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650_1978 AT

650. Verordnung: Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Verordnung: Befreiung von der handelsstatistischen Anmeldepflicht für Wasser in der Ein- oder Ausfuhr

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in

der Fassung des Bundesgesetzes (BGBl. Nr. 122/

1973 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

§ 1. Wasser der TNr. 22.01 B des Zolltarifes,

Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, das in

Rohrleitungen aus einem Zoillgrenzbezirk über

die Grenze des Zollgebietes in die anstoßende,

20 Kilometer nicht übersteigende Grenzzone

(Grenzbezirk) ausgeführt oder von dort in den

Zollgrenzbezirk eingeführt wird, ist von der

Anmeldung für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik

befreit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

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