64. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 16/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 796/1992, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Im § 3 Abs. 1 lit. a wird die Wendung „§ 4 des Zollgesetzes 1988" durch „§ 4 a des Zollgesetzes 1988" ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 1 wird die Wendung „§ 4 des Zollgesetzes 1988" durch „§ 4 b des Zollgesetzes 1988" ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Soweit ein Ursprungszeugnis nicht schon gemäß Abs. l anzuerkennen ist, gilt das Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. l auch
a) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Integrationsabkommen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981,
c) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern, BGBl. Nr. 94/1972"
4. Die Anlage 3 (Warenliste in der Einfuhr) wird wie folgt geändert: Die Unternummer 2204 21 lautet
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„2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als jener der Nummer 2009
(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder gehemmt wurde
21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger: A - anderer Wein
ex A - anderer Wein, wenn ein Kontingentschein gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 718/1988 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 309/1989, vorgelegt wird ............................. *
ex A - anderer Wein, sofern dieser im Rahmen des Kontingentes gemäß der 18. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 733/1992, abgefertigt wird ............... *"
Die Unternummern 7210 31, 7210 39 und 7210 49 lauten
„7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
(30) - elektrolytisch verzinkt
31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa . V**
39 - - sonstige .............................................. V**
(40) - anders verzinkt
49 - - sonstige .............................................. V**"
Die Tarifnummer 7211 lautet
„7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen *"
Die Unternummer 7216 10 lautet
„7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer Höhe von weniger als 80 mm ..... *"
Die Tarifnummer 7304 lautet
„7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl
10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder Gasfernleitungen verwendet werden ................................................ *
20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, wie sie für das Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas verwendet werden ......... *
(30) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............................ *
39 - - sonstige .............................................. V**
(40) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus rostfreiem Stahl
41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............................ V**
49 - - sonstige .............................................. V**
(50) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legiertem Stahl
51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............................ *
59 - - sonstige .............................................. *
90 - andere ................................................ *"
5. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Vor der Unternummer 3904 10 werden eingefügt
„2523 Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement, Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinker
(20) - Portlandzement
29 - sonstiger ............................................... Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien
90 - andere hydraulische Zemente .............................. Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien
3823 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone ......................... Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien
90 - andere: ex 90 - Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauchten Öle oder deren Folgeprodukte enthaltend ......... Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien"
Bei den Unternummern 6202 12, 6202 13 und 6211 11 entfällt „Hongkong".
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1993 in Kraft.