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64_1998 AT

64. Bundesgesetz: Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) mit dem Internationalen Währungsfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) mit dem Internationalen Währungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen

Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow,

NAB) einen Kredit von höchstens 412 Millionen SZR zu gewähren.

§ 2. Die Gewährung dieses Kredites wird vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank beschlossen.

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung

als Deckung des Gesamtumlaufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50,

in der geltenden Fassung in ihre Aktiven einzustellen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 64. Verordnung: Feststellung der Höhe des im Jahre 1997 vom Bund für einen Zivildienstleistenden durchschnittlich aufgewendeten Betrages, Änderung der Verpflegungsverordnung und Aufhebung der Verordnung über die Belehrung und Einschulung von Zivildienstleistenden zum ordentlichen Zivildienst

Auf Grund des § 12b Abs. 5, des § 28 und des § 38 Abs. 7 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG),

BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird verordnet

Artikel I

Im Jahre 1997 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden

143059,2 S betragen.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Vorsorge für die Verpflegung von Zivildienstleistenden

und die Abfindung bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Verpflegungsverordnung –

VPfV), BGBl. Nr. 288/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 123/1995 wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 3 sowie in § 3 Abs. 2 und 3 wird der Betrag von 145 S jeweils durch den Betrag von 148 S

ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 der Betrag von 72 S durch den Betrag von 75 S ersetzt.

3. § 5 lautet

„§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/1998 treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

4. § 6 entfällt.

Artikel III

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Belehrung und Einschulung von Zivildienstleistenden

zum ordentlichen Zivildienst (Belehrungs- und Einschulungsverordnung – BEoZD-V),

BGBl. Nr. 245/1992, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 64. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet

MAGYAR KÖZTÁRSASÁG NAGYKÖVETSÉGE

BOTSCHAFT DER REPUBLIK UNGARN

1010 Wien, Bankgasse 4–6, Tel.: 533 26 31

13/Y/62/1998

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Ungarn bringt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich ihre Hochachtung zum Ausdruck und schlägt vor, mit Bezugnahme auf den Artikel 2

Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die

Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992 vom 15. Mai 1992 und unter Berücksichtigung der

Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen

Bundesregierung zur Ergänzung der Vereinbarung vom 11. Oktober 1993 zur Durchführung des

Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 29/1995 vom 30. November 1994, im

Auftrag ihrer Regierung eine Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz auf ungarischem

Staatsgebiet unter den folgenden Bedingungen zu errichten

1. Die Republik Ungarn stimmt zu, daß Grenztierärzte der Republik Österreich auf der auf

ungarischem Staatsgebiet gelegenen Grenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz in Durchführung der

einschlägigen österreichischen und EU-rechtlichen Bestimmungen hoheitlich tätig werden.

2. Die Grenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz dient vorbehaltlich der diesbezüglichen EU-

Entscheidung der grenztierärztlichen Kontrolle der nachstehend angeführten Arten von kontrollpflichtigen

Sendungen, die über die österreichische Staatsgrenze gebracht und

a) direkt oder über Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingeführt oder

b) durch Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der EU eingeführt oder

c) durch das Gebiet der EU durchgeführt

werden sollen (kein Transit von Produkten aus Drittstaaten durch Ungarn)

– alle Produkte tierischen Ursprungs zum menschlichen Verzehr, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle

unterliegen, außer hängendes Fleisch;

– alle Produkte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und der veterinärbehördlichen

Kontrolle unterliegen;

– keine lebenden Tiere.

Diese Aufgaben werden durch österreichische Grenztierärzte an Werktagen (Montag bis Samstag) in

einem mit der Veterinärgrenzkontrollstelle Kópháza/Deutschkreutz vergleichbaren zeitlichen Rahmen

besorgt.

3. Die Republik Ungarn stellt sicher, daß zur Unterstützung der unter Punkt 1 genannten Tätigkeit

die nachfolgenden Versorgungsleistungen und Dienstleistungen ohne Kosten für die Republik Österreich

zur Verfügung stehen

a) das Gebäude zur veterinärbehördlichen Kontrolle sowie Büro- und Sozialräume für den

österreichischen grenztierärztlichen Dienst mit Infrastruktur für Ver- und Entsorgung;

b) Durchführung von Instandhaltungsarbeiten;

c) Bedienung und Wartung der Heiz- und Kühlanlagen sowie sonstiger technischer Anlagen, zB

Andock-Vorrichtung;

d) Reinigung und Desinfektion gemäß Anordnung des österreichischen Grenztierarztes der

Gebäude- und Außenanlagen, Schneeräumung, Streudienste im Bereich der Zugänge und

Rampen, Bereitstellung der für die Wartung und Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile und

Verbrauchsgüter;

e) Bereitstellung der für die Objektbetreuung erforderlichen Geräte (Reinigungsgeräte, Palettenfahrgeräte,

Elektrostapler, Leitern, usw.);

f) Assistenzdienstleistungen durch Personal: Ausladung, Zwischenlagerung, Aufbereitung und

Wiederaufladung von Sendungen (Verpflichtung zur Anwesenheit manuellen Hilfspersonals

zu bestimmten Öffnungszeiten).

4. Die Republik Österreich trägt für ihren grenztierärztlichen Dienst die Kosten für Telekommunikation

und die anteiligen Kosten für die Beleuchtung und Heizung der Büro- und Sozialräume.

5. In der Republik Ungarn werden an der Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz

Grenzbetriebsgebühren in einer solchen Höhe eingehoben, daß es nicht durch stark unterschiedliche

Grenzbetriebsgebühren zu einer unangemessenen Verlagerung kontrollpflichtiger Sendungen zur Grenzkontrollstelle

Rábafüzes/Heiligenkreuz kommt.

6. Die beiden Vertragsparteien werden ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und später

jeweils über Verlangen einer Vertragspartei in Gespräche über Fragen der Vollziehung dieses Abkommens

und über allfällige Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens eintreten.

7. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien

zum Ende jedes Kalenderjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

8. Die beiden Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um vorbehaltlich der diesbezüglichen

EU-Entscheidung die Inbetriebnahme der Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes/Heiligenkreuz

bis 1. Mai 1998 sicherzustellen.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit dem angeführten Vorschlag der Regierung der

Republik Ungarn einverstanden ist, beehrt sich die ungarische Seite der österreichischen Seite vorzuschlagen,

daß diese Verbalnote und die entsprechende Antwortnote des Ministeriums für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn

und der Österreichischen Bundesregierung bilden werden, welches mit dem ersten Tag des ersten Monats

in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel stattfand.

Die Botschaft der Republik Ungarn in Wien benützt auch diesen Anlaß, dem Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten ihre vorzügliche Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 1. April 1998

L. S.

An das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten

GZ 222.140/0003e-III.4/98

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Ungarn

seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note zu bestätigen, welche wie folgt lautet

„Die Botschaft der Republik Ungarn . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) . . . Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu

bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie

damit, daß die Note der Botschaft der Republik Ungarn und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Errichtung einer

Veterinärgrenzkontrollstelle Rábafüzes-Heiligenkreuz auf ungarischem Staatsgebiet bilden, welches mit

dem ersten Tag des ersten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel

stattfand, einverstanden ist.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen

Anlaß der Botschaft der Republik Ungarn die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 1. April 1998

L. S.

An die

Ungarische Botschaft

Wien

Das Abkommen tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

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