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64_1988 AT

64. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen im vereinfachten Verfahren (2. IDG-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen im vereinfachten Verfahren (2. IDG-Verordnung)

Auf Grund des § 5 Z 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes

1988 — IDG, BGBl. Nr. 623/

1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren zur

Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

und Ursprungserklärungen nach den Integrationsabkommen

(§ 1 Z 4 IDG) zu bewilligen.

§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen

zu erteilen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß

führen und Gewähr dafür bieten, daß

sie die Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG) einhalten.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist

das dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs nächstgelegene

Zollamt erster Klasse zuständig.

§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1

Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur"

genannt, steht im Sinne des § 2 Abs. 2 IDG

unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes

1955.

(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,

die Ursprungsnachweise (§ 1 Z 11 IDG) unter

Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig

und wahrheitsgemäß auszustellen.

(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt, den

Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde

in Form einer Ursprungserklärung auf der

Rechnung oder in Form einer Warenverkehrsbescheinigung

auszustellen; dabei hat er neben seiner

eigenhändigen Unterschrift einen Sonderstempel

nach dem Muster der Anlage anzubringen.

(4) Ein ermächtigter Exporteur, der die

Ursprungserklärung auf der Rechnung mittels

automationsunterstützter Datenverarbeitung

erstellt oder mittels Datenübermittlungsgeräten

übersendet, ist abweichend von Abs. 3 vom Erfordernis

der Unterschrift befreit und kann anstelle

des Sonderstempels die Nummer seiner Bewilligung

als ermächtigter Exporteur angeben. Dies gilt

nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber

verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten

Ursprungserklärungen auf Rechnungen als bindend

anzuerkennen.

(5) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,

die Anträge der von ihm nach Abs. 3 ausgestellten

Warenverkehrsbescheinigungen und die Kopien

der Rechnungen mit Ursprungserklärung sowie alle

nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten

Unterlagen für die Überprüfung der

Ursprungseigenschaft der Waren und für die Einhaltung

des Verbotes der Zollrückvergütung drei

Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.

§ 4. Eine Bewilligung nach § 1 ist zu widerrufen,

wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für

ihre Erteilung maßgebend waren, geändert haben

oder wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt

worden ist oder wenn den auferlegten Verpflichtungen

nicht entsprochen worden ist.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

im vereinfachten Verfahren,

BGBl. Nr. 335/1980, tritt außer Kraft.

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