64. Bundesgesetz: Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) mit dem Internationalen Währungsfonds
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen
Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow,
NAB) einen Kredit von höchstens 412 Millionen SZR zu gewähren.
§ 2. Die Gewährung dieses Kredites wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank beschlossen.
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung
als Deckung des Gesamtumlaufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50,
in der geltenden Fassung in ihre Aktiven einzustellen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 12b Abs. 5, des § 28 und des § 38 Abs. 7 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG),
BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet
Artikel I
Im Jahre 1997 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden
143059,2 S betragen.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden
und die Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –
VPfV), BGBl. Nr. 288/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1995 wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 3 sowie in § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 145 S jeweils durch den Betrag von 148 S
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 der Betrag von 72 S durch den Betrag von 75 S ersetzt.
3. § 5 lautet
„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
4. § 6 entfällt.
Artikel III
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Belehrung und Einschulung von Zivildienstleistenden
zum ordentlichen Zivildienst (Belehrungs- und Einschulungsverordnung – BEoZD-V),
BGBl. Nr. 245/1992, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.
MAGYAR KÖZTÁRSASÁG NAGYKÖVETSÉGE
BOTSCHAFT DER REPUBLIK UNGARN
1010 Wien, Bankgasse 4–6, Tel.: 533 26 31
13/Y/62/1998
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Ungarn bringt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich ihre Hochachtung zum Ausdruck und schlägt vor, mit Bezugnahme auf den Artikel 2
Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 vom 15. Mai 1992 und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen
Bundesregierung zur Ergänzung der Vereinbarung vom 11. Oktober 1993 zur Durchführung des
Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1995 vom 30. November 1994, im
Auftrag ihrer Regierung eine Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem
Staatsgebiet unter den folgenden Bedingungen zu errichten
1. Die Republik Ungarn stimmt zu, daß Grenztierärzte der Republik Österreich auf der auf
ungarischem Staatsgebiet gelegenen Grenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz in Durchführung der
einschlägigen österreichischen und EU-rechtlichen Bestimmungen hoheitlich tätig werden.
2. Die Grenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz dient vorbehaltlich der diesbezüglichen EU-
Entscheidung der grenztierärztlichen Kontrolle der nachstehend angeführten Arten von kontrollpflichtigen
Sendungen, die über die österreichische Staatsgrenze gebracht und
a) direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder
b) durch Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der EU eingeführt oder
c) durch das Gebiet der EU durchgeführt
werden sollen (kein Transit von Produkten aus Drittstaaten durch Ungarn)
– alle Produkte tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle
unterliegen, außer hängendes Fleisch;
– alle Produkte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und der veterinärbehördlichen
Kontrolle unterliegen;
– keine lebenden Tiere.
Diese Aufgaben werden durch österreichische Grenztierärzte an Werktagen (Montag bis Samstag) in
einem mit der Veterinärgrenzkontrollstelle Kópháza/Deutschkreutz vergleichbaren zeitlichen Rahmen
besorgt.
3. Die Republik Ungarn stellt sicher, daß zur Unterstützung der unter Punkt 1 genannten Tätigkeit
die nachfolgenden Versorgungsleistungen und Dienstleistungen ohne Kosten für die Republik Österreich
zur Verfügung stehen
a) das Gebäude zur veterinärbehördlichen Kontrolle sowie Büro- und Sozialräume für den
österreichischen grenztierärztlichen Dienst mit Infrastruktur für Ver- und Entsorgung;
b) Durchführung von Instandhaltungsarbeiten;
c) Bedienung und Wartung der Heiz- und Kühlanlagen sowie sonstiger technischer Anlagen, zB
Andock-Vorrichtung;
d) Reinigung und Desinfektion gemäß Anordnung des österreichischen Grenztierarztes der
Gebäude- und Außenanlagen, Schneeräumung, Streudienste im Bereich der Zugänge und
Rampen, Bereitstellung der für die Wartung und Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile und
Verbrauchsgüter;
e) Bereitstellung der für die Objektbetreuung erforderlichen Geräte (Reinigungsgeräte, Palettenfahrgeräte,
Elektrostapler, Leitern, usw.);
f) Assistenzdienstleistungen durch Personal: Ausladung, Zwischenlagerung, Aufbereitung und
Wiederaufladung von Sendungen (Verpflichtung zur Anwesenheit manuellen Hilfspersonals
zu bestimmten Öffnungszeiten).
4. Die Republik Österreich trägt für ihren grenztierärztlichen Dienst die Kosten für Telekommunikation
und die anteiligen Kosten für die Beleuchtung und Heizung der Büro- und Sozialräume.
5. In der Republik Ungarn werden an der Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz
Grenzbetriebsgebühren in einer solchen Höhe eingehoben, daß es nicht durch stark unterschiedliche
Grenzbetriebsgebühren zu einer unangemessenen Verlagerung kontrollpflichtiger Sendungen zur Grenzkontrollstelle
Rábafüzes/Heiligenkreuz kommt.
6. Die beiden Vertragsparteien werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und später
jeweils über Verlangen einer Vertragspartei in Gespräche über Fragen der Vollziehung dieses Abkommens
und über allfällige Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens eintreten.
7. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien
zum Ende jedes Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
8. Die beiden Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um vorbehaltlich der diesbezüglichen
EU-Entscheidung die Inbetriebnahme der Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz
bis 1. Mai 1998 sicherzustellen.
Falls die Österreichische Bundesregierung mit dem angeführten Vorschlag der Regierung der
Republik Ungarn einverstanden ist, beehrt sich die ungarische Seite der österreichischen Seite vorzuschlagen,
daß diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn
und der Österreichischen Bundesregierung bilden werden, welches mit dem ersten Tag des ersten Monats
in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel stattfand.
Die Botschaft der Republik Ungarn in Wien benützt auch diesen Anlaß, dem Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten ihre vorzügliche Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 1. April 1998
L. S.
An das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
GZ 222.140/0003e-III.4/98
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Ungarn
seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note zu bestätigen, welche wie folgt lautet
„Die Botschaft der Republik Ungarn . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) . . . Hochachtung zu erneuern.“
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu
bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie
damit, daß die Note der Botschaft der Republik Ungarn und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer
Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes-Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet bilden, welches mit
dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel
stattfand, einverstanden ist.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen
Anlaß der Botschaft der Republik Ungarn die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 1. April 1998
L. S.
An die
Ungarische Botschaft
Wien
Das Abkommen tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.