Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
64_2001 AT

64. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Soweit auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag

oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der

Frist auf den 31. Dezember 2001 fällt.

§ 2. Der 31. Dezember 2001 ist den Feiertagen im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz und des

Art. 55 Abs. 3 Scheckgesetz gleichgestellt.

§ 3. Die Bestimmung des § 1 ist auf den Ablauf der im Eisenbahnbeförderungsgesetz und in

Staatsverträgen festgesetzten Fristen nicht anzuwenden, soweit dort nicht anderes vorgesehen wird.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

BGBlPdf 64. Verordnung: Festlegung von Ausbildungen, deren Abschluss die Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter ersetzt (SBH-Prüfungsbefreiungsverordnung)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, wird

verordnet

§ 1. Von der Ablegung der Fachprüfung für Selbstständige Buchhalter sind Personen befreit, die

1. a) den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder

GmbH und

b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang

Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem

Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Wirtschaftskammer oder

2. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB

und

b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang

Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem

Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Wirtschaftskammer oder

3. a) die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern

und

b) einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang

Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem

Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB oder an einem Wirtschaftsförderungsinstitut

einer Wirtschaftskammer absolviert haben.

§ 2. Für die Erlangung der Befreiung gemäß § 1 ist Voraussetzung, dass die Ausbildungen gemäß § 1

Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a auch Kenntnisse auf dem Gebiet des Berufsrechtes vermittelt haben.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

BGBlPdf 64. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern

Die Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von

kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern (BGBl. III

Nr. 171/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 37/2001) wurde von Liechtenstein

am 14. Februar 2001 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →