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650_1987 AT

650. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes und des Depotgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes und des Depotgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Investmentfondsgesetz

Artikel I

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/

1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 243/1968 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„ Kapitalanlagefonds (Investmentfonds)

§ 1. Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren

bestehendes Sondervermögen, das in gleiche,

in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt,

im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet

wird."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„Kapitalanlagegesellschaften

(Investmentfondsgesellschaften)

§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds

berechtigt ist (§ 1 Abs. 2 Z 10 des Kreditwesengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung), ist

eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes."

3. Im § 2 Abs. 6 wird „2000000 S" durch

„10 Millionen Schilling" ersetzt.

4. § 2 Abs. 8 entfällt; der bisherige § 2 Abs. 9

erhält die Bezeichnung § 2 Abs. 8.

5. § 2 Abs. 9 lautet

„(9) Der Bundesminister für Finanzen hat bei

jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär

und dessen Stellvertreter zu bestellen."

6. § 2 Abs. 10 entfällt.

7. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Ausgenommen hievon ist jedoch die Ausübung

des Bezugsrechtes, die Übernahme der Verpflichtung

zur weiteren Einzahlung auf nicht voll eingezahlte

Aktien nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 sowie

die vorübergehende Absicherung bestehender

Kursrisiken."

8. § 5 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Die Fondsbestimmungen sind bekanntzumachen

(§ 18). Auf Verlangen des Anteilinhabers sind

diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.

(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden

(§ 24 des Depotgesetzes in der jeweils gel-

tenden Fassung) vertreten werden. Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe

von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf

sinngemäß anzuwenden."

9. § 12 lautet

„Rechnungslegung und Veröffentlichung

§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für

jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds

einen Rechenschaftsbericht zu erstellen.

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung,

eine Vermögensaufstellung sowie die

Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen

des Vermögensbestandes zu berichten

und die Zahl der Anteile zu Beginn des Rechnungsjahres

und an dessen Ende anzugeben. Die Vermögenswerte

des Kapitalanlagefonds sind mit den

Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen.

(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer

der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese

Prüfung gilt § 140 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.

Nr. 98, sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf

die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der

Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte

Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens

innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des

Rechnungsjahres dem Bundesminister für Finanzen

vorzulegen.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat

der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.

(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist in der

Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank

zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

bekanntzumachen (§ 18).

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihren Jahresabschluß

auch dann nach den Bestimmungen des

§ 24 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes in der jeweils

geltenden Fassung zu veröffentlichen, wenn die

Bilanzsumme 300 Millionen Schilling nicht übersteigt.

(7) Mit dem Jahresabschluß sind auch die von

der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber

verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe von

deren Fondsvermögen zu veröffentlichen (§ 18)."

10. § 14 lautet

„Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft

§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die

Verwaltung eines Kapitalanlagefonds unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von mindestens sechs

Monaten durch Bekanntmachung (§ 18) kündigen.

(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur

Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit

der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession

(§§ 6 und 7 des Kreditwesengesetzes in der

jeweils geltenden Fassung) für das Investmentgeschäft

oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung."

11. § 20 lautet

„Veranlagungsvorschriften

§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds

sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung

auszuwählen.

(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur folgende

Wertpapiere erworben werden: Aktien,

Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen,

Teilschuldverschreibungen,

Kassenobligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,

Bundesschatzscheine,

Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne

des § 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes in der

jeweils geltenden Fassung und § 73 c Abs. 1 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 in der jeweils

geltenden Fassung sowie Optionsscheine, die

Optionen auf Wertpapiere der vorgenannten Arten

verbriefen. Der Bundesminister für Finanzen kann

durch Verordnung weitere Arten von Wertpapieren

bestimmen, die für einen Kapitalanlagefonds

erworben werden dürfen, sofern dadurch dem

Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen

wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber

nicht verletzt werden.

(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter

den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen

für einen Kapitalanlagefonds erworben werden

1. Sie müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt

zum Handel zugelassen sein oder

gehandelt werden; werden Wertpapiere im

ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,

so genügt es, wenn ihre Zulassung oder

ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt

in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen

ist;

2. Wertpapiere, die nur an einem ausländischen

anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel

zugelassen sind oder gehandelt werden, dürfen

nur erworben werden, wenn die Fondsbestimmungen

ihren Erwerb ausdrücklich für

zulässig erklären;

3. der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien und

von Bezugsrechten auf solche ist nur bis zu

10 vH des Fondsvermögens zulässig und nur

dann, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich

für zulässig erklären;

4. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur

bis zu 10 vH des Fondsvermögens, Wertpapiere

des Bundes und der Länder bis zu insgesamt

50 vH des Fondsvermögens erworben

werden; Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern,

von denen der eine am Grundkapital

(Stammkapital) des anderen unmittelbar

oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist,

gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers;

Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres

zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt

werden kann. Wertpapiere des Bundes

und der Länder sowie Wertpapiere von Emittenten,

an deren Grundkapital (Stammkapital)

der Bund oder eines der Länder unmittelbar

oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt

ist, müssen nicht zusammengerechnet

werden;

5. Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu

7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden

Aktiengesellschaft erworben werden.

(4) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von

Wertpapieren wird durch einen Verstoß gegen die

Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

(5) Die Anlegung von Mitteln des Anlagevermögens

und der Erträgnisse in Kassenscheinen und

anderen Geldmarktpapieren ist nur vorübergehend

bis zu einem Höchstausmaß von 20 vH des Fondsvermögens

gestattet."

12. § 23 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber

gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes

1972 in der jeweils geltenden Fassung

ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung

der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung

gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen

gemäß § 10 Abs. 2.

(3) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds

gelten als Dividende im Sinne des § 41 Abs. 3

letzter Satz oder des § 40 des Einkommensteuergesetzes

1972 in der jeweils geltenden Fassung."

13. Der III. Abschnitt lautet

„III. Abschnitt

Werbung für Zertifikate — Verfahrensbestimmungen

Einschränkung der Werbung für

Zertifikate; Strafbestimmungen

§ 26. (1) Zur Werbung für den Erwerb von

Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds

und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte

mit Risikostreuung zusammenfassen,

dürfen physische und juristische Personen sowie

Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf

Grund einer Einladung aufgesucht werden.

(2) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds,

deren Mittel auch in Anteilen eines anderen

Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds),

darf nicht geworben werden.

(3) Wer gegen die Bestimmungen der Abs. 1

oder 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu

300000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Zwangsstrafe

§ 26 a. (1) Verletzt eine Kapitalanlagegesellschaft

oder eine Depotbank Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung oder eines

Bescheides, so ist § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes

in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wird dem Auftrag nicht rechtzeitig nachgekommen

oder werden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung oder eines Bescheides

wiederholt verletzt, so hat der Bundesminister

für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der

Zwangsstrafe das Verfahren nach § 6 Abs. 2 Z 3

des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden

Fassung, das sich im Falle einer Depotbank auf die

Zurücknahme der Genehmigung nach § 22 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes zu richten hat, einzuleiten.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach

diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5

Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von

10000 S der Betrag von 300000 S."

14. § 28 lautet

„Vollzugsklausel

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 2 Abs. 4 bis 8, 4, 9, 17, 22

Abs. 3 und 27 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz

betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Finanzen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Zu Art. I Z 3 (§ 2 Abs. 6): Das Grundkapital

(Stammkapital) von Kapitalanlagegesellschaften,

die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schon

bestehen, ist bis längstens 31. Dezember 1988 an

Art. I Z 3 (§ 2 Abs. 6) anzupassen.

(2) Zu Art. I Z 10 (§ 14 Abs. 1): Ist in den Fondsbestimmungen

einer Kapitalanlagegesellschaft das

Kündigungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes

in der Fassung BGBl. Nr. 192/

1963 anders geregelt, so sind diese bis längstens

30. Juni 1988 anzupassen.

(3) Zu Art. I Z 11 (§ 20 Abs. 3 Z 2 und 3): Gehören

zu einem Kapitalanlagefonds Wertpapiere, die

nur an einem ausländischen anerkannten Wertpapiermarkt

zum Handel zugelassen sind oder gehandelt

werden oder nicht voll eingezahlte Aktien und

Bezugsrechte auf solche, so sind die Fondsbestimmungen

bis längstens 30. Juni 1988 anzupassen.

Abschnitt II

Depotgesetz

Das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 500/1974

und 370/1982 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder

auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen

zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt

ist."

2. § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)

§ 2. (1) Sonderverwahrung liegt vor, wenn der

Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen

nichts anderes ergibt, die Wertpapiere

gesondert von seinen eigenen Beständen und von

denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten

des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder

Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden

dadurch nicht berührt.

(2) Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere

bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen

Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht

auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden

sonderverwahrt werden, bedarf es einer

zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen

Erklärung des Hinterlegers."

3. § 4 hat zu lauten

„Sammelverwahrung

§ 4. (1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der

Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art

ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben

Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer

ist zur Sammelverwahrung verpflichtet,

sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben

wurde.

(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann

Drittverwahrer sein.

(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen

der §§ 3 und 9 anzuwenden."

4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde

(§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers,

so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für

jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung

der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird

der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde

gemäß § 24 lit. b vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch."

5. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 6 erhalten

die Absatzbezeichnung 3 und 4.

6. § 11 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch

oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen,

in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag

oder Stückzahl, Nummern oder sonstige

Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere

einzutragen sind."

7. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck

„Sammelverwahrung" durch den Ausdruck „Sonderverwahrung"

ersetzt.

8. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen

Ermächtigung durch den Kommittenten kann der

Kommissionär statt Eigentum an bestimmten Stücken

Miteigentum an Wertpapieren verschaffen, die

zum Sammelbestand des Kommissionärs oder zum

Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehören;

diese Ermächtigung kann auch in allgemeinen

Geschäftsbedingungen enthalten sein."

9. § 24 hat zu lauten

„Sammelurkunden — Bundesschuldbuchforderungen

§ 24. Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung

und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen

sowie die Bestimmungen des

§ 23 gelten sinngemäß für die Anteile

a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend

die Einzelstücke vertritt,

b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen

Schuldverschreibungen

oder Investmentzertifikate vertritt, und

c) an einer Bundesschuldbuchforderung."

10. Der VI. Abschnitt hat zu entfallen.

11. § 30 hat zu lauten

„Vollzugsklausel

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen."

Artikel II

Zu Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 1): Werden bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt,

so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen

Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.

Abschnitt III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut, hinsichtlich

des Abschnittes I Art. I Z 3 und 4 der Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich des Abschnittes

II der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

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