64. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang
mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
verordnet
Artikel I
Die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1965, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 415/1971, 571/1975 und
377/1978 wird wie folgt geändert
Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes
bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene
öffentliche Sicherheitsorgan für jede
angefangene Stunde 150 Schilling. Diese Gebühr
beträgt jedoch für die Überwachung von Veranstaltungen
und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung
unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges
verbunden ist, 200 Schilling."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1984 in
Kraft.