650. Verordnung: Anpassung von Versorgungsleistungen in der Opferfürsorge für das Kalenderjahr 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 a Abs. 1 und 3 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1967, BGBl.
Nr. 93/1975 und BGBl. Nr. 212/1984 wird verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl.
Nr. 551/1986 für das Kalenderjahr 1987 mit 1,038
festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß
auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes
1947 verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1987
an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz 1947
genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung
der in der Verordnung BGBl. Nr. 6/1986
angeführten Beträge wie folgt festgestellt
1. Im § 6 Z 5 statt 6170384 S mit 6404859 S;
2. im § 11 Abs. 2 statt 369 S mit 383 S;
3. im § 12 a Abs. 1 statt 9206 S mit 9556 S, statt
3686 S mit 3826 S.