650. Bundesgesetz: Änderung des Investmentfondsgesetzes und des Depotgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Investmentfondsgesetz
Artikel I
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/
1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 243/1968 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„ Kapitalanlagefonds (Investmentfonds)
§ 1. Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren
bestehendes Sondervermögen, das in gleiche,
in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt,
im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet
wird."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„Kapitalanlagegesellschaften
(Investmentfondsgesellschaften)
§ 2. (1) Wer zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds
berechtigt ist (§ 1 Abs. 2 Z 10 des Kreditwesengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung), ist
eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes."
3. Im § 2 Abs. 6 wird „2000000 S" durch
„10 Millionen Schilling" ersetzt.
4. § 2 Abs. 8 entfällt; der bisherige § 2 Abs. 9
erhält die Bezeichnung § 2 Abs. 8.
5. § 2 Abs. 9 lautet
„(9) Der Bundesminister für Finanzen hat bei
jeder Kapitalanlagegesellschaft einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter zu bestellen."
6. § 2 Abs. 10 entfällt.
7. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Ausgenommen hievon ist jedoch die Ausübung
des Bezugsrechtes, die Übernahme der Verpflichtung
zur weiteren Einzahlung auf nicht voll eingezahlte
Aktien nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 sowie
die vorübergehende Absicherung bestehender
Kursrisiken."
8. § 5 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Die Fondsbestimmungen sind bekanntzumachen
(§ 18). Auf Verlangen des Anteilinhabers sind
diesem die Fondsbestimmungen auszufolgen.
(5) Die Anteilscheine können durch Sammelurkunden
(§ 24 des Depotgesetzes in der jeweils gel-
tenden Fassung) vertreten werden. Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, die auf die körperliche Ausgabe
von Anteilscheinen Bezug nehmen, sind hierauf
sinngemäß anzuwenden."
9. § 12 lautet
„Rechnungslegung und Veröffentlichung
§ 12. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für
jedes Rechnungsjahr über jeden Kapitalanlagefonds
einen Rechenschaftsbericht zu erstellen.
(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung,
eine Vermögensaufstellung sowie die
Fondsbestimmungen zu enthalten, über die Veränderungen
des Vermögensbestandes zu berichten
und die Zahl der Anteile zu Beginn des Rechnungsjahres
und an dessen Ende anzugeben. Die Vermögenswerte
des Kapitalanlagefonds sind mit den
Werten gemäß § 7 Abs. 1 anzusetzen.
(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer
der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese
Prüfung gilt § 140 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.
Nr. 98, sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf
die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der
Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte
Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Rechnungsjahres dem Bundesminister für Finanzen
vorzulegen.
(4) Der Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat
der Kapitalanlagegesellschaft vorzulegen.
(5) Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist in der
Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank
zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist
bekanntzumachen (§ 18).
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ihren Jahresabschluß
auch dann nach den Bestimmungen des
§ 24 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung zu veröffentlichen, wenn die
Bilanzsumme 300 Millionen Schilling nicht übersteigt.
(7) Mit dem Jahresabschluß sind auch die von
der Kapitalanlagegesellschaft für die Anteilinhaber
verwalteten Kapitalanlagefonds und die Höhe von
deren Fondsvermögen zu veröffentlichen (§ 18)."
10. § 14 lautet
„Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die
Verwaltung eines Kapitalanlagefonds unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens sechs
Monaten durch Bekanntmachung (§ 18) kündigen.
(2) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur
Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit
der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession
(§§ 6 und 7 des Kreditwesengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung) für das Investmentgeschäft
oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung."
11. § 20 lautet
„Veranlagungsvorschriften
§ 20. (1) Die Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds
sind nach dem Grundsatz der Risikostreuung
auszuwählen.
(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen nur folgende
Wertpapiere erworben werden: Aktien,
Wandelschuldverschreibungen, Genußscheine, Gewinnschuldverschreibungen,
Teilschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Bundesschatzscheine,
Wertpapiere über Partizipationskapital im Sinne
des § 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes in der
jeweils geltenden Fassung und § 73 c Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 in der jeweils
geltenden Fassung sowie Optionsscheine, die
Optionen auf Wertpapiere der vorgenannten Arten
verbriefen. Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung weitere Arten von Wertpapieren
bestimmen, die für einen Kapitalanlagefonds
erworben werden dürfen, sofern dadurch dem
Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen
wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber
nicht verletzt werden.
(3) Die Wertpapiere des Abs. 2 dürfen nur unter
den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen
für einen Kapitalanlagefonds erworben werden
1. Sie müssen an einem anerkannten Wertpapiermarkt
zum Handel zugelassen sein oder
gehandelt werden; werden Wertpapiere im
ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,
so genügt es, wenn ihre Zulassung oder
ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt
in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen
ist;
2. Wertpapiere, die nur an einem ausländischen
anerkannten Wertpapiermarkt zum Handel
zugelassen sind oder gehandelt werden, dürfen
nur erworben werden, wenn die Fondsbestimmungen
ihren Erwerb ausdrücklich für
zulässig erklären;
3. der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien und
von Bezugsrechten auf solche ist nur bis zu
10 vH des Fondsvermögens zulässig und nur
dann, wenn die Fondsbestimmungen dies ausdrücklich
für zulässig erklären;
4. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur
bis zu 10 vH des Fondsvermögens, Wertpapiere
des Bundes und der Länder bis zu insgesamt
50 vH des Fondsvermögens erworben
werden; Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern,
von denen der eine am Grundkapital
(Stammkapital) des anderen unmittelbar
oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist,
gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers;
Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres
zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt
werden kann. Wertpapiere des Bundes
und der Länder sowie Wertpapiere von Emittenten,
an deren Grundkapital (Stammkapital)
der Bund oder eines der Länder unmittelbar
oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt
ist, müssen nicht zusammengerechnet
werden;
5. Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu
7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden
Aktiengesellschaft erworben werden.
(4) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von
Wertpapieren wird durch einen Verstoß gegen die
Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
(5) Die Anlegung von Mitteln des Anlagevermögens
und der Erträgnisse in Kassenscheinen und
anderen Geldmarktpapieren ist nur vorübergehend
bis zu einem Höchstausmaß von 20 vH des Fondsvermögens
gestattet."
12. § 23 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber
gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes
1972 in der jeweils geltenden Fassung
ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung
der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung
gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen
gemäß § 10 Abs. 2.
(3) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds
gelten als Dividende im Sinne des § 41 Abs. 3
letzter Satz oder des § 40 des Einkommensteuergesetzes
1972 in der jeweils geltenden Fassung."
13. Der III. Abschnitt lautet
„III. Abschnitt
Werbung für Zertifikate — Verfahrensbestimmungen
Einschränkung der Werbung für
Zertifikate; Strafbestimmungen
§ 26. (1) Zur Werbung für den Erwerb von
Anteilen an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds
und ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte
mit Risikostreuung zusammenfassen,
dürfen physische und juristische Personen sowie
Personengesellschaften des Handelsrechtes nur auf
Grund einer Einladung aufgesucht werden.
(2) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds,
deren Mittel auch in Anteilen eines anderen
Kapitalanlagefonds angelegt sind (Dachfonds),
darf nicht geworben werden.
(3) Wer gegen die Bestimmungen der Abs. 1
oder 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu
300000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Zwangsstrafe
§ 26 a. (1) Verletzt eine Kapitalanlagegesellschaft
oder eine Depotbank Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder eines
Bescheides, so ist § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Wird dem Auftrag nicht rechtzeitig nachgekommen
oder werden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder eines Bescheides
wiederholt verletzt, so hat der Bundesminister
für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der
Zwangsstrafe das Verfahren nach § 6 Abs. 2 Z 3
des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung, das sich im Falle einer Depotbank auf die
Zurücknahme der Genehmigung nach § 22 Abs. 1
dieses Bundesgesetzes zu richten hat, einzuleiten.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach
diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5
Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von
10000 S der Betrag von 300000 S."
14. § 28 lautet
„Vollzugsklausel
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 2 Abs. 4 bis 8, 4, 9, 17, 22
Abs. 3 und 27 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz
betraut, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Finanzen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Zu Art. I Z 3 (§ 2 Abs. 6): Das Grundkapital
(Stammkapital) von Kapitalanlagegesellschaften,
die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes schon
bestehen, ist bis längstens 31. Dezember 1988 an
Art. I Z 3 (§ 2 Abs. 6) anzupassen.
(2) Zu Art. I Z 10 (§ 14 Abs. 1): Ist in den Fondsbestimmungen
einer Kapitalanlagegesellschaft das
Kündigungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes
in der Fassung BGBl. Nr. 192/
1963 anders geregelt, so sind diese bis längstens
30. Juni 1988 anzupassen.
(3) Zu Art. I Z 11 (§ 20 Abs. 3 Z 2 und 3): Gehören
zu einem Kapitalanlagefonds Wertpapiere, die
nur an einem ausländischen anerkannten Wertpapiermarkt
zum Handel zugelassen sind oder gehandelt
werden oder nicht voll eingezahlte Aktien und
Bezugsrechte auf solche, so sind die Fondsbestimmungen
bis längstens 30. Juni 1988 anzupassen.
Abschnitt II
Depotgesetz
Das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 500/1974
und 370/1982 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder
auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen
zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt
ist."
2. § 2 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)
§ 2. (1) Sonderverwahrung liegt vor, wenn der
Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, die Wertpapiere
gesondert von seinen eigenen Beständen und von
denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten
des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder
Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden
dadurch nicht berührt.
(2) Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere
bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen
Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht
auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden
sonderverwahrt werden, bedarf es einer
zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen
Erklärung des Hinterlegers."
3. § 4 hat zu lauten
„Sammelverwahrung
§ 4. (1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der
Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art
ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben
Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer
ist zur Sammelverwahrung verpflichtet,
sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben
wurde.
(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann
Drittverwahrer sein.
(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen
der §§ 3 und 9 anzuwenden."
4. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde
(§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers,
so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für
jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung
der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird
der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde
gemäß § 24 lit. b vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch."
5. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 6 erhalten
die Absatzbezeichnung 3 und 4.
6. § 11 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch
oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen,
in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag
oder Stückzahl, Nummern oder sonstige
Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere
einzutragen sind."
7. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck
„Sammelverwahrung" durch den Ausdruck „Sonderverwahrung"
ersetzt.
8. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Auf Grund einer ausdrücklichen und schriftlichen
Ermächtigung durch den Kommittenten kann der
Kommissionär statt Eigentum an bestimmten Stücken
Miteigentum an Wertpapieren verschaffen, die
zum Sammelbestand des Kommissionärs oder zum
Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehören;
diese Ermächtigung kann auch in allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten sein."
9. § 24 hat zu lauten
„Sammelurkunden — Bundesschuldbuchforderungen
§ 24. Die Bestimmungen über die Sammelverwahrung
und Verschaffung von Eigentum an Sammelbestandanteilen
sowie die Bestimmungen des
§ 23 gelten sinngemäß für die Anteile
a) an einer Zwischensammelurkunde, die vorübergehend
die Einzelstücke vertritt,
b) an einer Sammelurkunde, die nach den Ausgabebedingungen
Schuldverschreibungen
oder Investmentzertifikate vertritt, und
c) an einer Bundesschuldbuchforderung."
10. Der VI. Abschnitt hat zu entfallen.
11. § 30 hat zu lauten
„Vollzugsklausel
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen."
Artikel II
Zu Art. I Z 3 (§ 4 Abs. 1): Werden bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt,
so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen
Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.
Abschnitt III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut, hinsichtlich
des Abschnittes I Art. I Z 3 und 4 der Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich des Abschnittes
II der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.