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64. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes, des Umweltkontrollgesetzes, des Behörden-Überleitungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2002

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes, des Umweltkontrollgesetzes, des Behörden-Überleitungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Krankenanstaltengesetzes

(Grundsatzbestimmung)

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 wird nach der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. d

angefügt

„d) die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Sinne des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2002.“

2. In § 65 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines

Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des § 2

Abs. 2 lit. d ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert

In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „16,155 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „15,3557 Millionen

Euro“ ersetzt und folgender zweiter Satz angefügt

„Für das Jahr 2002 beträgt jedoch die Basiszuwendung für die Monate Jänner bis Mai 6,7312 Millionen

Euro, für die Monate Juni bis Dezember 8,9575 Millionen Euro.“

Artikel 3

Änderung des Behörden-Überleitungsgesetzes

Das Behörden-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert

1. § 63 Abs. 2 entfällt.

2. Der bisherige § 81a erhält die Bezeichnung „§ 81a. (1)“. Es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 63 Abs. 2 tritt mit 1. Juni 2002 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2002

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 62/2002, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 2002)

1. Im Artikel VI Abs. 1 Z 10 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/12043 der Voranschlagsansatz

„1/17103“ eingefügt.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/60027 „Aufwendungen

(Gesetzl. Verpflichtungen)“.

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach der Kapitelbezeichnung 1/17 Gesundheit

„1/171 Bundesministerium; Zweckaufwand

1/1710 Beteiligungen, Abgeltungen

1/17103/21 Kapitalbeteiligungen

1/17107/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/17108/21 Aufwendungen“;

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/60018

„1/6002 Beteiligungen, Abgeltungen:“;

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/60027

„1/60028/34 Aufwendungen“;

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15004

„2/15005/21 Ernährungsagentur/Kostenersätze“.

BGBlPdf 64. Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens

über das grenzüberschreitende Fernsehen wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens

über das grenzüberschreitende Fernsehen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/1998 (im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt),

das am 5. Mai 1989 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

begrüssend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des

vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer Ebene geführt hat;

in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tief greifenden technischen und wirtschaftlichen

Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme

des Übereinkommens 1989;

im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens

erfordern;

eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts-

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im Folgenden

„die Richtlinie“ genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;

in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens

zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie

auf kohärente Weise behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer demokratischen

Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik

(Prag, 7. bis 8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und

in der Politischen Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11. bis 12. Dezember

1997) unterstrichen wurde;

im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des

Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien

für den Kampf gegen den Tabak-, Alkohol- und Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern

und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte

für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von

Gewalt in den elektronischen Medien,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

In der französischen Fassung wird der Begriff „juridiction“ in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16

Absatz 2 (a) durch den Begriff „compétence“ ersetzt.

Artikel 2

In der englischen Fassung wird der Begriff „advertisements“ in Artikel 15 Absätze 3 und 4 durch den

Begriff „advertising“ ersetzt.

Artikel 3

Die Definition von „Rundfunkveranstalter“ in Artikel 2 Absatz c wird wie folgt formuliert

„ (…) bedeutet

c) „Rundfunkveranstalter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung

für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang

durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch

einen Dritten verbreiten lässt;“

Artikel 4

Die Definition von „Werbung“ in Artikel 2 Absatz f wird wie folgt formuliert

„ (…) bedeutet

f) „Werbung“ jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete

oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee

oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst

gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung,

gesendet wird;“

Artikel 5

Ein neuer Absatz g, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 2 eingefügt

„ (…) bedeutet

g) „Teleshopping“ Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren

oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und

Verpflichtungen, gegen Entgelt;“

Artikel 6

Artikel 2 Absatz g wird neu als Artikel 2 Absatz h nummeriert.

Artikel 7

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 5

„Artikel 5

Pflichten der sendenden Vertragsparteien

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt dafür, dass alle Programme, die durch Rundfunkveranstalter

unter ihrer Rechtshoheit verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens unterliegt ein Rundfunkveranstalter der Rechtshoheit einer

Vertragspartei,

– wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;

– wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.

(3) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der

sendenden Vertragspartei als niedergelassen

a) wenn der Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in dieser Vertragspartei hat und die

Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung in dieser Vertragspartei getroffen werden;

b) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die

Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einer anderen Vertragspartei

getroffen werden, so gilt er in der Vertragspartei als niedergelassen, in der ein wesentlicher Teil

der im Fernsehbereich Beschäftigten tätig ist; wenn ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich

Beschäftigten in beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der Rundfunkveranstalter in der

Vertragspartei als niedergelassen, in der er seinen tatsächlichen Sitz hat; wenn ein wesentlicher

Teil der im Fernsehbereich Beschäftigten in keiner der beiden Vertragsparteien tätig ist, gilt der

Rundfunkveranstalter in der Vertragspartei als niedergelassen, in der er zuerst mit der Sendetätigkeit

gemäß der Rechtsordnung dieser Vertragspartei begonnen hat, sofern eine dauerhafte

und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft dieser Vertragspartei weiterbesteht;

c) wenn ein Rundfunkveranstalter seinen tatsächlichen Sitz in einer Vertragspartei hat, die

Entscheidungen bezüglich der Programmgestaltung jedoch in einem Staat getroffen werden, der

keine Vertragspartei dieses Übereinkommen ist, oder wenn der umgekehrte Fall vorliegt, gilt er in

der betreffenden Vertragspartei als niedergelassen, sofern ein wesentlicher Teil der im Fernsehbereich

Beschäftigten in dieser Vertragspartei tätig ist;

d) wenn – unter Anwendung der Tatbestandsmerkmale von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie

97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der

Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit – ein Rundfunkveranstalter

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als niedergelassen gilt, so gilt

dieser Rundfunkveranstalter auch im Sinne dieses Übereinkommens in diesem Staat als niedergelassen.

(4) In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet,

als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn

a) er eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz nutzt;

b) er zwar keine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz, aber eine Satellitenkapazität dieser

Vertragspartei nutzt;

c) er zwar weder eine von dieser Vertragspartei zugeteilte Frequenz noch eine Satellitenkapazität

dieser Vertragspartei, aber eine Aufwärtsverbindung zu einem Satelliten nutzt, die sich in der

betreffenden Vertragspartei befindet.

(5) Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der

Ständige Ausschuss die Frage gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum

Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.

(6) Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschließlich für den Empfang in

Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommen sind, und die weder direkt noch

indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.“

Artikel 8

Artikel 8 wird wie folgt formuliert

„Artikel 8

Recht auf Gegendarstellung

(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, dass jede natürliche oder juristische Person ungeachtet

ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick

auf Sendungen, die durch einen ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 5 unterliegenden Rundfunkveranstalter

verbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben oder andere vergleichbare

gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie sorgt insbesondere dafür, dass

die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen Fristen und sonstigen Modalitäten so

gestaltet sind, dass dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die wirksame Inanspruchnahme dieses

Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher Mittel wird sowohl

hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten gewährleistet.

(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Programms oder der Name des Rundfunkveranstalters, der

für das Programm verantwortlich ist, darin in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.“

Artikel 9

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 9

„Artikel 9

Zugang der Allgemeinheit zu Informationen

Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die

Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit

denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen,

dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder

Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.“

Artikel 10

Ein neuer Artikel 9a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt

„Artikel 9a

Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher Bedeutung

(1) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass

ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Weiterverbreitung von

Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht so ausübt, dass einem wesentlichen Teil

der Allgemeinheit in dieser Vertragspartei die Möglichkeit genommen wird, diese Ereignisse direkt oder

zeitversetzt im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen. In diesem Zusammenhang kann die betreffende

Vertragspartei von solchen Ereignissen, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung bemisst,

eine Liste erstellen.

(2) Die Vertragsparteien stellen mit angemessenen Mitteln und mit Rücksicht auf die von der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und, soweit gegebenenfalls, von der

nationalen Verfassungen gewährten Rechtsgarantien sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender

Rundfunkveranstalter, die von ihm nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls zur Änderung des Europäischen

Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen erworbenen Exklusivrechte nicht in der

Weise ausübt, dass einem bedeutenden Teil der Allgemeinheit in einer anderen Vertragspartei die

Möglichkeit vorenthalten wird, die von dieser anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung der unten

stehenden Anforderungen bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder,

sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte

Gesamt- oder Teilberichterstattung im frei zugänglichen Fernsehen zu verfolgen, wie dies von der

anderen Vertragspartei gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist

a) die Vertragspartei, welche die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen trifft, erstellt eine Liste nationaler

oder internationaler Ereignisse, die sie als von gesellschaftlich erheblicher Bedeutung

erachtet;

b) die Vertragspartei erstellt diese Liste rechtzeitig in einem klaren und nachvollziehbaren Verfahren;

c) die Vertragspartei bestimmt, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung

oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder

angemessen im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen;

d) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Maßnahmen haben verhältnismäßig

und so detailliert wie nötig zu sein, um es den anderen Vertragsparteien zu ermöglichen

die in diesem Absatz erwähnten Maßnahmen zu ergreifen;

e) die Vertragspartei, welche die Liste erstellt, teilt dem Ständigen Ausschuss diese Liste und die

entsprechenden Maßnahmen in einer vom Ständigen Ausschuss festgelegten Frist mit;

f) die von der Vertragspartei, welche die Liste erstellt, getroffenen Maßnahmen fallen in den

Rahmen der Beschränkungen, die in den in Absatz 3 erwähnten Richtlinien des Ständigen Ausschusses

festgelegt sind, und der Ständige Ausschuss muss eine positive Stellungnahme zu den

Maßnahmen abgegeben haben.

Maßnahmen auf Grund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der

in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem In-Kraft-

Treten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.

(3) Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss

a) eine konsolidierte Liste der bezeichneten Ereignisse und entsprechenden Maßnahmen, die von

den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Absatz 2 Buchstabe e mitgeteilt worden sind, zu

veröffentlichen;

b) mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder Richtlinien, zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a bis

e aufgeführten Bedingungen aufzustellen, damit Abweichungen zwischen der Umsetzung dieses

Artikels und der im Gemeinschaftsrecht geltenden Bestimmungen vermieden werden.“

Artikel 11

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt formuliert

„(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen

Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner

Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows,

Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter

Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den

Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter

Kriterien erreicht werden.“

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 4 wird wie folgt formuliert

„(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter

Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.“

Artikel 13

Ein neuer Artikel 10a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt

„Artikel 10a

Medienvielfalt

Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung,

der diesem Übereinkommen zu Grunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen

Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne

des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.“

Artikel 14

Der Titel von Kapitel III heißt neu wie folgt

„WERBUNG UND TELESHOPPING“

Artikel 15

Artikel 11 wird wie folgt formuliert

„(1) Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.

(2) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht

schaden.

(3) Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles

vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.

(4) Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder

Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.

(5) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.“

Artikel 16

Artikel 12 wird wie folgt formuliert

„Artikel 12

Dauer

(1) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots und anderen Werbeformen darf, mit Ausnahme

der für das Teleshopping im Sinne von Absatz 3 vorgesehenen Fenster, 20 Prozent der täglichen

Sendezeit nicht überschreiten. Die Dauer der Spotwerbung darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht

überschreiten.

(2) Die Dauer der Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraums, gerechnet

ab einer vollen Stunde, darf 20 Prozent nicht überschreiten.

(3) Die Teleshopping-Fenster innerhalb eines Programms, das nicht ausschließlich für das Teleshopping

vorgesehen ist, müssen eine ununterbrochene Zeitspanne von mindestens fünfzehn Minuten

umfassen. Pro Tag sind höchstens acht solcher Fenster zulässig. Ihre gesamte Dauer darf drei Stunden

täglich nicht überschreiten. Sie müssen durch optische und akustische Mittel eindeutig als solche

erkennbar sein.

(4) Im Sinne dieses Artikels gilt nicht als Werbung

– vom Rundfunkveranstalter verbreitete Hinweise auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien,

die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind;

– Hinweise im öffentlichen Interesse und kostenlose Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken.“

Artikel 17

Artikel 13 wird wie folgt formuliert

„Artikel 13

Form und Aufmachung

(1) Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar und durch optische und/oder

akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich werden Werbe- und

Teleshopping-Spots in Blöcken gesendet.

(2) Unterschwellige Werbe- und Teleshopping sind verboten.

(3) Schleichwerbung und -teleshopping, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen

in Sendungen zu Werbezwecken, sind verboten.

(4) In der Werbung oder im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die

regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.“

Artikel 18

Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 14

„Artikel 14

Einfügung der Werbung und des Teleshoppings

(1) Werbung und Teleshopping werden zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2

bis 5 genannten Voraussetzungen können Werbe- und Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt

werden, sofern der Gesamtzusammenhang und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber

nicht beeinträchtigt werden.

(2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen

ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbe- und

Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden.

(3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von

Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung,

dass diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen

werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten

länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.

(4) Werden andere als die von Absatz 2 erfassten Sendungen durch Werbe- oder Teleshopping-Spots

unterbrochen, so soll der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der

Sendung mindestens 20 Minuten betragen.

(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung oder durch Teleshopping unterbrochen

werden. Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen,

Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung oder durch

Teleshopping unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder

länger, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4.“

Artikel 19

Der Titel des Artikels 15 und die Absätze 1 und 2a werden wie folgt formuliert

„Artikel 15

Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse

(1) Werbung und Teleshopping für Tabakerzeugnisse sind verboten.

(2) Werbung und Teleshopping für alle Arten von alkoholischen Getränken müssen folgenden

Regeln entsprechen

a) sie dürfen sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger

aussieht, darf im Werbe- oder im Teleshopping-Spot mit dem Konsum alkoholischer Getränke in

Zusammenhang gebracht werden;“

Artikel 20

In der französischen Fassung wird Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b bis e wie folgt formuliert

„b) ils ne doivent pas associer la consommation de l’alcool à des performances physiques ou à la

conduite automobile (sie dürfen den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder

mit Autofahren in Verbindung bringen);

c)ils ne doivent pas suggérer que les boissons alcoolisées sont dotées de propriétés

thérapeutiques ou qu’elles ont un effet stimulant, sédatif, ou qu’elles peuvent résoudre des

problèmes personnels (sie dürfen nicht vorgeben, dass Alkohol therapeutische Eigenschaften

besitzt oder ein Anregungs- oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher

Probleme ist);

d) ils ne doivent pas encourager la consommation immodérée de boissons alcoolisées ou donner

une image négative de l’abstinence ou de la sobriété (sie dürfen nicht zum unmäßigen Konsum

von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in einem negativen Licht erscheinen

lassen);

e) ils ne doivent pas souligner indûment la teneur en alcool des boissons (sie dürfen den

Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen).“

Artikel 21

Ein neuer Absatz 5, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 15 eingefügt

„(5) Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.“

Artikel 22

Artikel 16 wird wie folgt formuliert

„Artikel 16

Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richten

(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu

vermeiden, dürfen Werbung und Teleshopping, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzel-

nen Vertragspartei außerhalb der sendenden Vertragspartei richten, die für die Fernsehwerbung und das

Teleshopping geltenden Vorschriften dieser Vertragspartei nicht umgehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen der

Rechtshoheit dieser Vertragspartei unterliegender Rundfunkveranstalter verbreitet werden,

schlechter stellen als die Werbe- oder die Teleshopping-Spots, die durch einen Rundfunkveranstalter

oder andere natürliche oder juristische Personen unter der Rechtshoheit einer anderen

Vertragspartei verbreitet werden, oder

b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet

geschlossen haben.“

Artikel 23

Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt formuliert

„(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren

Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von

Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping auf Grund des Artikels 15 verboten sind.“

Artikel 24

Ein neuer Absatz 2, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 18 eingefügt

„(2) Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten

und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die

Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente

oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche

Verordnung erhältlich sind, nicht werben.“

Artikel 25

Absatz 2 des Artikels 18 wird neu als Absatz 3 nummeriert.

Artikel 26

Ein neues Kapitel IV bis, das wie folgt formuliert ist, wird eingefügt

„KAPITEL IVa

REINE EIGENWERBE- ODER TELESHOPPINGPROGRAMME

Artikel 18a

Reine Eigenwerbeprogramme

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.

(2) Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 und 2

festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.

Artikel 18b

Reine Teleshoppingprogramme

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping

vorgesehenen Programme angewandt.

(2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen

erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.“

Artikel 27

Der letzte Satz von Artikel 20 Absatz 4 wurde gestrichen, und Artikel 20 Absatz 7 wird wie folgt

formuliert

„(7) Vorbehältlich des Artikels 9a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 3 werden die

Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.“

Artikel 28

Artikel 21 wird wie folgt ergänzt

„f) Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2 Buchstabe c

abgeben.

(2) Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses

a) die Ausarbeitung der in Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Richtlinien, um Abweichungen

zwischen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in Bezug auf den

Zugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der

Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu vermeiden;

b) die Abgabe einer Stellungnahme zu den Maßnahmen, die von den Vertragsparteien ergriffen

wurden, die eine Liste nationaler oder internationaler Ereignisse erstellt haben, die sie als von

gesellschaftlich erheblicher Bedeutung erachten;

c) die jährliche Veröffentlichung einer konsolidierten Liste der bezeichneten Ereignisse und

entsprechenden rechtlichen Maßnahmen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit

Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe e übermittelt worden sind.“

Artikel 29

Zwei neue Absätze 5 und 6, die wie folgt formuliert sind, werden in Artikel 23 eingefügt

„(5) Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschließen,

dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur

Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des

Europarats einen Einwand gegen das In-Kraft-Treten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert

wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei,

die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt

hat.

(6) Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in

Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das

Übereinkommen gebunden sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.“

Artikel 30

Ein neuer Artikel 24a, der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt

„Artikel 24a

Behaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen eingeräumten Rechte

(1) Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn das Programm eines Rundfunkveranstalters vollständig

oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gerichtet ist, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter

nicht unterliegt (die „empfangende Vertragspartei“), und wenn dieser Rundfunkveranstalter

sich in der Absicht niedergelassen hat, sich den Gesetzen in den von diesem Übereinkommen

erfassten Bereichen zu entziehen, die auf ihn anwendbar wären, wenn er im Hoheitsgebiet dieser anderen

Vertragspartei niedergelassen wäre.

(2) Wenn eine Vertragspartei einen Rechtsmissbrauch behauptet, findet folgendes Verfahren Anwendung

a) die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung;

b) wenn sie innerhalb von drei Monaten zu keiner gütlichen Beilegung gelangen, legt die empfangende

Vertragspartei die Angelegenheit dem Ständigen Ausschuss vor;

c) nach Anhörung der betroffenen Vertragsparteien nimmt der Ständige Ausschuss innerhalb von

sechs Monaten nach dem Tag, an dem ihm die Angelegenheit vorgelegt wurde, Stellung zu der

Frage, ob ein Rechtsmissbrauch begangen wurde oder nicht, und notifiziert diese Stellungnahme

den betroffenen Vertragsparteien.

(3) Wenn der Ständige Ausschuss zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsmissbrauch vorliegt,

ergreift die Vertragspartei, deren Rechtshoheit der Rundfunkveranstalter unterliegt, die geeigneten Maßnahmen,

um den Missbrauch zu beseitigen, und informiert den Ständigen Ausschuss über diese Maßnahmen.

(4) Wenn die für den Rundfunkveranstalter zuständige Vertragspartei die in Absatz 3 erwähnten

Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten ergreift, unterwerfen sich die betroffenen Vertragsparteien

dem in Artikel 26 Absatz 2 und im Anhang zu diesem Übereinkommen erwähnten Schiedsverfahren.

(5) Eine empfangende Vertragspartei kann vor dem Abschluss des Schiedsverfahrens keine Maßnahmen

gegen ein Programm ergreifen.

(6) Alle gemäß diesem Artikel Vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahmen müssen dem Artikel

10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen.“

Artikel 31

Artikel 28 wird wie folgt formuliert

„Artikel 28

Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen

als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen

ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.“

Artikel 32

Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt formuliert

„Artikel 32

Vorbehalte

(1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung

von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten,

in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften nicht entspricht;“

Artikel 33

In Artikel 20 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 und 4, Artikel

34 und in der Schlussformel wird der Begriff „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Europäische

Gemeinschaft“ ersetzt.

Artikel 34

Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt.

Vorbehalte sind nicht zulässig.

Artikel 35

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte

Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt

hat.

(2) Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in

Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär

des Europarats einen Einwand gegen das In-Kraft-Treten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu

erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten

nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen

gebunden zu sein.

(3) Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach

dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim

Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.

(4) Eine Vertragspartei kann jederzeit erklären, dass sie das Übereinkommen vorläufig anwendet.

Artikel 36

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen

Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft

a) jede Hinterlegung einer Annahmeurkunde;

b) jede Erklärung der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 35 Absatz 4;

c) jeden Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls nach Artikel 35 Absätze 1 bis 3;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Geschehen zu Strassburg am 9. September 1998 in englischer und französischer Sprache, und am

1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermaßen verbindlich und

werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und

der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 1. Oktober 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt

gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 mit 1. März 2002 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll

angenommen

Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Italien, Kroatien, Lettland,

Liechtenstein, Litauen, Malta, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien,

Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

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