64. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag
oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der
Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.
§ 2. Der 31. Dezember 2001 ist den Feiertagen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des
Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.
§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in
Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, wird
verordnet
§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die
1. a) den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder
GmbH und
b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang
Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem
Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Wirtschaftskammer oder
2. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB
und
b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang
Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem
Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Wirtschaftskammer oder
3. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern
und
b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang
Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem
Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut
einer Wirtschaftskammer absolviert haben.
§ 2. Für die Erlangung der Befreiung gemäß § 1 ist Voraussetzung, dass die Ausbildungen gemäß § 1
Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Berufsrechtes vermittelt haben.
§ 3. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Die Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von
kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern (BGBl. III
Nr. 171/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 37/2001) wurde von Liechtenstein
am 14. Februar 2001 unterzeichnet.