650. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldescheine
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1977 wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie
für Verkehr verordnet
§ 1. Bei Anmeldungen für Zwecke der amtlichen
Handelsstatistik sind nachstehende amtliche
Anmeldescheine zu verwenden
a) für die Einfuhr in den freien Verkehr, die
Einfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiedereinfuhr
im Vormerkverkehr die Muster
1 bis 3 der Anlage, alle in weißer Farbe;
b) für die Ausfuhr aus dem freien Verkehr, die
Ausfuhr im Vormerkverkehr sowie die Wiederausfuhr
im Vormerkverkehr die Muster
5 bis 7 der Anlage, alle in hellgrüner Farbe,
sowie
c) für die Durchfuhr mit oder ohne Neuaufgabe
im Zollgebiet das Muster 9 der Anlage
in hellbrauner Farbe.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Wiederaufbau vom 1. September
1958, BGBl. Nr. 188, über die handelsstatistischen
Anmeldescheine, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 84/1976 und BGBl. Nr. 229/1977
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1977 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmung außer Kraft.
(3) Bei Anmeldungen bis einschließlich 30. Juni
1978 ist die Verwendung von Anmeldescheinen
des entsprechenden Musters der Verordnung des
Bundesministers für Handel und Wiederaufbau
vom 1. September 1958, BGBl. Nr. 188, über die
handelsstatistischen Anmeldescheine zulässig. Die
bei der Wiedereinfuhr im Vormerkverkehr beziehungsweise
Wiederausfuhr im Vormerkverkehr
anzugebende Wertsteigerung ist in den
Mustern 3 und 7 in der für Angäben über wesentliche
inländische Zutaten vorgesehenen Rubrik
einzutragen.