64. Verordnung: Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs, 3 und 8, des § 215, des
§ 216 Abs. 2 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Artikel I
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Fremdenführergewerbe
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die gemäß § 215 GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für das konzessionierte Fremdenführergewerbe
(§ 214 GewO 1973) ist durch das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und darf
außer in begründeten Ausnahmefällen eine Woche
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes
notwendigen betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens
zu erstrecken. Es sind zwei Prüfungsaufgaben zu
stellen. Die Erledigung der zwei Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet
werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung
zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Fremdenführergewerbes erforderliche Allgemeinbildung
einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend
sprachlich auszudrücken, zu erstrecken. Der
erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn
Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Fremdenführergewerbes notwendigen Kenntnisse
auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Geschichte, insbesondere Urgeschichte,
Reichsgeschichte und Österreichische Geschichte
2. Kultur- und Kunstgeschichte
3. Heimat- und Volkskunde
4. Politische Bildung
5. Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde
6. Fremdenverkehrsgeografie
7. Fremdenverkehrslehre
8. Durchführung von Führungen (Abs. 5 und 6)
9. Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 6)
(5) Die Kenntnisse über die Durchführung einer
Führung sind durch eine Probeführung nachzuweisen.
Die Probeführung hat sich auf eine Führungstätigkeit
in Sehenswürdigkeiten und bei einem
Rundgang sowie auf eine Führungstätigkeit, wie sie
im Omnibus erfolgt, zu erstrecken.
(6) Der Prüfling hat zumindest hinsichtlich einer
von ihm in seinem Ansuchen um Zulassung zur
Prüfung namhaft zu machenden Fremdsprache
nachzuweisen, daß er zu Gesprächen im Rahmen
einer Fremdenführung in dieser Fremdsprache
befähigt ist; weiters hat er zusätzlich zu der gemäß
Abs. 5 in deutscher Sprache abzulegenden Prüfung
diese Prüfung auch in jenen Fremdsprachen abzulegen,
die er in seinem Ansuchen um Zulassung zur
Prüfung namhaft gemacht hat.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 50 Minuten und nicht länger als 80 Minuten
dauern, wenn der Prüfling nur eine Fremdsprache
namhaft gemacht hat. Für jede weitere Fremdsprache
sind den angegebenen Zeiten jeweils
zehn Minuten hinzuzurechnen.
(8) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes der Fremdenführer notwendigen rechtlichen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Steuerrecht
2. Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
3. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes
4. Grundzüge des Handelsrechtes
5. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes
6. Grundzüge des Arbeitsrechtes
7. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten
dauern.
(9) Der erste Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den
erfolgreichen Besuch einer Höheren Schule durch
Zeugnisse nachweist.
(10) Der erste und zweite Teil der mündlichen
Prüfung (Abs. 3 bis 6) entfallen, wenn der Prüfungswerber
das Zeugnis über die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung gemäß Art. II dieser Verordnung
nachweist.
(11) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung entfällt,
wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 8
GewO 1973, bei der nach den für diese Prüfung
in Geltung gestandenen Vorschriften
käufmännisch-rechtskundliche Kenntnisse
nachzuweisen waren, oder
2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
(einschließlich Sonderformen), einer
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
(einschließlich Sonderformen) oder einer
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
oder
3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität
Wien entsprechend der Studien- und
Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder
der Studienrichtung Rechtswissenschaft,
Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,
Sozial- und Wirtschaftsstatistik,
Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft
oder Wirtschaftspädagogik an
einer inländischen Universität
nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre
notwendig sind. Die andere Person
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser
beiden Personen die Voraussetzungen des § 351
Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie
zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
(2) Beherrscht keines der Mitglieder der Prüfungskommission,
die das Fremdenführergewerbe
als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in
diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer
tätig sind, eine vom Prüfungswerber
namhaft gemachte Fremdsprache, so ist für jenen
Teil der Prüfung, bei dem die Fremdsprachenkenntnisse
des Prüflings überprüft werden, eine
Person in die Prüfungskommission zu berufen, die
den Studienzweig Dolmetscherausbildung an einer
inländischen Universität für diese Sprache erfolgreich
absolviert hat; hiebei sind nach Möglichkeit
solche Personen zu berufen, die das Fremdenführergewerbe
ausüben oder im Fremdenführergewerbe
als Fremdenführer tätig sind.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Voraussetzung für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
durch eine Bescheinigung einer Dienststelle des
Österreichischen Roten Kreuzes eine abgeschlossene
Ausbildung in Erster Hilfe oder durch Zeugnisse
sonstiger einschlägiger Stellen eine dieser
Ausbildung gleichwertige Ausbildung nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen. Im
Ansuchen hat der Prüfungswerber die Fremdsprache
(n) namhaft zu machen, deren Kenntnis bei der
Prüfung nachgewiesen werden soll.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
für das Entfallen von Teilen der Prüfung die
zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,
die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen
und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung
mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 9 vH des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,
an den Landeshauptmann zu entrichten.
Entfällt gemäß § 2 Abs. 9 der erste Teil der mündlichen
Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 8 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag. Entfallen gemäß § 2
Abs. 10 der erste und der zweite Teil der mündlichen
Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 5 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag. Entfällt gemäß § 2
Abs. 11 der dritte Teil der mündlichen Prüfung, so
verringert sich die Prüfungsgebühr um 1 vH des
Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V
Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren
Schillingbetrag.
(2) Wenn die Regelung des § 3 Abs. 2 anzuwenden
ist, so erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
den Abs. 1 und 2 ergebenden Höhe wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1
und 2 zu ermäßigen.
(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder
aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Ergänzungsprüfung
§ 10. Personen, die nach erfolgreicher Ablegung
der Konzessionsprüfung die Kenntnis weiterer
Fremdsprachen nachweisen wollen, haben eine
Ergänzungsprüfung abzulegen. Für diese Ergänzungsprüfung
gelten die §§ 2 bis 9 mit folgenden
Abweichungen
1. Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung
ist die erfolgreiche Ablegung
der Konzessionsprüfung.
2. Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung
sind lediglich das Zeugnis über
die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
sowie der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr anzuschließen.
3. Es sind nur die gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 und 9
geforderten Kenntnisse zu prüfen, wobei die
Kenntnisse über die Durchführung von Führungen
nur in der namhaft gemachten Fremdsprache
nachzuweisen sind.
4. Die Prüfungsgebühr für die Ergänzungsprüfung
beträgt für jede namhaft gemachte
Fremdsprache jeweils 1 vH des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teue-
rungszulage, aufgerundet auf einen durch 50
teilbaren Schillingbetrag.
5. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung
ist ein Zeugnis entsprechend
der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen,
in dem unter dem Wort „Konzessionsprüfungszeugnis"
in Klammer das Wort
„Ergänzungsprüfungszeugnis" und unter dem
Wort „Konzessionsprüfung" in Klammer das
Wort „Ergänzungsprüfung" eingefügt wird.
Artikel II
Prüfung für Arbeitnehmer, die im Fremdenführergewerbe
verwendet werden
Gegenstände der Prüfung
§ 11. (1) Die gemäß § 216 Abs. 2 GewO 1973
vorgeschriebene Prüfung für im Fremdenführergewerbe
verwendete Arbeitnehmer zum Nachweis
ihrer fachlichen Eignung zur Ausübung der im
§ 214 Abs. 1 GewO 1973 genannten Tätigkeiten ist
eine mündliche Prüfung und besteht aus zwei Teilen.
(2) Für den ersten Teil der Prüfung gilt § 2
Abs. 3 und 9. Für den zweiten Teil der Prüfung gilt
§ 2 Abs. 4 bis 7.
(3) Das Zeugnis über die Konzessionsprüfung
gemäß Art. I gilt als Nachweis der erforderlichen
fachlichen Eignung im Sinne des § 216 GewO
1973.
Auf die Prüfung anzuwendende Vorschriften über
die Konzessionsprüfung
§ 12. Für die Prüfung gelten die §§ 3 bis 8 und 10
sinngemäß, soweit nicht im § 13 abweichende
Regelungen getroffen werden.
§ 13. Abweichend vom § 8 Abs. 1 beträgt die
Prüfungsgebühr 5 vH, im Falle des Entfallens des
ersten Teiles der Prüfung 4 vH des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.
Zeugnis
§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis
entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung
auszustellen.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung für das Fremdenführergewerbe,
die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden
sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne des Art. I
dieser Verordnung.
§ 16. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Prüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen
Eignung für die Verwendung als Arbeitnehmer
im Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
Vorschriften erworben worden sind, gelten als
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
im Sinne des Art. II dieser Verordnung.
§ 17. Prüfungswerber, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung ihr Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung (Prüfung) eingebracht haben,
sind auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften zu prüfen,
wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen.
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die
unter Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften
des Art. I §§ 12 bis 24 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, soweit
sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Art. V der
Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl.
Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige
konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden,
außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Juli
1987 außer Kraft.
(3) Art. V der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner
1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren
für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt
werden, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer
Kraft.