64. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 10602 des ADR über die Beförderung von flüssigen Schädlingsbekämpfungsmitteln in kleinen Flüssigkeitsbehältern (-containern)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Die für das ADR zuständigen Behörden
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland kommen überein, die
im Jahre 1978 in Wien und Bonn unterzeichnete
Vereinbarung Kundgemacht in BGBl. Nr. 395/1978 über die Beförderung
von flüssigen Schädlingsbekämpfungsmitteln
in kleinen Flüssigkeitsbehältern (-containern)
— ECE-Ordnungsnummer 355 — bis
zum 30. September 1984 zu verlängern.
(2) Der Absatz 3 erhält folgende Fassung
„Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis zum 30. September 1984."
Wien, 1979 12 20
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 11. Juli 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier