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650_1977 AT

650. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine

Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im

Einvernehmen mit den Bundesministern für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie

für Verkehr verordnet

§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen

Handelsstatistik sind nachstehende amtliche

Anmeldescheine zu verwenden

a) für die Einfuhr in den freien Verkehr, die

Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiedereinfuhr

im Vormerkverkehr die Muster

1 bis 3 der Anlage, alle in weißer Farbe;

b) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die

Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr

im Vormerkverkehr die Muster

5 bis 7 der Anlage, alle in hellgrüner Farbe,

sowie

c) für die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe

im Zollgebiet das Muster 9 der Anlage

in hellbrauner Farbe.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Wiederaufbau vom 1. September

1958, BGBl. Nr. 188, über die handelsstatistischen

Anmeldescheine, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 84/1976 und BGBl. Nr. 229/1977

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1977 nach

Maßgabe der folgenden Bestimmung außer Kraft.

(3) Bei Anmeldungen bis einschließlich 30. Juni

1978 ist die Verwendung von Anmeldescheinen

des entsprechenden Musters der Verordnung des

Bundesministers für Handel und Wiederaufbau

vom 1. September 1958, BGBl. Nr. 188, über die

handelsstatistischen Anmeldescheine zulässig. Die

bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr beziehungsweise

Wiederausfuhr im Vormerkverkehr

anzugebende Wertsteigerung ist in den

Mustern 3 und 7 in der für Angäben über wesentliche

inländische Zutaten vorgesehenen Rubrik

einzutragen.

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