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64_2000 AT

64. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 81/1998, wird wie folgt geändert

1. Artikel I wird aufgehoben.

2. Die Überschrift „Artikel II“ wird aufgehoben.

3. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2006 namens des Bundes

Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende

Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen,

wenn der Erlös der Kreditoperationen

a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die

Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964, BGBl. Nr. 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder

b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen

Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in

der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung

übernommen hat, oder

c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im

Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft

mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der

jeweils geltenden Fassung, der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. oder für die eine Haftung einer internationalen

Organisation,

i) bei der die Republik Österreich Mitglied ist oder

ii) die im Finanzierungsbereich oder in der Entwicklungshilfe tätig ist,

übernommen wurde, oder

d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft oder

e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für

die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind,

dient.“

4. § 1 Abs. 2 lit. b lautet

„b) zu Gunsten der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines

bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei

Kreditoperationen gemäß Abs. 1 für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation

zur Finanzierung gemäß Abs. 1 in Euro verwendet wird; die Garantien gemäß dieses

Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der

Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden.“

5. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 20 Milliarden Euro der in

Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die

Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern.“

6. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 25 Milliarden Euro nicht übersteigt;

dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und

Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der

Kreditoperation;“

7. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. wenn die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2,2 Milliarden Euro nicht

übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne

Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Euro-Wertes der

Kreditoperation;“

8. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs

für Devisen am Tag der Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge anzurechnen; sollte

für die Vertragswährung ein Referenzkurs von der Europäischen Zentralbank nicht verlautbart werden, so

hat die Anrechnung zu einem im Markt festgestellten Kurs zu erfolgen.“

9. § 3 lit. b lautet

„b) wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation

durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am

Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung

gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in

dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.“

BGBlPdf 64. Kundmachung: Aufhebung des Punktes 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V 67/99-7, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, den Punkt 4.2. erster Satz der

Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen

Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten „konstruktiv“, Nr. 187,

Februar 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.

BGBlPdf 64. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

über die Abschaffung der Todesstrafe in der Fassung des Protokolls Nr. 11 (BGBl. Nr. 138/1985

idF BGBl. III Nr. 30/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Bulgarien 29. September 1999

Litauen 8. Juli 1999

Vereinigtes Königreich

(einschließlich Guernsey,

Jersey und Insel Man) 20. Mai 1999

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