64. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen
österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz
1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2001, wird
wie folgt geändert
1. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 lautet
„TARIFPOST 6 Reisedokumente
(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses................ 72 Euro
(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen ................................................................... 24 Euro
(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses.................................. 24 Euro
(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union.............................................................................................................................. 24 Euro“
2. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet
„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) ........................................ 10 Euro
2. Durchreisevisum (Visum B) ............................................................................................ 10 Euro
3. Reisevisum (Visum C)
a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ......................................................... 25 Euro
b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ......................................................... 30 Euro
plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten
Einreise,
c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3). 50 Euro
d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum
C4)............................................................................................................................... 50 Euro
plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr
4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums
5. Sammelvisum
a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen....................... 10 Euro
plus 1 Euro pro Person,
b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis 50
Personen ...................................................................................................................... 30 Euro
plus 1 Euro pro Person,
c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen
........................................................................................................................... 30 Euro
plus 3 Euro pro Person.
6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)........................ 72 Euro
(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung
1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche
Reisepässe,
2. eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund
einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen
sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder
wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht
wurde,
6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen
sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
7. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit
gewährleistet ist,
8. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
9. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen
mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet
ist,
10. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen
oder rassischen Verfolgung,
11. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich
zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger
oder EWR-Bürger sind
a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er
Unterhalt gewährt.
EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993 sind.
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den
einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden
Fassung zur Erteilung ermächtigt sind.......................................................................... 72 Euro
(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende
und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit
von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.
Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung entgolten wird.“
3. Tarifpost 13 in der Anlage zu § 1 lautet
„TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen
Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro............................................................................................ 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro................................................ 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ......................................................................................... 24 Euro“
4. § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I
Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I
Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September
2003 entstanden ist.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für
das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder
Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder
Kraftfahrzeugtechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den er-
folgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (§ 94 Z 43
GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Fahrzeugtechnik liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie,
deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Karosseriebautechnik
oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
(Übersetzung)
Abweichend von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 230 und Sondervorschrift 636 sowie von Unterabschnitt
4.1.4.1, Verpackungsanweisung P903 des ADR dürfen UN 3090 Lithiumbatterien der Klasse 9 in
gebrauchtem Zustand (teilentleert) zur Abfallentsorgung in Mischung mit anderen Trockenbatterien ohne
Innenverpackungen in Versandstücken unter nachstehenden Bedingungen befördert werden
1. Der Anteil der gebrauchten Lithiumbatterien an der Gesamtmenge der Trockenbatterien darf
höchstens 10 Gew.-% betragen.
2. Verpackungen nachstehender Arten sind zu verwenden
2.1 Kisten aus starrem Kunststoff (vergleichbar dem Code 4H2) mit höchstens 10 kg Brutto–
masse oder
2.2 Kisten aus Pappe (vergleichbar dem Code 4G) oder starrem Kunststoff (vergleichbar dem
Code 4H2) mit höchstens 30 kg Bruttomasse oder
2.3 Fässer aus starrem Kunststoff mit abnehmbarem Deckel mit dem Code 1H2 mit einem Fassungsraum
von höchstens 120 Liter oder
2.4 Kisten aus starrem Kunststoff mit dem Code 4H2 mit einem Fassungsraum von höchstens
120 Liter.
3. Folgende Bedingungen für die Verpackung sind einzuhalten
3.1 Die Innenflächen der Verpackungen dürfen elektrisch nicht leitfähig sein, oder die Verpackungen
müssen mit einer elektrisch nicht leitfähigen Innenauskleidung versehen sein. Lithiumbatterien
dürfen in den Verpackungen nicht gestapelt werden.
3.2 Die Verpackungen gemäß Nummern 2.1 und 2.2 brauchen nur die allgemeinen Vorschriften
der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 zu erfüllen und müssen so beschaffen
sein, dass sie die Konstruktionsanforderungen von Unterabschnitt 6.1.4.12 bzw.
6.1.4.13 erfüllen.
3.3 Die Verpackungen gemäß Nummern 2.3 und 2.4 müssen einer Bauart entsprechen, die in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnittes 6.1.5 gemäß den Prüfanforderungen
für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I erfolgreich geprüft und zugelassen wurde.
3.4 Luftdicht schließende Verpackungen müssen mit einer Lüftungseinrichtung gemäß Unterabschnitt
4.1.1.8 ausgerüstet sein. Die Lüftungseinrichtung muss so beschaffen sein, dass ein
auftretender Überdruck durch entstehende Gase 10 kPa nicht überschreitet.
4. An den Versandstücken ist ein allgemeiner Hinweis „Altbatterien/gebrauchte Lithiumbatterien“
anzubringen.
5. Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben vom Absender
Vermerk anzubringen
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M126)“.
6. Eine Kopie des Textes dieser Sondervereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.
7. Alle übrigen zutreffenden Bestimmungen des ADR sind anzuwenden.
8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 3. April 2008 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von
mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten
Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. April 2003 und von Deutschland am 25. April 2003
unterzeichnet.