Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
64_1979 AT

64. Bundesgesetz: Sparkassengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Sparkassengesetz — SpG

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriff

§ 1. (I) Sparkassen sind von Gemeinden oder

von Sparkassenvereinen gegründete juristische

Personen des privaten Rechts. Gemeinden, Sparkassenvereine

sowie sonstige juristische und natürliche

Personen sind von jeder Beteiligung am

Vermögen oder Gewinn der Sparkasse ausgeschlossen.

(2) Sparkassen sind nach Maßgabe der ihnen

vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession

Kreditunternehmungen nach dem Kreditwesengesetz,

BGBl. Nr. 63/1979. Sie sind Kaufleute

im Sinne des Handelsgesetzbuchs und in

das Handelsregister, Abteilung A, einzutragen.

Gemeindesparkassen

§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden

im eigenen Wirkungsbereich unter

deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde

(Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten

der Sparkasse als Ausfallsbürge im

Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356

ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse

haften zur ungeteilten Hand.

(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse

ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes

Gründungskapital unentgeltlich zur

Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen

Aufwand für die Gründung der Sparkasse und

den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten

drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital

verbleibt der Sparkasse und ist

nicht zurückzuzahlen.

(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen

nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.

Vereinssparkassen

§ 3. (1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen

(§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins

haben ein ausreichendes Gründungskapital

(§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu

stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse

und ist nicht zurückzuzahlen.

Sparkassenverein

§ 4. (1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren

Zweck die Gründung einer Sparkasse und die

Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist.

Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften

nicht anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge

einheben noch irgendwelche Zuwendungen

von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen.

Der erforderliche Aufwand des

Vereins ist von der Sparkasse zu decken.

Statuten

§ 5. (1) Die Gründungsmitglieder haben dem

Landeshauptmann die Bildung des Vereins unter

Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen

1. die Art der Bildung und die Erneuerung des

Vereins;

2. den Namen, den Zweck und den Sitz des

Vereins;

3. die Mittel und deren Aufbringung;

4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

5. die Organe des Vereins;

6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des

Schiedsgerichts (§ 11);

7. die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann in

fünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangen

des Vereins hat der Landeshauptmann dies amtlich

zu bestätigen. In die beim Landeshauptmann

erliegenden Statuten kann jedermann einsehen

und hievon Abschrift nehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Bildung

des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten

nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst

gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung

muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid

ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung

nicht untersagt wird oder der Landeshauptmann

schon früher erklärt hat, den Verein

nicht zu untersagen, kann der Verein seine

Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher

nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf

der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige

der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl

des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmann

anzuzeigen.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Verein

auf dessen Verlangen den Bestand nach dem

Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch

für eine Änderung der Statuten.

Bildung und Erneuerung

§ 6. (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl

der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl

beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinkt

ihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die nächste

Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen

Maßnahmen zur Aufnahme weiterer

Mitglieder zu treffen.

(2) Vereinsmitglieder können nur eigenberechtigte

österreichische Staatsbürger sein. Ausgeschlossen

sind Arbeitnehmer der Sparkasse sowie

Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vom

Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer

dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt

oder Ausschluß.

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

§ 7. Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme

an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe

berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft

überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

Organe des Vereins

§ 8. (1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung

und der Vereinsvorsteher; dieser

vertritt den Verein.

(2) Die Vereinsversammlung wird durch die

Gesamtheit der Mitglieder gebildet.

(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter,

die den Vereinsvorsteher im Fall dessen

Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten,

sind von der Vereinsversammlung aus

ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl

ist zulässig.

Aufgaben der Vereinsversammlung

§ 9. (1) Die Vereinsversammlung hat die dem

Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert

festzustellen und die Gründung der Sparkasse

zu beschließen. In der ersten Sitzung der

Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher

und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher

hat als Zustellungsbevollmächtigter

alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen

Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegt

der Vereinsversammlung

1.die Beschlußfassung über die Änderung der

Statuten;

2. die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

3. die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter

und der weiteren Mitglieder des

Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);

4. die Erstellung der Satzung der Sparkasse;

5. die Entgegennahme des Berichts über den

vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß,

des gebilligten Geschäftsberichts der

Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung

von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;

6. die Zustimmung zu einem Beschluß des

Sparkassenrats über die Verschmelzung oder

Auflösung der Sparkasse;

7. die Beschlußfassung über die Auflösung des

Vereins.

Abhalten der Vereinsversammlung

§ 10. (1) Die ordentliche Vereinsversammlung

ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche

Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter

Angabe von Gründen der Landeshauptmann, der

Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder

mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder

schriftlich verlangen.

(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden

Sitzung vom Vorsitzenden, der von

den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu

wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher mindestens

zwei Wochen vor dem angegebenen Tag

unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und

der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa

vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben.

(3) Der Vereinsvorsteher oder einer seiner

Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung;

ist keiner von diesen anwesend,

dann hat die Vereinsversammlung für diese

Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig,

wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen

und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend

ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum

festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht

zu, ist die Vereinsversammlung eine halbe

Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht

auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig,

sofern darauf in der Einladung hingewiesen

worden ist.

(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen

Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1, 4, 6

und 7 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(6) Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift

aufzunehmen und vom Vorsitzenden

zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer

und das Ergebnis der Abstimmungen

zu enthalten.

Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

§ 11. Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

ist ein Schiedsgericht, bestehend aus

zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig.

Die Bestellung und die Geschäftsordnung

des Schiedsgerichts sind in den Statuten

festzulegen.

Auflösung des Vereins

§ 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die

Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn

sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der

Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister

für Finanzen genehmigt und die Abwicklung

oder Verschmelzung durchgeführt worden

ist.

(2) Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen,

wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung

die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen

Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen

Wirkungskreis überschreitet oder

sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands

innerhalb einer vom Landeshauptmann

gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.

Der Landeshauptmann hat einen Abwickler

zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des

Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse,

wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ein

Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung

der Sparkasse neu gebildet wird.

(3) Der Landeshauptmann hat die Auflösung

des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

bekanntzumachen.

Satzung der Sparkasse

§ 13. (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung

haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse

von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1),

bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein

(§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.

(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten

1. den Namen und den Sitz der Sparkasse;

2. den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;

3. die Art der Sparkasse;

4. bei einer Gemeindesparkasse den Namen

aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse

haftenden Gemeinden;

5. bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden

den Namen jener Haftungsgemeinde,

deren Bürgermeister Vorsitzender

des Sparkassenrats ist, und die auf die

einzelnen Haftungsgemeinden entfallende

Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

6. die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;

7. die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden

Mitglieder des Vorstands;

8. die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.

(3) Die Satzung kann für einzelne Arten von

Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte,

Höchstgenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen),

Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen

und festlegen, welche Kreditgeschäfte der

Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.

(4) Die Satzung und jede Änderung bedürfen

der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen,

die zu erteilen ist, sofern die Satzung oder

deren Änderung diesem Bundesgesetz sowie

anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere

dem Kreditwesengesetz, nicht widersprechen.

Durch die Bewilligung der Satzung

wird die Sparkasse rechtsfähig. Bei der Anmeldung

zur Eintragung in das Handelsregister ist

die bewilligte Sitzung anzuschließen.

Organe der Sparkasse

§ 14. (1) Die Organe der Sparkasse sind der

Vorstand und der Sparkassenrat.

(2) Die Tätigkeit der nicht auf Grund eines

Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten

Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich; der

Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von

Sitzungsgeldern ist zulässig. Die Höhe des

Sitzungsgeldes hat sich nach dem Geschäftsumfang

der Sparkasse und in einem angemessenen

Verhältnis zu der hiemit verbundenen Arbeitsleistung

zu halten.

(3) Höchstens ein Drittel der Mitglieder des

Sparkassenrats darf aus Mitgliedern der Gemeindevertretung

der Haftungsgemeinde(n) oder

der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen.

Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder

§ 15. Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur

eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören.

Ausgeschlossen sind

1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen

Mitglieder des Vorstands und die vom Zentralbetriebsrat

(Betriebsrat) entsendeten Mitglieder

des Sparkassenrats;

2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der

GewO 1973 vom Antritt eines Gewerbes

ausgeschlossen sind.

Vorstand

§ 16. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung

die Geschäfte der Sparkasse zu führen.

Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern,

die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens

auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte

Bestellungen sind zulässig.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen

hauptberuflich bei einer Sparkasse tätig sein und

die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z. 5 KWG erfüllen.

Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse

hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden

Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die

in Abs. 1 festgelegte Anzahl der Mitglieder des

Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften

für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die

stellvertretenden Vorstandsmitglieder.

(3) Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands,

der vom Sparkassenrat zu bestellen ist,

gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,

bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4) Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum

Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere

bei grober Pflichtverletzung, widerrufen.

Der Widerruf ist wirksam, solange nicht

über seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 des

Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 93) rechtskräftig

entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag

werden hiedurch nicht berührt.

(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsverteilung

festzusetzen, die der Zustimmung des Sparkassenrats

bedarf. Einigt er sich hierüber nicht, hat

der Sparkassenrat die Geschäftsverteilung zu beschließen.

(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller

Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung

des Sparkassenrats an mehrere Personen

gemeinschaftlich die Prokura oder Handlungsvollmacht

erteilen.

(7) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters

zu führen. Sie sind der Sparkasse

zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung

entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet,

sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre

Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche

verjähren in fünf Jahren.

(8) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine

Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden

(Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere

der Tag und der Ort, die Teilnehmer

der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen

festzuhalten sind.

Sparkassenrat

§ 17. (1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit

des Vorstands zu überwachen.

(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters

1. die Beschlußfassung über Änderungen der

Satzung;

2. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung

der Vorstandsmitglieder einschließlich

des Vorsitzenden des Vorstands, dessen

Stellvertreter sowie der stellvertretenden

Vorstandsmitglieder;

3. der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen

mit Vorstandsmitgliedern;

4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

für den Vorstand und den Sparkassenrat

sowie über die Geschäftsverteilung des

Vorstands, sofern dieser sich darüber nicht

einigt (§ 16 Abs. 5);

5. die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen

bei Krediten, insbesondere über

Art und Höchstgrenzen derselben;

6. die Behandlung der Prüfungsberichte der

Prüfungsstelle (§ 24);

7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

die Billigung des Geschäftsberichts

sowie die Beschlußfassung über die Verwendung

des Gewinns und die Entlastung der

Mitglieder des Vorstands;

8. bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten

Jahresabschlusses und des gebilligten

Geschäftsberichts an die Vereinsversammlung;

9. die Festsetzung der Sitzungsgelder;

10. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen

gegen Mitglieder des Vorstands;

11. die Beschlußfassung über die Verschmelzung

oder die Auflösung der Sparkasse;

12. die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.

(3) Maßnahmen der Geschäftsführung können

dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die

Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmte

Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des

Sparkassenrats oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5

eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden

dürfen.

(4) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 11 bedürfen

bei Gemeindesparkassen der Zustimmung

der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen

der Zustimmung der Vereinsversammlungen.

(5) Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden

und mindestens drei weiteren Mitgliedern

sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat)

entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl

der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt

dreißig nicht übersteigen.

(6) Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen

der Bürgermeister der Haftungsgemeinde

(§ 13 Abs. 2 Z. 5), bei Vereinssparkassen

der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung

kann anstelle des Bürgermeisters ein

Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des

Sparkassenrats bestellen.

(7) Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats

sind bei Gemeindesparkassen von der Gemeindevertretung

der Haftungsgemeinden, bei

Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung

(§ 9 Abs. 2) zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats können

die Erfüllung ihrer Aufgaben nur anderen Mitgliedern

des Sparkassenrats übertragen.

(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats können

nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.

Innere Ordnung des Sparkassenrats

§ 18. (1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner

Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

Der Vorstand der Sparkasse hat dem Landeshauptmann

die Namen des Vorsitzenden und

seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder des

Sparkassenrats endet mit Ablauf jener Sitzung des

Sparkassenrats, in der über den Jahresabschluß

für das auf die Wahl oder Berufung folgende

vierte Geschäftsjahr beschlossen wird; eine Wiederwahl

oder eine Wiederberufung ist zulässig.

Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt ferner

durch Tod, durch Rücktritt oder bei Wegfall

einer persönlichen Voraussetzung gemäß

§ 15. Scheidet ein Mitglied des Sparkassenrats

vor Ablauf der Funktionsdauer aus, ist die Neuwahl

oder die Neuberufung für die restliche

Funktionsdauer vorzunehmen.

(3) Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich

zusammenzutreten. Eine Sitzung ist unverzüglich

einzuberufen, wenn dies unter Angabe

von Gründen der Bundesminister für Finanzen

oder der Landeshauptmann, der Vorstand oder

mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats

schriftlich verlangen. Die Sitzungen

sind vom Vorsitzenden schriftlich mindestens

acht Tage vorher unter Angabe des Orts, der

Zeit und der Tagesordnung einzuberufen.

(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend

ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültiger

Beschluß gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 und 11 bedarf

überdies der Anwesenheit von zwei Drittel

der Mitglieder des Sparkassenrats und der

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen;

der § 16 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung

von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die

Beschlußfassung in den Angelegenheiten gemäß

§ 17 Abs. 2 Z. 3 aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen.

Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse

für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 3 der

Zustimmung des Sparkassenrats vorbehalten sind,

insbesondere aber Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte

nach § 13 Abs. 3 bilden. Jede Haftungsgemeinde

kann in jeden Ausschuß ein dem Sparkassenrat

angehörendes Mitglied entsenden. Ein

vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch

auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht

um eine Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3

handelt.

(6) Den Sitzungen des Sparkassenrats und

seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne

Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern

auch Sachverständige und Auskunftspersonen

zugezogen werden. Soweit über Anträge

des Vorstands zu entscheiden ist, sind dessen

Mitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.

(7) Der Sparkassenrat wird durch seinen Vorsitzenden,

im Fall dessen Verhinderung durch

seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.

(8) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit

der Mitglieder des Sparkassenrats gilt

der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

Vertretung

§ 19. (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder

oder ein Vorstandsmitglied und

einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten.

Mit den handelsgesetzlichen Einschränkungen

kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen

vertreten werden, wenn die

Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind

andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

des Vorstands unwirksam.

(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der

Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe

gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern

und der Sparkasse wird diese

durch den Sparkassenrat vertreten.

Geltendmachung der Haftung

§ 20. Der Landeshauptmann kann im Namen

und auf Kosten der Sparkasse deren Ersatzansprüche

gegen Mitglieder des Vorstands geltend

machen, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt.

Ersatzansprüche der Sparkasse gegen Mitglieder

des Sparkassenrats kann nur der Landeshauptmann

im Namen und auf Kosten der Sparkasse

geltend machen; der Landeshauptmann kann die

Finanzprokuratur mit seiner Vertretung betrauen.

Die Rechts des Masseverwalters zur Geltendmachung

von Ersatzansprüchen der Gläubiger

gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.

Veranlagung bei Kreditunternehmungen

§ 21. (1) Die Sparkasse hat unbeschadet der

Regelung nach § 13 KWG ihre Schillingguthaben

bei der Oesterreichischen Nationalbank

und bei der Girozentrale und Bank der österreichischen

Sparkassen Aktiengesellschaft zu halten,

sofern in den nachstehenden Absätzen nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Die Sparkasse darf bei anderen als den im

Abs. 1 genannten Kreditunternehmungen Guthaben

in inländischer Währung bis insgesamt

höchstens 3 vom Hundert, mit Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen bis zu 4 vom Hundert

der Spareinlagen und Sonstigen Einlagen

(§ 13 Abs. 5 KWG) halten. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn einer solchen Veranlagung allgemeine

kreditwirtschaftliche Erfordernisse nicht

entgegenstehen.

(3) Sparkassen mit einer Bilanzsumme von

über 30 Mrd. S dürfen bei anderen als den im

Abs. 1 genannten Kreditunternehmungen Guthaben

in unbeschränkter Höhe haken.

Jahresergebnis

§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene

Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz sowie

Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Der

Gewinn ist der Sicherheitsrücklage, den nach den

einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen

Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere

betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse

(Sonderrücklagen) zuzuführen. Das Gründungskapital

der Sparkasse und die Rücklagen

gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz, BGBl.

Nr. 183/1955, sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.

Ein etwaiger Verlust ist durch Auflösung

der Sicherheitsrücklage oder sonstiger Rücklagen

zu decken.

(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann

auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit

(Widmungsrücklage) gebildet werden. Die

der Widmungsrücklage zugeführten Beträge

dürfen, wenn das haftende Eigenkapital der Sparkasse

(§ 12 Abs. 2 Z. 4 KWG) nicht mehr als

5 vom Hundert der Verpflichtungen (§ 12

Abs. 4 KWG) beträgt, 5 vom Hundert des Gewinns

nicht übersteigen. Dieser Hundertsatz vom

Gewinn erhöht sich bei einem haftenden Eigenkapital

von mehr als 5 vom Hundert bis 7,5

vom Hundert auf 10, von mehr als 7,5 vom

Hundert bis 10 vom Hundert auf 20 und von

mehr als 10 vom Hundert auf 30 vom Hundert

des Gewinns.

(3) Die Beschlüsse über die Verwendung der

Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des

Landeshauptmanns.

Rechnungslegung

§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist

das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr

bis zum 31. März des Folgejahrs den Jahresabschluß

unter Verwendung eines Formblatts (Anlage

zu § 24 des Kreditwesengesetzes) aufzustellen

und den Geschäftsbericht zu verfassen.

Dabei sind der § 128 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6, 7

und 8, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 129 und 133

des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß samt

Geschäftsbericht unverzüglich der Prüfungsstelle

(§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung

sind der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und

ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem

Sparkassenrat vorzulegen.

(4) Der Vorstand von Sparkassen, deren

Bilanzsumme 300 Millionen Schilling übersteigt,

hat den festgestellten Jahresabschluß vollständig

und richtig mit dem vollen Wortlaut des

Prüfungsvermerks im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung oder im amtlichen Verlautbarungsorgan

der zuständigen Landesregierung unverzüglich

bekanntzumachen; der § 24 Abs. 7 KWG gilt

sinngemäß.

Sparkassen-Prüfungsverband

§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu

errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband)

ist eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband

gehören alle Sparkassen als seine

ausschließlichen Mitglieder an; er hat den ausschließlichen

Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der

Anlage zu § 24) zur Durchführung der gesetzlichen

Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen

bei den Sparkassen zu unterhalten, mit deren

Durchführung er nach anderen bundesgesetzlichen

Bestimmungen betraut ist.

(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. die Prüfung des Jahresabschlusses,

2. unvermutete Prüfungen und

3. Sonderprüfungen.

(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand

des Prüfungsverbands durch ausreichende

Beitrüge sowie durch Wert- und Zeitgebühren

zu decken,

(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach

der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum

31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche

geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.

(5) Die einheitlich für alle Mitglieder verrechneten

Gebühren dürfen die jeweils geltende Zeitgebühr

pro Tag und Arbeitskraft sowie die

Wertgebühr nach dem Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder

im Sinne des Wirtschaftstreuhänder-

Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948,

nicht überschreiten.

(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind die

Hauptversammlung und der Verwaltungsrat.

(7) Der Hauptversammlung obliegt insbesondere

1. die Feststellung und die Änderung der

Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung

des Bundesministers für Finanzen

bedürfen;

2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung

und seiner Stellvertreter;

3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;

4. über Vorschlag des Verwaltungsrats die Bestellung

und die Abberufung des Leiters der

Prüfungsstelle und seines Stellvertreters, die

der Bewilligung des Bundesministers für

Finanzen bedürfen;

5. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze

gemäß Abs. 5;

6. die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag,

den Tätigkeitsbericht und den

Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands

sowie die Entlastung des Verwaltungsrats.

(8) jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung

für je begonnene 100 Mill. S Bilanzsumme

(Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das

Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten

Vertreter aus, der Organmitglied der ihn

entsendenden Sparkasse sein muß.

(9) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung

ist beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese

insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß

Abs. 8 ermittelten Stimmen verfügen. Ist

dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung

erst eine Stunde nach dem in der Einberufung

festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne

Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und

Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung

auf diesen Umstand hingewiesen wurde.

Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag

als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 7 Z. 1,

2 und 4 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens

elf auf die Dauer von drei Jahren von der

Hauptversammlung gewählte Mitglieder, die

wiederbestellt werden können, an. Der Verwaltungsrat

hat in allen Angelegenheiten, die nach

der Satzung nicht der Hauptversammlung vorbehalten

sind, zu beschließen und das Vermögen

des Prüfungsverbands zu verwalten.

Er kann den Vorsitzenden zur Durchführung

bestimmter laufender Verwaltungsausgaben ermächtigen.

(11) Der Prüflingsverband unterliegt der Aufsicht

des Bundesministers für Finanzen, dem auf

Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen

und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die

Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.

(12) Der Bundesminister für Finanzen hat für

den Prüfungsverband einen Staatskommissär

(Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen

der Organe zeitgerecht schriftlich zu laden

ist; der § 29 ist sinngemäß anzuwenden.

Verschmelzung von Sparkassen

§ 25. (1) Sparkassen können unter Ausschluß

der Abwicklung durch Aufnahme oder durch

Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung

gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen

als übertragende Sparkasse.

(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse

und die übertragende Sparkasse

eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche

auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde

(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden

Gemeindesparkasse in fünf Jahren

nach dem Rechtsübergang (Abs. 4). Für den

Gläubigerschutz und die Wertansätze gelten die

§§ 227 und 228 Abs. I des Aktiengesetzes 1965

sinngemäß.

(3) Der in Schriftform abzufassende Verschmelzungsvertrag

bedarf der Bewilligung nach § 8

Abs. 1 KWG. Umfaßt die Bewilligung des Verschmelzungsvertrags

auch die Neubildung einer

Sparkasse, ist bei der Neubildung einer Gemeindesparkasse

auch § 2, bei der Neubildung einer Vereinssparkasse

§ 3 sinngemäß anzuwenden.

(4) Mit der Bewilligung der Verschmelzung

geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse

einschließlich der Schulden auf die übernehmende

oder neugebildete Sparkasse über. Damit verliert

die übertragende Sparkasse ihre Rechtspersönlichkeit.

Der Vorstand jeder Sparkasse hat die

Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister

des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden.

Freiwillige Auflösung

§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse

bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats

dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach

Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der

Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen

erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung

(§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die

Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das

Handelsregister anzumelden.

(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (5 27)

zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser

nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird,

der Landeshauptmann, hat zwei Abwickler zu

bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen

der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen

und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße

Abwicklung bieten. Die Abwickler haben

ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmann

anzuzeigen und zur Eintragung in

das Handelsregister anzumelden.

(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht

innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann

hat die Bestellung zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für die Bestellung

der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler

gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.

Abwicklung

§ 27. (1) Die Abwickler haben die Gläubiger

der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung

der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung aufzufordern,

ihre Ansprüche anzumelden.

(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan

zu erstellen und nach Genehmigung durch

den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan

ist insbesondere anzuführen wie und bis

wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraus-

sichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben

die Termine für die Rückzahlung der Einlagen

festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.

(3) Über die Durchführung des Abwicklungsplans

und die sonstige Abwicklung haben die

Abwickler dem Sparkassenrat und dem Landeshauptmann

vierteljährlich zu berichten. Im übrigen

haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises

die Rechte und Pflichten des Vorstands

und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.

(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der

§ 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

Prokuren erlöschen; dies ist im Handelsregister

gleichzeitig mit der Auflösung der

Sparkasse einzutragen.

(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden

Leistungen keine Verbindlichkeiten

mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet

werden, sofern für diese Verpflichtungen den

Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich

ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der

Bekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldete

Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann

eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder

ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.

(6) Die den Abwicklern zu leistende angemessene

Vergütung bestimmt der Landeshauptmann,

bei der Auflösung von Amts wegen der

Bundesminister für Finanzen. Die Vergütung

sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus

der Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller

der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende

Vermögen geht bei Gemeindesparkassen

in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei

Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde

über und ist für Zwecke der Allgemeinheit

zu verwenden.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben

die Abwickler dem Sparkassenrat Schlußrechnung

zu legen und ihre Entlastung zu beantragen.

Nach ihrer Entlastung haben sie dem Landeshauptmann

einen Schlußbericht zu erstatten und

nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse

im Handelsregister zu veranlassen. Der

Landeshauptmann hat den Schluß der Abwicklung

nach Löschung der Sparkasse im Handelsregister

dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben.

Aufsichtsbehörden

§ 28. (1) Die Sparkassenaufsicht wird in erster

Instanz vom Landeshauptmann jenes Bundeslandes,

in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und in

zweiter Instanz vom Bundesminister für Finanzen

ausgeübt, soweit dieser nicht nach diesem

Bundesgesetz allein zuständig ist. Die Zuständigkeit

des Bundesministers für Finanzen nach dem

Kreditwesengesetz wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Aufsichtsbehörden und der Staatskommissär

(§ 29) können von den Organen der

Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten

der Sparkasse fordern, in die Bücher und Schriften

der Sparkasse Einsicht nehmen sowie den

Organen der Sparkasse die zur Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Aufträge

erteilen.

Staatskommissär

§ 29. (1) Der Landeshauptmann hat bei jeder

Sparkasse einen Staatskommissär und bei Bedarf

einen Stellvertreter zu bestellen. Diese

dürfen nur für eine einzige Sparkasse tätig sein.

Sie können vom Landeshauptmann jederzeit abberufen

werden. Im übrigen gilt der § 26 KWG

sinngemäß.

(2) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter

sind zu allen Sitzungen des Sparkassenrats

rechtzeitig schriftlich einzuladen. Alle Niederschriften

über die Sitzungen des Sparkassenrats

sind dem Staatskommissär (Stellvertreter)

unverzüglich zu übersenden.

(3) Der Staatskommissär hat dem Landeshauptmann

mindestens einmal jährlich schriftlich

über seine Tätigkeit und über von ihm

wahrgenommene Beanstandungen, jedoch über

einen von ihm erhobenen Einspruch unverzüglich

zu berichten.

(4) Dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter

ist vom Landeshauptmann als Funktionsgebühr

eine Vergütung zu leisten, die in

einem angemessenen Verhältnis zu der mit der

Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen

hiefür zu stehen hat. Der Sparkasse

ist als Aufsichtsgebühr ein jährlicher Pauschalbetrag

vorzuschreiben; dieser hat in einem angemessenen

Verhältnis zu den mit der Aufsicht

verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Registereintragungen

§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in

das Handelsregister eingetragenen Tatsache unverzüglich

dem Handelsregister zur Eintragung

anzumelden und jede Änderung der Satzung

dem Registergericht bekanntzugeben. Die Aufsichtsbehörden

haben alle diesbezüglichen Bescheide

dem Handelsregister abschriftlich zu

übermitteln. Der § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes

1965 gilt sinngemäß.

Zwangsstrafe

§ 31. (1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem

Bundesgesetz begründete Verpflichtung inner-

halb einer angemessenen Frist nicht, so ist sie

mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung

nachzukommen. Dieser Bescheid ist vom Landeshauptmann,

in den dem Bundesminister für

Finanzen zur Entscheidung vorbehaltenen Fallen

von diesem zu erlassen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach

Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, vorgesehenen Betrags von 10000 S

der Betrag von 50000 S.

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Sparkassen gelten als Sparkassen

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Organe und deren Mitglieder bleiben

zunächst nach Maßgabe der §§ 33 ff. in

ihren Funktionen.

(3) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Beschlüsse zur Anpassung der Satzungen

obliegen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

für Satzungsänderungen zuständigen

Organen, bei den Bezirkssparkassen (§ 36) der

Verwaltungskommission.

(4) Sparkassen, die nicht innerhalb der in

diesem Bundesgesetz festgelegten Fristen die

Bewilligung einer diesem Bundesgesetz angepaßten

Satzung beantragt oder ihre rechtmäßigen

Organe bestellt haben, hat der Bundesminister

für Finanzen mit Bescheid aufzufordern, den

gesetzmäßigen Zustand innerhalb der nicht

erstreckbaren Frist von sechs Monaten herzustellen.

Wenn innerhalb dieser Frist der gesetzliche

Zustand nicht hergestellt wird, hat der

Bundesminister für Finanzen die Sparkasse von

Amts wegen aufzulösen. Der Bundesminister für

Finanzen hat zwei Abwickler zu bestellen; der

§ 26 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Sparkassenregister sind bis zur Bestellung

der neuen Organe der Sparkasse nach den

im § 41 Abs. 1 Z. 3 bis 5 genannten Vorschriften

fortzuführen. Nach der Bestellung der neuen

Organe hat der Vorstand die Sparkasse zur Eintragung

in das Handelsregister anzumelden. Die

Eintragung der Sparkasse in das Handelsregister

ist dem Landeshauptmann bekanntzugeben und

von diesem im Sparkassenregister anzumerken.

Übergangsbestimmungen für Gemeindesparkassen

§ 33. (1) Das gemäß § 32 Abs. 3 zuständige

Organ der Gemeindesparkasse hat die Satzung

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bis

31. Dezember 1980 anzupassen und beim Bundesminister

für Finanzen deren Bewilligung zu

beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Satzung diesem Bundesgesetz nicht

widerspricht.

(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft

der Bewilligung der neuen Satzung sind

die Organe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

neu zu bestellen. Mit der Bestellung

der neuen Organe erlöschen die Funktionen der

auf Grund der bisherigen Vorschriften tätigen

Organe. Die bis dahin geltende Satzung tritt

außer Kraft.

Übergangsbestimmungen für Sparkassenvereine

§ 34. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Organe der Sparkassenvereine

und deren Mitglieder bleiben zunächst

in ihren Funktionen. Der Vereinsvorsteher hat

die diesem Bundesgesetz entsprechenden neuen

Statuten des Sparkassenvereins der Vereinsversammlung

des bisherigen Sparkassenvereins zur

Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Der Vereinsvorsteher hat die beschlossenen

Statuten bis spätestens 30. Juni 1980 dem Landeshauptmann

vorzulegen; der § 5 ist sinngemäß

anzuwenden.

(3) Sobald die neuen Statuten rechtswirksam

geworden sind, hat der Vereinsvorsteher eine

Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 6 zu verlangen

und unverzüglich die erste Vereinsversammlung

einzuberufen. Die Mitglieder des bisherigen Sparkassenvereins

bilden die erste Vereinsversammlung.

Diese kann auf Antrag des bisherigen Vereinsvorstehers

zur Erreichung der gesetzlichen

Mindestzahl (§ 6 Abs. 1) weitere Mitglieder aufnehmen,

die sofort stimmberechtigt sind. Der

bisherige Vereinsvorsteher hat die Wahl des neuen

Vereinsvorstehers und seiner Stellvertreter innerhalb

eines weiteren Monats zu veranlassen.

(4) Bei der Wahl des Vereinsvorstehers hat

den Vorsitz in der Vereinsversammlung das an

Lebensjahren älteste anwesende Vereinsmitglied,

bei den folgenden Wahlen der neugewählte Vereinsvorsteher

zu führen. Mit der Wahl des

neuen Vereinsvorstehers und seiner Stellvertreter

erlöschen die Funktionen des bisherigen

Vereinsvorstehers (Stellvertreter).

(5) Finden diese Wahlen nicht bis 31. Dezember

1980 statt, hat der Bundesminister für Finanzen

die zugehörige Vereinssparkasse unter sinngemäßer

Anwendung des § 32 Abs. 4 aufzulösen.

Mit der Eintragung der Löschung der Sparkasse

im Handelsregister ist auch der zugehörige Sparkassenverein

aufgelöst.

Übergangsbestimmungen für Vereinssparkassen

§ 35. (1) Das gemäß § 32 Abs. 3 zuständige

Organ der Vereinssparkasse hat die Satzung den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes bis 31. De-

zember 1980 anzupassen und beim Bundesminister

für Finanzen deren Bewilligung zu beantragen.

Der § 33 Abs. 1 zweiter Satz sowie

Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes \

bestehenden Vereinssparkassen mit Haftung der

Gemeinde am Sitz der Sparkasse können auf

Grund einvernehmlicher Beschlüsse der Gemeindevertretung

und der Hauptversammlung der

Sparkasse die bisherigen Haf3tungsgemeinden bis

31. Dezember 1980 von ihrer Haftung unter

sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 entbinden

oder sich in eine Gemeindesparkasse nach

§ 2 umwandeln. Kommt es zu keinen einvernehmlichen

Beschlüssen, hat der Bundesminister

für Finanzen die Sparkasse von Amts wegen aufzulösen.

Umwandlung der Bezirkssparkassen

§ 36. (1) Bei den im Bundesland Steiermark

von einem ehemaligen autonomen Bezirk (Ortsgemeindeverband)

errichteten Sparkassen steht es

den Gemeinden, die dem autonomen Bezirksverband

angehört haben, frei, bis 31. Dezember

1980 zu beschließen, daß sie für die Verbindlichkeiten

der Sparkasse die Haftung gemäß § 2

Abs. 1 übernehmen. Kommt ein Beschluß innerhalb

der Frist wenigstens bei der Sitzgemeinde

zustande, ist der § 33 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Umwandlung kann auch durch Verschmelzung

erfolgen. Die Aufgaben des Sparkassenrats

sind hiebei von der Verwaltungskommission

wahrzunehmen.

(3) Erfolgt keine Umwandlung gemäß Abs. 1

oder 2, so hat der Bundesminister für Finanzen

die Sparkasse von Amts wegen aufzulösen.

Übergangsbestimmungen für den Vorstand der

Sparkasse

§ 37. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

definitiv als Sparkassenleiter (Stellvertreter)

tätigen Arbeitnehmer einer Sparkasse

sind, sofern sie im Zeitpunkt der erstmaligen

Bestellung des Vorstandes diese Funktion noch

ausüben, vom Sparkassenrat auf die Dauer von

höchstens sieben Jahren, längstens jedoch bis zur

Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze, als Vorstandsmitglieder

(stellvertretende Vorstandsmitglieder)

zu bestellen.

(2) Der Sparkassenrat kann neben den hauptberuflich

tätigen Vorstandsmitgliedern nach Maßgabe

des § 16 Abs. 1 ehrenamtliche Vorstandsmitglieder,

deren Funktion jedoch spätestens am

31. Dezember 1986 erlischt, bestellen; der § 16

Abs. 2 erster Satz ist auf ehrenamtliche Vorstandsmitglieder

nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 16 über die Mindestzahl

der hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglieder

sind bis 31. Dezember 1981 zu erfüllen.

Übergangsbestimmungen für den Prüfungsverband

§ 38. (1) Der Prüfungsverband hat sich innerhalb

von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu konstituieren. Der

Vorsteher des Österreichischen Sparkassen- und

Giroverbands hat die Gründungsversammlung

einzuberufen. Mit der Errichtung des Prüfungsverbands

sind der Österreichische Sparkassen-

und Giroverband und der Alpenländische Sparkassen-

und Giroverband aufgelöst; ihr Vermögen

geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf

den Prüfungsverband über.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

für die Prüfungsstelle des Österreichischen Sparkassen-

und Giroverbands tätigen Arbeitnehmer

des Hauptverbands der österreichischen Sparkassen

sind mit allen Rechten und Pflichten, die

ihnen beim Hauptverband zustehen, in den

Prüfungsverband zu übernehmen. Die in diesem

Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen aus

Ruhe- und Versorgungsgenußansprüchen ehemaliger

für die Prüfungsstelle tätig gewesener

Arbeitnehmer gehen auf den Prüfungsverband

über.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

als Leiter der Prüfungsstelle und als stellvertretender

Leiter tätigen Arbeitnehmer gelten

mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und

der Satzung des Prüfungsverbands als im Sinne

des § 24 und der Prüfungsordnung bestellt.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes aus dem Dienstverhältnis

der vom Prüfungsverband zu übernehmenden

Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen betreffend

Pensions- und Abfertigungsansprüche

sowie für die Verpflichtungen aus der Übernahme

der Pensionslasten von zuzurechnenden

Ruhe- und Versorgungsgenußempfängern

(Abs. 2), sind die entsprechenden Vermögenswerte

durch den Hauptverband der österreichischen

Sparkassen an den Prüfungsverband zu

übertragen. Die Verpflichtungen sind nach handelsrechtlichen

und versicherungsmathematischen

Grundsätzen zu berechnen.

(5) Die vom Österreichischen Sparkassen- und

Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen-

und Giroverband übernommenen Verpflichtungen

für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und

Versorgungsgenußempfänger des Hauptverbands

der österreichischen Sparkassen, die nicht in ein

Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten

bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen

Sparkassen in dem bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis

zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember

1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.

(6) Wird der Prüfungsverband nicht rechtzeitig

errichtet, hat der Bundesminister für Finan-

zen unverzüglich einen Regierungskommissär

zu bestellen, der die Aufgaben nach § 24 Abs. 7

zu erfüllen hat.

Kreditvereine

§ 39. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des

Sparkassenregulativs vom 26. September 1844,

PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine)

bleiben bestehen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Satzungen der Kreditvereine sind bis

30. Juni 1981 diesem Bundesgesetz und der

neuen Satzung der Sparkasse sinngemäß anzupassen.

Die Anpassung und jede Änderung der

Satzung bedürfen der Bewilligung des Bundesministers

für Finanzen.

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 40. Wird in den Rechtsvorschriften des

Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren

Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue

Bestimmungen wirksam werden, so sind diese

Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen

dieses Gesetzes zu beziehen.

Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 41. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten — vorbehaltlich des § 32

Abs. 5 — außer Kraft

1. das Regulativ für die Bildung, Einrichtung

und Überwachung der Sparkassen, Hofkanzleidekret

vom 26. September 1844, PGS

Nr. 123;

2. der § 2 lit. k des Kaiserlichen Patents vom

26. November 1852, wodurch neue gesetzliche

Bestimmungen über Vereine angeordnet

werden (Vereinspatent 1852), RGBl.

Nr. 253;

3. das Bundesgesetz betreffend die Verwaltung

der Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-

Gesetz, Sp.V.-G) vom 13. Juli 1935, BGBl.

Nr. 296, in der Fassung des Artikels 24

der Vierten Verordnung zur Einführung

handelsrechtlicher Vorschriften im Lande

Österreich vom 24. Dezember 1938,

deutsches RGBl. I S. 1999, Kundmachung

GBlÖ Nr. 86 vom 25. Jänner 1939;

4. die Sparkassenregister-Verordnung vom

31. Dezember 1936, BGBl. Nr. 470;

5. die Verordnung, womit die Sparkassenregister-

Verordnung, BGBl. Nr. 470/1936, abgeändert

wird, vom 24. April 1937, BGBl.

Nr. 129;

6. der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers

vom 2. Februar 1937, Z. I

30384/36, betreffend die Prüfung der öffentlichen

Sparkassen;

7. der § 4 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Halbsatz des

Bundesgesetzes vom 9. Juli 1958, BGBl.

Nr. 146, mit dem die öffentlich-rechtliche

Bankanstalt „Girozentrale der Österreichischen

Sparkassen" aufgelöst und im Zusammenhang

damit stehende Bestimmungen

getroffen werden;

8. im § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 70/1966 die Worte „und auf den vereinsbehördlichen

Vorschriften des Vereinspatents

1852".

(2) Weiters treten gleichzeitig alle nur für

Sparkassen geltenden Rechtsvorschriften und

alle generellen Anordnungen, die für das Bundesgebiet

oder Teile desselben zwischen dem

13. März 1938 und dem 27. April 1945 erlassen

worden sind, außer Kraft, insbesondere

1. die Verordnung über Maßnahmen auf dem

Gebiete des Banken- und Sparkassenwesens

vom 5. Dezember 1939, deutsches RGBl. I

S. 2413, in der Fassung der Verordnung

vom 31. Dezember 1940, deutsches RGBl. I/

1941, S. 19;

2. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers

vom 29. Dezember 1939, Z. IV

Kred. 6475/39, auf Grund des § 1 der

Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete

des Banken- und Sparkassenwesens

vom 5. Dezember 1939, deutsches RGBl. I

S. 2413, betreffend die Errichtung des

Ostmärkischen und Alpenländischen Sparkassen-

und Giroverbands und der Girozentrale

der ostmärkischen Sparkassen,

Kundmachung GBlö Nr. 12 vom 20. Jänner

1940;

3. der Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft

und Arbeit vom 12. März 1940, Z. 35.984-

II/2-1940, womit der Ostmärkische Sparkassen-

und Giroverband im Sinne des Erlasses

des Reichswirtschaftsministers vom

2. Februar 1937 mit der Prüfung des

Jahresabschlusses der Sparkassen betraut

wurde;

4. die §§ 3 und 4 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers

vom 1. April 1940,

Z. IV Kred. 1467/40, über die Regelung der

Zuständigkeit auf dem Gebiete des öffentlichen

Kreditwesens in der Ostmark;

5. der Erlaß des Reichsstatthalters in Wien

vom 28. Mai 1940, Z. III a Kred. 273-1940,

betreffend die Prüfungsordnung für den

Ostmärkischen Sparkassen- und Giroverband;

6. die Verordnung über den Kommunalkredit

der Sparkassen vom 24. April 1941,

deutsches RGBl. I S. 223 ;

7. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers

vom 3. Dezember 1941, Z. IV

Kred. 5068/41, über die Abänderung der für

die Sparkassen in der Ostmark geltenden

Mustersatzung.

Inkrafttreten

§ 42. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der

Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 4,

des § 25 Abs. 4, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27

Abs. 4 und 8, des § 30 sowie des § 32 Abs. 5

sind der Bundesminister für Finanzen und der

Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →