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64_1984 AT

64. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang

mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

verordnet

Artikel I

Die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1965, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 415/1971, 571/1975 und

377/1978 wird wie folgt geändert

Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes

bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene

öffentliche Sicherheitsorgan für jede

angefangene Stunde 150 Schilling. Diese Gebühr

beträgt jedoch für die Überwachung von Veranstaltungen

und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung

unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges

verbunden ist, 200 Schilling."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1984 in

Kraft.

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