64. Verordnung: Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen und Ursprungserklärungen im vereinfachten Verfahren (2. IDG-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Z 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes
1988 — IDG, BGBl. Nr. 623/
1987, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren zur
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
und Ursprungserklärungen nach den Integrationsabkommen
(§ 1 Z 4 IDG) zu bewilligen.
§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen
zu erteilen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß
führen und Gewähr dafür bieten, daß
sie die Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG) einhalten.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist
das dem Wohnsitz (Sitz) des Exporteurs nächstgelegene
Zollamt erster Klasse zuständig.
§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1
Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Exporteur"
genannt, steht im Sinne des § 2 Abs. 2 IDG
unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes
1955.
(2) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,
die Ursprungsnachweise (§ 1 Z 11 IDG) unter
Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig
und wahrheitsgemäß auszustellen.
(3) Der ermächtigte Exporteur ist berechtigt, den
Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde
in Form einer Ursprungserklärung auf der
Rechnung oder in Form einer Warenverkehrsbescheinigung
auszustellen; dabei hat er neben seiner
eigenhändigen Unterschrift einen Sonderstempel
nach dem Muster der Anlage anzubringen.
(4) Ein ermächtigter Exporteur, der die
Ursprungserklärung auf der Rechnung mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt oder mittels Datenübermittlungsgeräten
übersendet, ist abweichend von Abs. 3 vom Erfordernis
der Unterschrift befreit und kann anstelle
des Sonderstempels die Nummer seiner Bewilligung
als ermächtigter Exporteur angeben. Dies gilt
nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber
verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten
Ursprungserklärungen auf Rechnungen als bindend
anzuerkennen.
(5) Der ermächtigte Exporteur ist verpflichtet,
die Anträge der von ihm nach Abs. 3 ausgestellten
Warenverkehrsbescheinigungen und die Kopien
der Rechnungen mit Ursprungserklärung sowie alle
nach Lage des Einzelfalls erforderlichen und geeigneten
Unterlagen für die Überprüfung der
Ursprungseigenschaft der Waren und für die Einhaltung
des Verbotes der Zollrückvergütung drei
Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.
§ 4. Eine Bewilligung nach § 1 ist zu widerrufen,
wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für
ihre Erteilung maßgebend waren, geändert haben
oder wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt
worden ist oder wenn den auferlegten Verpflichtungen
nicht entsprochen worden ist.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
im vereinfachten Verfahren,
BGBl. Nr. 335/1980, tritt außer Kraft.