650. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt und Tumeltsham
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9
Innviertler Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt und
Tumeltsham wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Knoten „Ried" mit Anschlüssen an den durch
Verordnung vom 29. Jänner 1975, BGBl.
Nr. 100, im Verlauf bestimmten Abschnitt der
A 8 Innkreis Autobahn, führt von dort zur
Anschlußstelle „Walchshausen" und endet bei
Bau-km 1,73.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich des Knotens „Ried" sowie der
Anschlußstelle „Walchshausen" mit ihren Zu-
und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt
und Tumeltsham aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 5000) zu entnehmen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.