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650_1988 AT

650. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehenden Verfügungen über unbewegliches

Bundesvermögen ermächtigt

§ 2. Der Verkaufserlös der in § 1 Ziffer 9 angeführten

Liegenschaft ist als Bundesleistung für

Investitionen der Universität Wien im Rahmen

ihrer Rechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975,

in der Fassung BGBl. Nr. 654/1987 zur Nutzbarmachung

der ihr von der Stadt Wien übereigneten

Liegenschaft EZ 31, KG Aisergrund für Zwecke

der Universität als Einrichtung des Bundes zu verwenden.

§ 3. Mit der Vollziehung ist unbeschadet der

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

hinsichtlich des Verwendungszweckes

gemäß § 2 zukommenden Zuständigkeit der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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