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64_1987 AT

64. Verordnung: Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Fremdenführergewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs, 3 und 8, des § 215, des

§ 216 Abs. 2 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Artikel I

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Fremdenführergewerbe

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 215 GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für das konzessionierte Fremdenführergewerbe

(§ 214 GewO 1973) ist durch das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

(§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und darf

außer in begründeten Ausnahmefällen eine Woche

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des Fremdenführergewerbes

notwendigen betriebswirtschaftlichen

Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens

zu erstrecken. Es sind zwei Prüfungsaufgaben zu

stellen. Die Erledigung der zwei Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet

werden können; nach zwei Stunden ist die Prüfung

zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Fremdenführergewerbes erforderliche Allgemeinbildung

einschließlich der Fähigkeit, sich entsprechend

sprachlich auszudrücken, zu erstrecken. Der

erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zehn

Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Fremdenführergewerbes notwendigen Kenntnisse

auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Geschichte, insbesondere Urgeschichte,

Reichsgeschichte und Österreichische Geschichte

2. Kultur- und Kunstgeschichte

3. Heimat- und Volkskunde

4. Politische Bildung

5. Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde

6. Fremdenverkehrsgeografie

7. Fremdenverkehrslehre

8. Durchführung von Führungen (Abs. 5 und 6)

9. Fremdsprachenkenntnisse (Abs. 6)

(5) Die Kenntnisse über die Durchführung einer

Führung sind durch eine Probeführung nachzuweisen.

Die Probeführung hat sich auf eine Führungstätigkeit

in Sehenswürdigkeiten und bei einem

Rundgang sowie auf eine Führungstätigkeit, wie sie

im Omnibus erfolgt, zu erstrecken.

(6) Der Prüfling hat zumindest hinsichtlich einer

von ihm in seinem Ansuchen um Zulassung zur

Prüfung namhaft zu machenden Fremdsprache

nachzuweisen, daß er zu Gesprächen im Rahmen

einer Fremdenführung in dieser Fremdsprache

befähigt ist; weiters hat er zusätzlich zu der gemäß

Abs. 5 in deutscher Sprache abzulegenden Prüfung

diese Prüfung auch in jenen Fremdsprachen abzulegen,

die er in seinem Ansuchen um Zulassung zur

Prüfung namhaft gemacht hat.

(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 50 Minuten und nicht länger als 80 Minuten

dauern, wenn der Prüfling nur eine Fremdsprache

namhaft gemacht hat. Für jede weitere Fremdsprache

sind den angegebenen Zeiten jeweils

zehn Minuten hinzuzurechnen.

(8) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes der Fremdenführer notwendigen rechtlichen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Steuerrecht

2. Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

3. Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes

4. Grundzüge des Handelsrechtes

5. Grundzüge des bürgerlichen Rechtes

6. Grundzüge des Arbeitsrechtes

7. Grundzüge des Wettbewerbsrechtes.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten

dauern.

(9) Der erste Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den

erfolgreichen Besuch einer Höheren Schule durch

Zeugnisse nachweist.

(10) Der erste und zweite Teil der mündlichen

Prüfung (Abs. 3 bis 6) entfallen, wenn der Prüfungswerber

das Zeugnis über die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung gemäß Art. II dieser Verordnung

nachweist.

(11) Der dritte Teil der mündlichen Prüfung entfällt,

wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 8

GewO 1973, bei der nach den für diese Prüfung

in Geltung gestandenen Vorschriften

käufmännisch-rechtskundliche Kenntnisse

nachzuweisen waren, oder

2. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

(einschließlich Sonderformen), einer

Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

(einschließlich Sonderformen) oder einer

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

oder

3. den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität

Wien entsprechend der Studien- und

Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder

der Studienrichtung Rechtswissenschaft,

Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft,

Sozial- und Wirtschaftsstatistik,

Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft

oder Wirtschaftspädagogik an

einer inländischen Universität

nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt zwei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

notwendig sind. Die andere Person

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser

beiden Personen die Voraussetzungen des § 351

Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie

zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

(2) Beherrscht keines der Mitglieder der Prüfungskommission,

die das Fremdenführergewerbe

als Gewerbeinhaber oder Pächter ausüben oder in

diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer

tätig sind, eine vom Prüfungswerber

namhaft gemachte Fremdsprache, so ist für jenen

Teil der Prüfung, bei dem die Fremdsprachenkenntnisse

des Prüflings überprüft werden, eine

Person in die Prüfungskommission zu berufen, die

den Studienzweig Dolmetscherausbildung an einer

inländischen Universität für diese Sprache erfolgreich

absolviert hat; hiebei sind nach Möglichkeit

solche Personen zu berufen, die das Fremdenführergewerbe

ausüben oder im Fremdenführergewerbe

als Fremdenführer tätig sind.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

wird.

Voraussetzung für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

durch eine Bescheinigung einer Dienststelle des

Österreichischen Roten Kreuzes eine abgeschlossene

Ausbildung in Erster Hilfe oder durch Zeugnisse

sonstiger einschlägiger Stellen eine dieser

Ausbildung gleichwertige Ausbildung nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen. Im

Ansuchen hat der Prüfungswerber die Fremdsprache

(n) namhaft zu machen, deren Kenntnis bei der

Prüfung nachgewiesen werden soll.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

für das Entfallen von Teilen der Prüfung die

zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung,

die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen

und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung

mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 9 vH des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag,

an den Landeshauptmann zu entrichten.

Entfällt gemäß § 2 Abs. 9 der erste Teil der mündlichen

Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 8 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag. Entfallen gemäß § 2

Abs. 10 der erste und der zweite Teil der mündlichen

Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 5 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag. Entfällt gemäß § 2

Abs. 11 der dritte Teil der mündlichen Prüfung, so

verringert sich die Prüfungsgebühr um 1 vH des

Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V

Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren

Schillingbetrag.

(2) Wenn die Regelung des § 3 Abs. 2 anzuwenden

ist, so erhöht sich die Prüfungsgebühr um 1 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

den Abs. 1 und 2 ergebenden Höhe wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1

und 2 zu ermäßigen.

(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder

aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Ergänzungsprüfung

§ 10. Personen, die nach erfolgreicher Ablegung

der Konzessionsprüfung die Kenntnis weiterer

Fremdsprachen nachweisen wollen, haben eine

Ergänzungsprüfung abzulegen. Für diese Ergänzungsprüfung

gelten die §§ 2 bis 9 mit folgenden

Abweichungen

1. Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung

ist die erfolgreiche Ablegung

der Konzessionsprüfung.

2. Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung

sind lediglich das Zeugnis über

die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

sowie der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr anzuschließen.

3. Es sind nur die gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 und 9

geforderten Kenntnisse zu prüfen, wobei die

Kenntnisse über die Durchführung von Führungen

nur in der namhaft gemachten Fremdsprache

nachzuweisen sind.

4. Die Prüfungsgebühr für die Ergänzungsprüfung

beträgt für jede namhaft gemachte

Fremdsprache jeweils 1 vH des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teue-

rungszulage, aufgerundet auf einen durch 50

teilbaren Schillingbetrag.

5. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung

ist ein Zeugnis entsprechend

der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen,

in dem unter dem Wort „Konzessionsprüfungszeugnis"

in Klammer das Wort

„Ergänzungsprüfungszeugnis" und unter dem

Wort „Konzessionsprüfung" in Klammer das

Wort „Ergänzungsprüfung" eingefügt wird.

Artikel II

Prüfung für Arbeitnehmer, die im Fremdenführergewerbe

verwendet werden

Gegenstände der Prüfung

§ 11. (1) Die gemäß § 216 Abs. 2 GewO 1973

vorgeschriebene Prüfung für im Fremdenführergewerbe

verwendete Arbeitnehmer zum Nachweis

ihrer fachlichen Eignung zur Ausübung der im

§ 214 Abs. 1 GewO 1973 genannten Tätigkeiten ist

eine mündliche Prüfung und besteht aus zwei Teilen.

(2) Für den ersten Teil der Prüfung gilt § 2

Abs. 3 und 9. Für den zweiten Teil der Prüfung gilt

§ 2 Abs. 4 bis 7.

(3) Das Zeugnis über die Konzessionsprüfung

gemäß Art. I gilt als Nachweis der erforderlichen

fachlichen Eignung im Sinne des § 216 GewO

1973.

Auf die Prüfung anzuwendende Vorschriften über

die Konzessionsprüfung

§ 12. Für die Prüfung gelten die §§ 3 bis 8 und 10

sinngemäß, soweit nicht im § 13 abweichende

Regelungen getroffen werden.

§ 13. Abweichend vom § 8 Abs. 1 beträgt die

Prüfungsgebühr 5 vH, im Falle des Entfallens des

ersten Teiles der Prüfung 4 vH des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.

Zeugnis

§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis

entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung

auszustellen.

Artikel III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung für das Fremdenführergewerbe,

die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser

Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden

sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung im Sinne des Art. I

dieser Verordnung.

§ 16. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Prüfung zum Nachweis der erforderlichen fachlichen

Eignung für die Verwendung als Arbeitnehmer

im Fremdenführergewerbe, die gemäß den bis

zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden

Vorschriften erworben worden sind, gelten als

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung

im Sinne des Art. II dieser Verordnung.

§ 17. Prüfungswerber, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung ihr Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung (Prüfung) eingebracht haben,

sind auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser

Verordnung geltenden Vorschriften zu prüfen,

wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen.

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die

unter Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Vorschriften

des Art. I §§ 12 bis 24 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, soweit

sie nicht schon mit dem Inkrafttreten des Art. V der

Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl.

Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren für einige

konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden,

außer Kraft getreten sind, mit Ablauf des 31. Juli

1987 außer Kraft.

(3) Art. V der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner

1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren

für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt

werden, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer

Kraft.

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