64. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 81/1998, wird wie folgt geändert
1. Artikel I wird aufgehoben.
2. Die Überschrift „Artikel II“ wird aufgehoben.
3. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes
Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende
Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen,
wenn der Erlös der Kreditoperationen
a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die
Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder
b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen
Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in
der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung
übernommen hat, oder
c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im
Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft
mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der
jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen
Organisation,
i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder
ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,
übernommen wurde, oder
d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft oder
e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für
die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,
dient.“
4. § 1 Abs. 2 lit. b lautet
„b) zu Gunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines
bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei
Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation
zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses
Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der
Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“
5. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in
Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die
Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.“
6. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt;
dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und
Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der
Kreditoperation;“
7. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2 Milliarden Euro nicht
übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne
Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der
Kreditoperation;“
8. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs
für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte
für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so
hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.“
9. § 3 lit. b lautet
„b) wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation
durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am
Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung
gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in
dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V 67/99-7, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, den Punkt 4.2. erster Satz der
Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen
Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten „konstruktiv“, Nr. 187,
Februar 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden
zum Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (BGBl. Nr. 138/1985
idF BGBl. III Nr. 30/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Bulgarien 29. September 1999
Litauen 8. Juli 1999
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Guernsey,
Jersey und Insel Man) 20. Mai 1999