650. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/
1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 393/1986,
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Der Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes darf
mit anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden
Aufgaben insoweit betraut werden, als dadurch die
Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Mindesteinsatzzeit
(Abs. 5) nicht beeinträchtigt werden."
2. Im § 21 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte
„oder daß in solchen Betrieben, in denen regelmäßig
mehr als 1000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, der
Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes auch mit
anderen als dem Arbeitnehmerschutz dienenden
Aufgaben beschäftigt werden darf".
3. § 21 Abs. 5 bis 8 lautet
„(5) Die Mindesteinsatzzeit des Leiters des
sicherheitstechnischen Dienstes beträgt in Betrieben
mit 251 bis 999 Beschäftigten pro Arbeiter
90 Minuten/Jahr und pro Angestelltem 40 Minuten/
Jahr. In Betrieben mit 1000 Beschäftigten
beträgt die Mindesteinsatzzeit 40 Stunden/Woche.
Diese Einsatzzeit von 40 Stunden/Woche erhöht
sich in Betrieben mit 1001 bis 5000 Beschäftigten
pro Arbeiter um 60 Minuten/Jahr und pro Angestelltem
um 30 Minuten/Jahr, in Betrieben mit über
5000 Beschäftigten pro Arbeiter um 45 Minuten/
Jahr und pro Angestelltem um 20 Minuten/Jahr.
(6) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß der
sicherheitstechnische Dienst unter Berücksichtigung
der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer
sowie des Unfallrisikos seine Aufgaben nicht
ausreichend erfüllen kann, so hat es eine von Abs. 5
abweichende Mindesteinsatzzeit durch Bescheid
vorzuschreiben.
(7) Wird dem Arbeitgeber gemäß Abs. 2 erster
Satz die Einrichtung eines sicherheitstechnischen
Dienstes aufgetragen, so hat das Arbeitsinspektorat
unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer
und der Gefährdung eine Mindesteinsatzzeit
vorzuschreiben.
(8) Vor Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2,
6 und 7 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Neben dem Arbeitgeber steht auch dem
Betriebsrat das Recht zu, gegen diese Bescheide zu
berufen".
4. Die Überschrift vor § 22 lautet
„Pflicht zur Einrichtung einer betriebsärztlichen
Betreuung".
5. Im § 22 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
6. § 22 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des
Arbeitgebers, wenn es die betrieblichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Ausmaßes und des
Grades der Gefährdung der Gesundheit der
Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung des
Umfanges des Betriebes geboten erscheinen lassen,
durch Bescheid zulassen, daß erst bei einer höheren
Zahl als 250 Arbeitnehmer eine betriebsärztliche
Betreuung einzurichten ist oder daß in Betrieben, in
denen, regelmäßig mehr als 750 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, die betriebsärztliche Betreuung
nicht durch einen betriebseigenen Arzt erfolgt."
7. § 22 a Abs. 6 und 7 entfällt.
8. Die Überschrift vor § 22 c lautet
„Einrichtungen und Mindesteinsatzzeit der
betriebsärztlichen Betreuung".
9. Dem § 22 c sind folgende Abs. 3 bis 8
anzufügen
„(3) Die Mindesteinsatzzeit des Arztes beträgt in
Betrieben mit 251 bis 300 Beschäftigten drei
Stunden/Woche, mit 301 bis 400 Beschäftigten vier
Stunden/Woche und mit 401 bis 500 Beschäftigten
fünf Stunden/Woche. In Betrieben mit 501 bis
999 Beschäftigten beträgt die Mindesteinsatzzeit
pro Arbeitnehmer 45 Minuten/Jahr. In Betrieben
mit 1000 Beschäftigten beträgt die Mindesteinsatzzeit
20 Stunden/Woche. Diese Einsatzzeit von
20 Stunden/Woche erhöht sich pro Arbeitnehmer in
Betrieben mit
1001 bis 1500 Beschäftigten um 45 Minuten/Jahr,
1501 bis 3000 Beschäftigten um 30 Minuten/Jahr,
3001 bis 5000 Beschäftigten um 20 Minuten/Jahr
und
in Betrieben mit über 5000 Beschäftigten um
10 Minuten/Jahr.
(4) Für die Betreuung von Arbeitnehmern, die
Nachtschichtarbeit in Nachtschichtbetrieben (§ 22
Abs. 4) verrichten, beträgt die Mindesteinsatzzeit
1/i Stunde/Jahr pro Arbeitnehmer, mindestens aber
eine Stunde/Woche. Bei weniger als zehn Nachtschichtarbeitern
kann das Arbeitsinspektorat auf
Antrag des Arbeitgebers die Mindesteinsatzzeit auf
eine Stunde/Monat herabsetzen. Diese Einsatzzeit
ist der in Abs. 3 festgelegten Mindesteinsatzzeit
hinzuzurechnen.
(5) Stellt das Arbeitsinspektorat fest, daß die
betriebsärztliche Betreuung unter Berücksichtigung
der Eigenart des Betriebes, der Zahl der Arbeitnehmer,
des Unfallrisikos sowie der besonderen
Gesundheitsgefahren und unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
sowie der ambulanten Nachbehandlung
nicht ausreichend erfolgen kann, so hat es
eine von Abs. 3 abweichende Mindesteinsatzzeit für
die betriebsärztliche Betreuung durch Bescheid
vorzuschreiben.
(6) Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des
Arbeitgebers durch Bescheid eine geringere als die
in Abs. 3 vorgesehene Mindesteinsatzzeit festlegen,
wenn dies die Tätigkeit und die mit ihr verbundene
Gefährdung zulassen.
(7) Wird dem Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 2
erster Satz die Einrichtung einer betriebsärztlichen
Betreuung aufgetragen, so hat das Arbeitsinspektorat
unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitnehmer
und der Gefährdung eine Mindesteinsatzzeit
vorzuschreiben.
(8) Vor Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 4
bis 7 ist dem Betriebsrat und den gesetzlichen
Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Neben dem Arbeitgeber steht auch dem
Betriebsrat das Recht zu, gegen diese Bescheide zu
berufen."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 35 Abs. 2 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes.