dazu dienen, Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden. v) Beihilfen, inklusive indirekte Steuern, die im Inland erzeugte Waren begünstigten und gleichartige Güter, aus einem anderen Vertragsstaate benachteiligen. vi) Beihilfen für die Ausfuhr von Waren.
Anhang XI
auf den in Artikel 18 Absatz 4 Bezug genommen wird
Transparenz staatlicher Beihilfen
Die in Artikel 18 vorgesehenen Maßnahmen zur Transparenz werden, unter anderem, umfassen
— Jahresberichte über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen,
— die Notifizierung neuer Unterstützungsschemata vor ihrer Einführung, und
— die Verpflichtung, auf Ersuchen Informationen hinsichtlich bestehender Unterstützungsschemata beizubringen.
Vereinbarungsniederschrift betreffend das
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der
Türkei
1. Es besteht Einvernehmen, daß die Türkei in Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der EWG die EFTA-Staaten nicht diskriminieren wird, insbesondere betreffend Einfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung und Verfahren und Formalitäten, die dem Handel auferlegt werden. Die Türkei informiert den Gemischten Ausschuß über jede Änderung seiner Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in den Bereichen, die durch dieses Abkommen erfaßt werden.
Die EFTA-Staaten und die Türkei erklären ihre Bereitschaft, im gemeinsamen ausschuß Verbesserungen, die die EG in ihren Handelsbeziehungen mit der Türkei verwirklicht hat, zu erörtern, in Hinblick auf die Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten in den oben erwähnten Bereichen, die in die Freihandelszone eingeführt werden könnten.
2. Bei der Durchführung des Zollabbauplanes, der in Anhang III, auf den in Artikel 4 Abs. 2 Bezug genommen wird, dargelegt ist, werden die positiven und negativen Trends der Liberalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffend Textilien und Konfektionsbekleidung, die gegenüber der Türkei Quoten unterworfen sind, berücksichtigt, und die Verpflichtungen der EFTA-Staaten für diese Waren können, nach Konsultationen im Gemischten Ausschuß, entsprechend angepaßt werden.
In diesem Fall wird die Entwicklung des Handels mit diesen Waren berücksichtigt werden. Sollte die EWG ihre Einschränkungen vor dem 1. Jänner 1996 vollkommen aufheben, wird diese Angelegenheit dem Gemischten Ausschuß in Hinblick auf die Möglichkeit einer Beschleunigung des Abbaus von Zöllen übertragen.
3. Betreffend die Durchführung des Anhangs III, auf den in Artikel 4, Absatz 2, Bezug genommen wird, sind Österreich, Liechtenstein und die Schweiz bereit, die folgenden Senkungen ihrer Ausgangszölle vorzunehmen
Österreich
Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens . . 45%
Am 1. Jänner 1994.......................15%
Am 1. Jänner 1996.......................40%
Liechtenstein und die Schweiz
Am Tage des Inkrafttretens des Abkommens . . 60%
Am 1. Jänner 1996........................40%
4. Waren, die den in Anhang IV genannten EGKS und den EURATOM-Verträgen unterliegen und in einem EFTA-Land ihren Ursprung haben, unterliegen in der Türkei dem Zollabbau und den Abbau von sonstigen Abgaben mit gleicher Wirkung und der Aufhebung von mengenmäßigen Beschränkungen, sobald diese Waren in ein Abkommen zwischen der Türkei und der EWG aufgenommen werden. Besondere Regelungen die auf diese Waren im Handel zwischen der Türkei und der EWG angewandt werden, werden auch gegenüber den EFTA-Staaten, mit der Ausnahme der Schweiz und Liechtensteins, nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß angewendet. Die Modalitäten für deren Anwendung und Durchführung werden im Gemeinsamen Ausschuß entschieden.
5. Es besteht Einvernehmen, daß die EFTA-Staaten und die Türkei ihre Bemühungen zur Ausbildung jener, die von der Anwendung des im Protokoll B niedergelegten vereinfachten Verfahrens betreffend die Ausstellung, Kontrolle und Prüfung von Ursprungszeugnissen betroffen sind, eng koordinieren, um ihnen zu ermöglichen, die Bewilligung zur Verwendung dieses Verfahrens zu erlangen. Der Zeitpunkt und die Modalitäten der Einführung des vereinfachten Verfahrens wird nach Beratungen im Unterkomitee über Ursprungs- und Zollangelegenheiten vereinbart.
6. Mit Bezug auf die Erläuternde Anmerkung 7 des Anhanges I zum Protokoll B betreffend die Definition des Begriffes einer „Ursprungsware" und der Methoden verwaltungsmäßiger Zusammenarbeit hat die Türkei die EFTA-Staaten informiert, daß das Abkommen zur Durchführung des GATT-Artikels VII, dessen Vertragspartei die Türkei ist, in der Türkei am 12. Februar 1994
durchgeführt werden wird. Es besteht Einvernehmen, daß bis zu diesem Datum die Türkei „Zollwert" gemäß der Konvention über die Bewertung von Gütern zu Zollzwecken definieren wird.
7. Artikel 9 des Abkommens findet auf die Schweiz und Liechtenstein betreffend Staatsmonopole bei Salz und Schießpulver nur in dem Maße Anwendung, indem diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und deren Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen müssen.
Artikel 9 wird im Falle des österreichischen Salzmonopols und des isländischen Düngemittelmonopols spätestens ab dem 1. Jänner 1995 Anwendung finden.
8. Die Parteien stimmen überein, auf Antrag jeder Partei in Verhandlungen einzutreten, mit dem Ziel, eine Verbesserung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffend geistige Eigentumsrechte, insbesonders im Lichte der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen der Türkei und der EG, herbeizuführen.
9. Unter Berücksichtigung der Entwicklungen in anderen internationalen Gremien und ihrer jeweiligen Beziehungen mit der EWG sowie in Hinblick auf die wachsende Bedeutung von eng mit dem Warenhandel in Beziehung stehenden Bereichen, besprechen die EFTA-Staaten und die Türkei regelmäßig im Gemeinsamen Ausschuß Möglichkeiten, ihre Handelsbeziehungen auf die Gebiete der direkten Auslandsinvestitionen und des Handels mit Dienstleistungen auszudehnen. Die Parteien notifizieren einander unverzüglich Vorschläge auf diesen Gebieten, insbesondere solche in ihren Beziehungen mit der EWG.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1992 bei der Schwedischen Regierung hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 3 für Österreich mit 1. Oktober 1992 in Kraft.