650. Bundesgesetz: 28. Opferfürsorgegesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl; Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 595/1981, wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben zu
lauten
„Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1
lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft
waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur
Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie
das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von
333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt
mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 11 a vervielfachte Betrag."
2. § 11 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten,
als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente
nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt
monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 6297 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
5530 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft
leben 7936 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten)
Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11 a vervielfachten
Beträge."
3. § 11 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß der im § 6 Z 5 angeführte Betrag mit Wirkung
vom 1. Jänner 1982, die im § 11 Abs. 2 und 5
angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner
1984 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen
und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden
sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden
Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene
Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu
legen."
4. § 11 b Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Versorgungsberechtigte kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Gründe seine
Versorgungsgebühren für bestimmte Zeit ganz
oder zum Teil abtreten. Es bedarf hiezu der
Zustimmung des Landeshauptmannes, der vorher
die Rentenkommission zu hören hat."
5. § 11 c Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied
(dessen Stellvertreter) von den Landesleitungen der
ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des
Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer
des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer
Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus
(KZ-Verband) und von der örtlich zuständigen
Israelitischen Kultusgemeinde vorzuschlagen."
6. § 17 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die
Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft
der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer
Freiheitskämpfer und Opfer des
Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer
Widerstandskämpfer und Opfer des
Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband
der Israelitischen Kultusgemeinden
Österreichs."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.