64. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland durch Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Italien am 16. Oktober 1984 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 141/1984) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
hat Italien folgende Erklärungen abgegeben
Zu Art. 1 Abs. 2
„Die italienische Regierung erklärt, daß das
Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet,
die Verfahren über Vergehen betreffen, deren
Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe
nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt.
Die italienische Regierung behält sich das Recht
vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht
anzunehmen."
Zu Art. 1 Abs. 3
„Die italienische Regierung erklärt, daß das
Übereinkommen keine Anwendung findet auf an
die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die
den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr,
Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote
und Beschränkungen für den Warenverkehr
über die Grenze betreffen."
Zu Art. 2 Abs. 1
„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale
Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben
gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
Piazza della Farnesina 1, Rom."
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17
Abs. 3 für Italien am 1. Feber 1985 in Kraft.