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64. Kundmachung: Aufhebung eines Wortteiles in § 308 Abs. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 64. Kundmachung: Aufhebung eines Wortteiles in § 308 Abs. 3 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1999, G 227/98-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 31. März 1999, den Wortteil „Beitrags“ im Wort „Beitragsmonat“ in § 308 Abs. 3

lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1973 als verfassungswidrig aufgehoben.

BGBlPdf 64. Verordnung: Triebfahrzeugführer-Verordnung – TFVO

Auf Grund der §§ 19 Abs. 4 und 51 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines

II. Einsatz von Triebfahrzeugführern

III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung

IV. Prüfungskommissäre

V. Prüfungskommission

VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung

VII. Prüfungszeugnis

VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis

IX. Anerkennung ausländischer Zeugnisse

X. Erleichterungen

XI. Schluß- und Übergangsbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von

Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden

Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.

§ 2. (1) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind schienengebundene

1. Elektrotriebfahrzeuge (insbesondere Elektrolokomotiven, Elektrotriebwagen sowie elektrisch

betriebene Arbeitsfahrzeuge),

2. Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren (insbesondere Diesellokomotiven, Dieseltriebwagen

sowie mit Verbrennungskraftmotoren betriebene Arbeitsfahrzeuge) sowie

3. Dampftriebfahrzeuge (insbesondere Dampflokomotiven und Dampftriebwagen).

(2) Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind auch Zweiwegefahrzeuge während ihres

Einsatzes als Schienenfahrzeuge.

(3) Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die zur selbständigen Führung

und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung befugt sind; die Befugnis wird durch

die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erworben.

§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung,

den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in

eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957)

zu regeln.

II. Einsatz von Triebfahrzeugführern

§ 4. Das Eisenbahnunternehmen darf zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen

nur Personen einsetzen (§ 19 des Eisenbahngesetzes 1957, § 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

1994), die

1. beim Einsatz im Streckendienst mindestens 21 Jahre alt, ansonsten mindestens 18 Jahre alt sind,

2. geistig und körperlich geeignet sind,

3. vertrauenswürdig sind,

4. über eine für die Ausübung der Befugnis ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort

und Schrift verfügen und

5. die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen erforderlichen theoretischen

und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung einer

Triebfahrzeugführerprüfung (Abschnitt III) nachgewiesen haben.

§ 5. Der Erwerb der gemäß § 4 Z 5 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die

Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug

zu erfolgen. Die theoretischen Lehrveranstaltungen sowie die praktische Verwendung am Triebfahrzeug

können durch im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermächtigte Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen

durchgeführt werden.

§ 6. Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und

Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch

Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder

geistigen Verfassung untersagt.

§ 7. Dem Triebfahrzeugführer ist weiters untersagt, während der selbständigen Führung und

Bedienung eines Triebfahrzeuges Alkohol oder Suchtgift oder die körperliche oder geistige Verfassung

beeinträchtigende Medikamente zu sich zu nehmen.

III. Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung

§ 8. Die Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus

1. einer technischen Teilprüfung,

2. einer betrieblichen Teilprüfung und

3. einer praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt)

zusammen.

§ 9. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf

die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis

beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts VIII bleiben davon unberührt.

(2) Die Triebfahrzeugführerprüfung kann eingeschränkt werden auf die selbständige Führung und

Bedienung

1. von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 2 Abs. 1),

2. von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (beispielsweise bestimmte Baureihen),

3. von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (beispielsweise Bahnhofsbereich,

Werkstättenbereich),

wobei diesfalls auch die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung

von Triebfahrzeugen auf den Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung eingeschränkt ist.

(3) Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen

bleibt eingeschränkt gemäß Abs. 2, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis

eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.

§ 10. (1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick

auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen

a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge

1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,

2. Kraftübertragung,

3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,

4. Steuerung,

5. Hilfseinrichtungen,

6. Verhalten bei Störungen,

b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen

1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,

2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,

3. Brandschutz.

c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften

1. Bremsvorschriften,

2. Elektrobetriebsvorschriften,

3. Vorschriften über die Wagen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b

einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.

§ 11. (1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen

Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des

Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu

überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen

1. Betriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),

2. Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.

§ 12. (1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und

Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen

1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des

Zustandes des Triebfahrzeuges,

2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,

3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.

IV. Prüfungskommissäre

§ 13. (1) Die Bestellung des Prüfungskommissärs hat durch Bescheid der zuständigen Behörde

befristet zu erfolgen. In diesem Bescheid ist anzuführen, für welche Eisenbahnen der Prüfungskommissär

zugelassen wird und welche der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen er abnehmen darf. Bei

Vorliegen der Voraussetzungen (§ 14) kann dem Prüfungskommissär auch die Berechtigung zur Abnahme

mehrerer der in § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erteilt werden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung des Prüfungskommissärs durch Bescheid zu

widerrufen, wenn die für die Bestellung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

§ 14. (1) Als Prüfungskommissär für Triebfahrzeugführerprüfungen kann bestellt werden, wer

zuverlässig ist und seine Befähigung dazu durch

1. die Vollendung des Studiums einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität

oder den erfolgreichen Abschluß einer höheren technischen Lehranstalt oder einer Fachhochschule

und

2. eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in

der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in

anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten

werden –, bei den Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 davon drei Jahre in dem

Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,

nachweisen kann.

(2) Von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann bei der Bestellung des

Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete

Weise erbracht wird.

V. Prüfungskommission

§ 15. (1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.

(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde

für fünf Jahre zu bestimmen.

§ 16. (1) Die Prüfungskommission für die Abnahme der Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus

jeweils einem Prüfungskommissär für die technische Teilprüfung, für die betriebliche Teilprüfung und für

die praktische Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der

Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen

gemäß § 8 Z 1 und 3 oder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 2 und 3 von einem Prüfungskommissär

abgenommen werden.

§ 17. (1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem

sonstigen geeigneten Ort festzulegen.

(2) Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt

werden.

§ 18. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den organisatorischen und personellen Aufwand

für die Prüfungskommission und deren Tätigkeit sowie den Aufwand der Triebfahrzeugführerausbildung

nach dieser Verordnung zu tragen und kann jeweils eine anteilige Anrechnung der Kosten an den

Prüfungswerber vornehmen.

VI. Ablauf der Triebfahrzeugführerprüfung

§ 19. (1) Das Ansuchen auf Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung ist vom Prüfungswerber bei

der zuständigen Prüfungskommission unter Anschluß der erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu

stellen.

(2) Über die Zulassung zur Triebfahrzeugführerprüfung hat die zuständige Prüfungskommission zu

entscheiden. Die Prüfungskommission hat einstimmig festzustellen, ob die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5

angeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn die

Prüfungskommission festgestellt hat, daß die unter § 4 Z 1 bis 4 und § 5 angeführten Voraussetzungen

vorliegen. Wird das Begehren um Zulassung abgewiesen, kann der Prüfungswerber unter Angabe der

Gründe Beschwerde bei der zuständigen Behörde erheben. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei

Monaten über die Zulassung zu entscheiden.

§ 20. (1) Die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der

Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf

gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.

(2) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen

gemäß § 8 Z 1 bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber

bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die

Begründung hiefür bekanntzugeben.

§ 21. (1) Die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen

gemäß § 8 Z 1 und 2 abgenommen werden.

(2) Wenn der Prüfungswerber

a) eine der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die

Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oder

b) nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 die Teilprüfung gemäß § 8

Z 3 nicht erfolgreich ablegen konnte,

so darf er die noch offene Teilprüfung im Rahmen einer Nachprüfung nachholen. Die Nachprüfung muß

innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die nicht länger als drei

Monate sein darf.

(3) Wenn der Prüfungswerber

a) die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die

Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oder

b) die Nachprüfung gemäß Abs. 2 nicht erfolgreich ablegen konnte,

so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen.

Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter § 8 Z 1 bis 3 angeführten

Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission

festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine

Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (§ 10 Abs. 3) geteilt wurde.

(5) Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 nicht erfolgreich ablegen

konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.

§ 22. Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine

Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23

Abs. 2) zu enthalten.

VII. Prüfungszeugnis

§ 23. (1) Über die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung hat die Prüfungskommission

ein Zeugnis auszustellen, das von den Prüfungskommissären zu unterfertigen ist.

(2) Im Zeugnis über die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung ist jedenfalls festzuhalten

1. der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Prüfungswerbers,

2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission (Prüfungskommissäre),

3. das Datum der erfolgreichen Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung bzw. der Teilprüfungen

der Triebfahrzeugführerprüfung (§ 20 Abs. 1),

4. die Eisenbahnen, für deren Bereich die Befugnis erteilt wurde (§§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1),

5. Einschränkungen der Befugnis auf die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen

bestimmter Energiezufuhr (§ 9 Abs. 2 Z 1), von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (§ 9 Abs. 2

Z 2) und von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (§ 9 Abs. 2 Z 3).

VIII. Ergänzungsprüfung, Ergänzungszeugnis

§ 24. (1) Geprüfte Triebfahrzeugführer haben für eine Erweiterung Ihrer Befugnis folgende

Voraussetzungen zu erfüllen

1. Vorliegen der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 für das eingesetzte Triebfahrzeug,

2. Ablegung einer ergänzenden Prüfung zur Teilprüfung gemäß § 8 Z 1 über die anzuwendenden,

weitergehenden technischen Vorschriften und Bedienungsvorschriften, die nicht von ihrer

bisherigen Befugnis umfaßt sind, wobei auf die mitbenützten Streckenteile Bedacht zu nehmen

ist, und

3. Ablegung einer ergänzenden Teilprüfung gemäß § 8 Z 2 über die anzuwendenden Betriebsvorschriften

(Dienstvorschriften), wobei auf die mitbenützten Streckenteile besonders Bedacht zu

nehmen ist.

(2) Nicht erforderlich ist

1. die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die anzuwendenden technischen

Vorschriften und Bedienungsvorschriften der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten

werden können,

2. die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3, wenn die anzuwendenden Betriebsvorschriften

(Dienstvorschriften) der betroffenen Eisenbahnen inhaltlich gleichgehalten werden können.

(3) Für die Ablegung der Teilprüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gelten die Bestimmungen der

Abschnitte III bis VII sinngemäß.

§ 25. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 24 hat für die bis zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß § 29 unberührt bleiben, zu

erfolgen.

IX. Anerkennung ausländischer Befugnisse

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ausländische Befugnisse zur Führung

und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung auf Antrag durch Bescheid

anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen

dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können.

(2) Bei der Prüfung der unter Abs. 1 angeführten Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr der unter § 16 angeführten Prüfungskommission oder einzelner Prüfungskommissäre

bedienen.

(3) Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis sind Nachweise über die erfolgte

Ausbildung, über die abgelegten Prüfungen und über die absolvierte Berufspraxis beizuschließen. Sollten

die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein, so sind darüber hinaus beglaubigte deutschsprachige

Übersetzungen vorzulegen.

X. Erleichterungen

§ 27. Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne

die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern

– die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung (§ 14

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994) vermittelt werden und

– eine entsprechende nähere Regelung (insbesondere mit einer bestimmten Höchstnennleistung und

einer bestimmten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit) in den gemäß § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes

1957 genehmigungspflichtigen Betriebsvorschriften vorgesehen ist.

XI. Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 28. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

§ 29. (1) Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden

gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß § 21 des Eisenbahngesetzes 1957

entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als

Befugnisse im Sinne dieser Verordnung.

(2) Die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von

1. Triebfahrzeugen mit Verbrennungskraftmotoren oder von Dampftriebfahrzeugen auf Haupt- und

Nebenbahnen sowie

2. Triebfahrzeugen auf Anschlußbahnen,

die Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Eisenbahnunternehmen, dem sie als Bedienstete

angehören, erteilt wurde, bleibt durch diese Verordnung unberührt und gilt als Befugnis im Sinne dieser

Verordnung.

§ 30. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft

1. Die Elektrolokomotivführer-Verordnung 1947, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 191/1952, und

2. die Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung 1961, BGBl. Nr. 214.

BGBlPdf 64. Verordnung: Kundmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom

10. Dezember 1998 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung

europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch

BGBl. III Nr. 104/1997) hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt

(Wien 1, Kohlmarkt 8–10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

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