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650_1975 AT

650. Verordnung: Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 650. Verordnung: Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt

Auf Grund des § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Für die Inanspruchnahme der Tätigkeit

der Forstlichen Bundesversuchsanstalt in Wien

(nachfolgend kurz „Anstalt" genannt) ist, unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 2 bis 7, nach

Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Tarifs

ein Entgelt zu leisten.

§ 2. Für Gutachten ist ein Entgelt zu entrichten,

das nach dem Grundsatz der Kostendeckung

zu berechnen ist.

§ 3. Die Entgelte für die Tätigkeit von Anstaltsorganen

außerhalb der Anstalt sind nach

den erbrachten Aufwendungen (Personal- und

Sachaufwand) gesondert zu berechnen.

§ 4. Für Untersuchungen, Analysen und sonstige

Inanspruchnahmen der Anstalt, die im folgenden

„Besonderen Teil" des Tarifs nicht angeführt

sind, ist das Entgelt, dem Grundsatz der

Kostendeckung entsprechend, nach dem notwendigen

Material-, Apparate- und Arbeitsaufwand

zu berechnen.

§ 5. Die Kosten der Probeeinsendung (Porti,

Fracht), der Probenzustellung (Zustellgebühren)

und der Überführung der Proben in analysierbare

Form (Probenvorbereitung) gehen zu Lasten

des Einsenders.

§ 6. Für Untersuchungen, die außer der Reihe

durchgeführt werden sollen (Eilanalysen), ist ein

Zuschlag von 100 v. H. der entsprechenden Tarifpost

zu entrichten.

§ 7. Bei Serienuntersuchungen von Bodenproben

ist je nach dem notwendigen Aufwand

ein geringeres Entgelt zu entrichten; die untere

Grenze bildet ein Betrag in Höhe von 60 v. H.

des Tarifansatzes.

§ 8. Fachwissenschaftliche Interessen der Anstalt

gelten jedenfalls als öffentliche Interessen

im Sinne des § 138 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976

in Kraft.

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