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64_1985 AT

64. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland durch Italien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland durch Italien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Italien am 16. Oktober 1984 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen

im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 141/1984) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

hat Italien folgende Erklärungen abgegeben

Zu Art. 1 Abs. 2

„Die italienische Regierung erklärt, daß das

Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet,

die Verfahren über Vergehen betreffen, deren

Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe

nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt.

Die italienische Regierung behält sich das Recht

vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht

anzunehmen."

Zu Art. 1 Abs. 3

„Die italienische Regierung erklärt, daß das

Übereinkommen keine Anwendung findet auf an

die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die

den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr,

Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote

und Beschränkungen für den Warenverkehr

über die Grenze betreffen."

Zu Art. 2 Abs. 1

„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale

Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben

gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,

Piazza della Farnesina 1, Rom."

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17

Abs. 3 für Italien am 1. Feber 1985 in Kraft.

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