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650_1989 AT

650. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/

1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1986,

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes darf

mit anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden

Aufgaben insoweit betraut werden, als dadurch die

Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Mindesteinsatzzeit

(Abs. 5) nicht beeinträchtigt werden."

2. Im § 21 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte

„oder daß in solchen Betrieben, in denen regelmäßig

mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der

Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes auch mit

anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden

Aufgaben beschäftigt werden darf".

3. § 21 Abs. 5 bis 8 lautet

„(5) Die Mindesteinsatzzeit des Leiters des

sicherheitstechnischen Dienstes beträgt in Betrieben

mit 251 bis 999 Beschäftigten pro Arbeiter

90 Minuten/Jahr und pro Angestelltem 40 Minuten/

Jahr. In Betrieben mit 1000 Beschäftigten

beträgt die Mindesteinsatzzeit 40 Stunden/Woche.

Diese Einsatzzeit von 40 Stunden/Woche erhöht

sich in Betrieben mit 1001 bis 5000 Beschäftigten

pro Arbeiter um 60 Minuten/Jahr und pro Angestelltem

um 30 Minuten/Jahr, in Betrieben mit über

5000 Beschäftigten pro Arbeiter um 45 Minuten/

Jahr und pro Angestelltem um 20 Minuten/Jahr.

(6) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß der

sicherheitstechnische Dienst unter Berücksichtigung

der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer

sowie des Unfallrisikos seine Aufgaben nicht

ausreichend erfüllen kann, so hat es eine von Abs. 5

abweichende Mindesteinsatzzeit durch Bescheid

vorzuschreiben.

(7) Wird dem Arbeitgeber gemäß Abs. 2 erster

Satz die Einrichtung eines sicherheitstechnischen

Dienstes aufgetragen, so hat das Arbeitsinspektorat

unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer

und der Gefährdung eine Mindesteinsatzzeit

vorzuschreiben.

(8) Vor Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2,

6 und 7 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Neben dem Arbeitgeber steht auch dem

Betriebsrat das Recht zu, gegen diese Bescheide zu

berufen".

4. Die Überschrift vor § 22 lautet

„Pflicht zur Einrichtung einer betriebsärztlichen

Betreuung".

5. Im § 22 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. § 22 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des

Arbeitgebers, wenn es die betrieblichen Verhältnisse

unter Berücksichtigung des Ausmaßes und des

Grades der Gefährdung der Gesundheit der

Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung des

Umfanges des Betriebes geboten erscheinen lassen,

durch Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren

Zahl als 250 Arbeitnehmer eine betriebsärztliche

Betreuung einzurichten ist oder daß in Betrieben, in

denen, regelmäßig mehr als 750 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, die betriebsärztliche Betreuung

nicht durch einen betriebseigenen Arzt erfolgt."

7. § 22 a Abs. 6 und 7 entfällt.

8. Die Überschrift vor § 22 c lautet

„Einrichtungen und Mindesteinsatzzeit der

betriebsärztlichen Betreuung".

9. Dem § 22 c sind folgende Abs. 3 bis 8

anzufügen

„(3) Die Mindesteinsatzzeit des Arztes beträgt in

Betrieben mit 251 bis 300 Beschäftigten drei

Stunden/Woche, mit 301 bis 400 Beschäftigten vier

Stunden/Woche und mit 401 bis 500 Beschäftigten

fünf Stunden/Woche. In Betrieben mit 501 bis

999 Beschäftigten beträgt die Mindesteinsatzzeit

pro Arbeitnehmer 45 Minuten/Jahr. In Betrieben

mit 1000 Beschäftigten beträgt die Mindesteinsatzzeit

20 Stunden/Woche. Diese Einsatzzeit von

20 Stunden/Woche erhöht sich pro Arbeitnehmer in

Betrieben mit

1001 bis 1500 Beschäftigten um 45 Minuten/Jahr,

1501 bis 3000 Beschäftigten um 30 Minuten/Jahr,

3001 bis 5000 Beschäftigten um 20 Minuten/Jahr

und

in Betrieben mit über 5000 Beschäftigten um

10 Minuten/Jahr.

(4) Für die Betreuung von Arbeitnehmern, die

Nachtschichtarbeit in Nachtschichtbetrieben (§ 22

Abs. 4) verrichten, beträgt die Mindesteinsatzzeit

1/i Stunde/Jahr pro Arbeitnehmer, mindestens aber

eine Stunde/Woche. Bei weniger als zehn Nachtschichtarbeitern

kann das Arbeitsinspektorat auf

Antrag des Arbeitgebers die Mindesteinsatzzeit auf

eine Stunde/Monat herabsetzen. Diese Einsatzzeit

ist der in Abs. 3 festgelegten Mindesteinsatzzeit

hinzuzurechnen.

(5) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß die

betriebsärztliche Betreuung unter Berücksichtigung

der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer,

des Unfallrisikos sowie der besonderen

Gesundheitsgefahren und unter Berücksichtigung

des Zeitaufwandes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

sowie der ambulanten Nachbehandlung

nicht ausreichend erfolgen kann, so hat es

eine von Abs. 3 abweichende Mindesteinsatzzeit für

die betriebsärztliche Betreuung durch Bescheid

vorzuschreiben.

(6) Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des

Arbeitgebers durch Bescheid eine geringere als die

in Abs. 3 vorgesehene Mindesteinsatzzeit festlegen,

wenn dies die Tätigkeit und die mit ihr verbundene

Gefährdung zulassen.

(7) Wird dem Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2

erster Satz die Einrichtung einer betriebsärztlichen

Betreuung aufgetragen, so hat das Arbeitsinspektorat

unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer

und der Gefährdung eine Mindesteinsatzzeit

vorzuschreiben.

(8) Vor Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 4

bis 7 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen

Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben. Neben dem Arbeitgeber steht auch dem

Betriebsrat das Recht zu, gegen diese Bescheide zu

berufen."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 35 Abs. 2 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes.

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