64. Verordnung: Tierpfleger-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Der Lehrberuf „Tierpfleger“ wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.
Lehrberuf Lehrzeitin Jahren Verwandter Lehrberuf
Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Tierpfleger 3 – – –
(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger“ die Tabelle gemäß
Abs. 2 eingefügt.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,
2. Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,
3. Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,
4. Tiere züchten und aufziehen,
5. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,
6. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,
7. Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,
8.rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des
Umweltschutzes,
9. Durchführen von Tiertransporten,
10. Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,
11. Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,
12. Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,
13. Weitergabe von Fachwissen über Tiere,
14. Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Tierpfleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu
vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2
befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
1. Der Lehrbetrieb
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 4. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf Tierpfleger und in
weiteren Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den
beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6
Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 5. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Prüfarbeit,
2. Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
1. Fachrechnen,
2. Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der
letzten Klasse der Berufsschule für den Lehrberuf Tierpfleger oder den erfolgreichen Abschluß einer die
Lehrzeit im Lehrberuf Tierpfleger ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, deren
Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Tätigkeiten zu umfassen
1. Einrichten von Tierunterkünften,
2. Zusammenstellen des Futters für eine bestimmte Tierart oder -gruppe,
3. Zusammenstellen von Zuchttieren laut gewünschtem Zuchtverfahren und Geschlechtsverhältnis,
4. Vorbereiten für tierärztliche Behandlung oder für einen Tierversuch,
5. Vorbereiten eines Tiertransportes einschließlich der Tiertransportpapiere,
6. Wägen, Sortieren und Markieren von Labortieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs
Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte,
Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige
Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz-
und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich
ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Tierernährung,
2. Genetik und Zuchtmethodik,
3. Hygiene,
4. Krankheitslehre,
5. Haltungs-, Pflege- und Fütterungstechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem
Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Futterberechnung,
2. Zuchtberechnung,
3. Berechnung von gewünschten Konzentrationen,
4. Preiskalkulation.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können.
(3) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die
Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die
Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach
der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger die
Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge)
festgelegt
1 bis 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
auf je weitere 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind
1. der Gewerberechtsinhaber,
2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
3. einschlägige Ausbilder,
4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger abgelegt haben,
5. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte
Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens
zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb mehr als in einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind
Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahlen eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige,
jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt
ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils
festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 13 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele
Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des
Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tierpfleger, Verordnung BGBl. Nr. 347/1975
(Anlage 12 – Verhältniszahlen) und Verordnung BGBl. Nr. 244/1982 (Artikel 2 – Berufsbild) treten –
unbeschadet § 16 Abs. 1 – mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tierpfleger, BGBl.
Nr. 217/1976, tritt – unbeschadet § 16 Abs. 1 – mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
§ 16. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet
werden, sind entsprechend den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der
vereinbarten Lehrzeit auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur
Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 217/1976 antreten.
(2) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im dritten Lehrjahr ausgebildet
werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung zur Ausbildung in den neuen Lehrberuf Tierpfleger
überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Tierpfleger zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze
anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1997 im Lehrberuf Tierpfleger im ersten oder zweiten Lehrjahr
ausgebildet werden, sind nach der „Tierpfleger-Ausbildungsordnung“ weiter auszubilden.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der
Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von
1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen (BGBl. Nr. 240/1992) ist auf
Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997 obsolet
und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.