650. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über unbewegliches
Bundesvermögen ermächtigt
§ 2. Der Verkaufserlös der in § 1 Ziffer 9 angeführten
Liegenschaft ist als Bundesleistung für
Investitionen der Universität Wien im Rahmen
ihrer Rechtsfähigkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975,
in der Fassung BGBl. Nr. 654/1987 zur Nutzbarmachung
der ihr von der Stadt Wien übereigneten
Liegenschaft EZ 31, KG Aisergrund für Zwecke
der Universität als Einrichtung des Bundes zu verwenden.
§ 3. Mit der Vollziehung ist unbeschadet der
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hinsichtlich des Verwendungszweckes
gemäß § 2 zukommenden Zuständigkeit der Bundesminister
für Finanzen betraut.