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64_1986 AT

64. Verordnung: Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung

Auf Grund der §§ 18 und 19 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie verordnet

Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

§ 1. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind entsprechend den

Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.

(2) Unbearbeitete Wirtschaftsdünger sind keine Düngemittel im Sinne dieser Verordnung.

(3) Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen

sind Angabe von Name und Anschrift des ausländischen Erzeugers sowie Marken und Werbeangaben.

Werbeangaben sind auf der Verpackung deutlich abgesetzt so anzubringen, daß eine Verwechslung

mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.

(4) Andere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, wie insbesondere die besonderen Kennzeichnungs-

und Verpackungsvorschriften der Düngemittel-Typenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, und

im Zulassungsbescheid erteilte Auflagen bleiben unberührt.

Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

§ 2. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie

allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen

Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

(2) Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht

wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen.

(3) Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in

Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein

oder auf dem Warenbegleitpapier enthalten sein.

(4) Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde

Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten. Jedoch ist in der Handelsbezeichnung ein solcher

Hinweis zulässig, wenn er nicht unmittelbar mit dem Wort „Düngemittel", „Bodenhilfsstoff", „Kultursubstrat"

oder „Pflanzenhilfsmittel" verbunden ist.

Besondere Kennzeichnungselemente

§ 3. Düngemittel sind wie folgt zu kennzeichnen

1. Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Düngemitteln jedoch Name (Firma)

und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes;

2. Handelsbezeichnung, die jedoch nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels

stehen darf;

3. eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um ein Düngemittel handelt,

wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt; bei angemeldeten Düngemitteln

ist der Düngemitteltyp anzugeben;

4. Name des Zulassungsinhabers;

5. Registernummer („DM Reg. Nr.");

6. a) Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen (typenbestimmenden Nährstoffen), bei Nährstoffen

auch deren Formen und Löslichkeiten;

b) die Nährstoffe sind wie in Anlage 1 gereiht anzugeben; die Gehalte an Nährstoffen, an

Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht

des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das

Volumen in Liter anzugeben;

c) die Nährstoffe sind in Worten und chemischen Symbolen anzugeben; dabei sind die in

Anlage 1 angeführten chemischen Symbole zu verwenden;

d) die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß Anlage 2 und Anlage 3 anzuführen;

7. Höchstgehalte an produktspezifischen Nebenbestandteilen, anzugeben in Gewichtsprozenten

bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten

bezogen auf das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf

das Volumen in Liter oder Kubikmeter;

8. Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese für die sachgerechte Anwendung produktspezifisch

sind;

9. bei mechanischen Mischungen das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten;

10. Gewicht oder Volumen, und zwar

a) bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

b) bei flüssigen Düngemitteln das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngeln das Volumen in Liter

oder Kubikmeter; daneben kann auch das Nettogewicht in Kilogramm angegeben werden;

c) bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;

d) bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem

Inhalt bis zu 100 kg entweder das Nettogewicht oder das Bruttogewicht in Kilogramm in

unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung;

11. Anwendungsbereich, für die sachgerechte Anwendung (insbesondere Art der Anwendung, Kulturart

und Mengenaufwand pro Einheit), Lagerung und Behandlung, wichtige Erfordernisse,

allenfalls Gefahrensymbole, Angabe möglicher Gefahren und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen.

§ 4. (1) Auf Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ist § 3 Z 1 bis 5, Z 6 lit. a, b und

c und Z 7 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

(2) Abweichend von § 3 Z 6 lit. b zweiter Satz sind bei Kultursubstraten die Gehalte an Nährstoffen

in ihrer pflanzenverfügbaren Form in Milligramm im Liter anzugeben.

Verpackungserfordernisse

§ 5. (1) Sofern eine Verpackung nicht durch Verordnung, mit Bescheid oder durch andere Rechtsvorschriften

ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist eine Verpackung nicht erforderlich.

(2) Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen

gelangt.

(3) Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen

werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Erforderlichenfalls ist die Verpackung auch

mit kindersicherem Verschluß zu versehen.

(4) Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich

nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.

(5) Behälter müssen den Anforderungen des Abs. 3 und 4 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

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