650. Verordnung: Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit
der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien
(nachfolgend kurz „Anstalt" genannt) ist, unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 2 bis 7, nach
Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Tarifs
ein Entgelt zu leisten.
§ 2. Für Gutachten ist ein Entgelt zu entrichten,
das nach dem Grundsatz der Kostendeckung
zu berechnen ist.
§ 3. Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen
außerhalb der Anstalt sind nach
den erbrachten Aufwendungen (Personal- und
Sachaufwand) gesondert zu berechnen.
§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige
Inanspruchnahmen der Anstalt, die im folgenden
„Besonderen Teil" des Tarifs nicht angeführt
sind, ist das Entgelt, dem Grundsatz der
Kostendeckung entsprechend, nach dem notwendigen
Material-, Apparate- und Arbeitsaufwand
zu berechnen.
§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porti,
Fracht), der Probenzustellung (Zustellgebühren)
und der Überführung der Proben in analysierbare
Form (Probenvorbereitung) gehen zu Lasten
des Einsenders.
§ 6. Für Untersuchungen, die außer der Reihe
durchgeführt werden sollen (Eilanalysen), ist ein
Zuschlag von 100 v. H. der entsprechenden Tarifpost
zu entrichten.
§ 7. Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben
ist je nach dem notwendigen Aufwand
ein geringeres Entgelt zu entrichten; die untere
Grenze bildet ein Betrag in Höhe von 60 v. H.
des Tarifansatzes.
§ 8. Fachwissenschaftliche Interessen der Anstalt
gelten jedenfalls als öffentliche Interessen
im Sinne des § 138 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976
in Kraft.