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650_1976 AT

650. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt und Tumeltsham

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt und Tumeltsham

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 9

Innviertler Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt und

Tumeltsham wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Knoten „Ried" mit Anschlüssen an den durch

Verordnung vom 29. Jänner 1975, BGBl.

Nr. 100, im Verlauf bestimmten Abschnitt der

A 8 Innkreis Autobahn, führt von dort zur

Anschlußstelle „Walchshausen" und endet bei

Bau-km 1,73.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich des Knotens „Ried" sowie der

Anschlußstelle „Walchshausen" mit ihren Zu-

und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Oberösterreichischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Peterskirchen, Andrichsfurt

und Tumeltsham aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 5000) zu entnehmen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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