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650_1982 AT

650. Bundesgesetz: 28. Opferfürsorgegesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Bundesgesetz: 28. Opferfürsorgegesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl; Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 595/1981, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben zu

lauten

„Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1

lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft

waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur

Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie

das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von

333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt

mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf § 11 a vervielfachte Betrag."

2. § 11 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,

als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente

nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt

monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 6297 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

5530 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft

leben 7936 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)

Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a vervielfachten

Beträge."

3. § 11 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung

vom 1. Jänner 1982, die im § 11 Abs. 2 und 5

angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner

1984 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen

und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden

sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden

Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene

Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu

legen."

4. § 11 b Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Versorgungsberechtigte kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Gründe seine

Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit ganz

oder zum Teil abtreten. Es bedarf hiezu der

Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher

die Rentenkommission zu hören hat."

5. § 11 c Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied

(dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der

ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des

Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer

des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer

Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus

(KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen

Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen."

6. § 17 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die

Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft

der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer

Freiheitskämpfer und Opfer des

Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer

Widerstandskämpfer und Opfer des

Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband

der Israelitischen Kultusgemeinden

Österreichs."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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