64. Bundesgesetz: Sparkassengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriff
§ 1. (I) Sparkassen sind von Gemeinden oder
von Sparkassenvereinen gegründete juristische
Personen des privaten Rechts. Gemeinden, Sparkassenvereine
sowie sonstige juristische und natürliche
Personen sind von jeder Beteiligung am
Vermögen oder Gewinn der Sparkasse ausgeschlossen.
(2) Sparkassen sind nach Maßgabe der ihnen
vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession
Kreditunternehmungen nach dem Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979. Sie sind Kaufleute
im Sinne des Handelsgesetzbuchs und in
das Handelsregister, Abteilung A, einzutragen.
Gemeindesparkassen
§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden
im eigenen Wirkungsbereich unter
deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde
(Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten
der Sparkasse als Ausfallsbürge im
Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356
ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse
haften zur ungeteilten Hand.
(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse
ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes
Gründungskapital unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen
Aufwand für die Gründung der Sparkasse und
den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten
drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital
verbleibt der Sparkasse und ist
nicht zurückzuzahlen.
(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen
nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.
Vereinssparkassen
§ 3. (1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen
(§ 4) gegründeten Sparkassen.
(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins
haben ein ausreichendes Gründungskapital
(§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse
und ist nicht zurückzuzahlen.
Sparkassenverein
§ 4. (1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren
Zweck die Gründung einer Sparkasse und die
Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist.
Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften
nicht anzuwenden.
(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge
einheben noch irgendwelche Zuwendungen
von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen.
Der erforderliche Aufwand des
Vereins ist von der Sparkasse zu decken.
Statuten
§ 5. (1) Die Gründungsmitglieder haben dem
Landeshauptmann die Bildung des Vereins unter
Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen
1. die Art der Bildung und die Erneuerung des
Vereins;
2. den Namen, den Zweck und den Sitz des
Vereins;
3. die Mittel und deren Aufbringung;
4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;
5. die Organe des Vereins;
6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des
Schiedsgerichts (§ 11);
7. die Auflösung des Vereins.
(3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann in
fünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangen
des Vereins hat der Landeshauptmann dies amtlich
zu bestätigen. In die beim Landeshauptmann
erliegenden Statuten kann jedermann einsehen
und hievon Abschrift nehmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Bildung
des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten
nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst
gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung
muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid
ausgesprochen werden.
(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung
nicht untersagt wird oder der Landeshauptmann
schon früher erklärt hat, den Verein
nicht zu untersagen, kann der Verein seine
Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige
der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl
des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmann
anzuzeigen.
(6) Der Landeshauptmann hat dem Verein
auf dessen Verlangen den Bestand nach dem
Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.
(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch
für eine Änderung der Statuten.
Bildung und Erneuerung
§ 6. (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl
der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl
beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinkt
ihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die nächste
Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen
Maßnahmen zur Aufnahme weiterer
Mitglieder zu treffen.
(2) Vereinsmitglieder können nur eigenberechtigte
österreichische Staatsbürger sein. Ausgeschlossen
sind Arbeitnehmer der Sparkasse sowie
Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vom
Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer
dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt
oder Ausschluß.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
§ 7. Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme
an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe
berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft
überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.
Organe des Vereins
§ 8. (1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung
und der Vereinsvorsteher; dieser
vertritt den Verein.
(2) Die Vereinsversammlung wird durch die
Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter,
die den Vereinsvorsteher im Fall dessen
Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten,
sind von der Vereinsversammlung aus
ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl
ist zulässig.
Aufgaben der Vereinsversammlung
§ 9. (1) Die Vereinsversammlung hat die dem
Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert
festzustellen und die Gründung der Sparkasse
zu beschließen. In der ersten Sitzung der
Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher
und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher
hat als Zustellungsbevollmächtigter
alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen
Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegt
der Vereinsversammlung
1.die Beschlußfassung über die Änderung der
Statuten;
2. die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
3. die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter
und der weiteren Mitglieder des
Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);
4. die Erstellung der Satzung der Sparkasse;
5. die Entgegennahme des Berichts über den
vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß,
des gebilligten Geschäftsberichts der
Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung
von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;
6. die Zustimmung zu einem Beschluß des
Sparkassenrats über die Verschmelzung oder
Auflösung der Sparkasse;
7. die Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins.
Abhalten der Vereinsversammlung
§ 10. (1) Die ordentliche Vereinsversammlung
ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche
Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter
Angabe von Gründen der Landeshauptmann, der
Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder
mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder
schriftlich verlangen.
(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden
Sitzung vom Vorsitzenden, der von
den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu
wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher mindestens
zwei Wochen vor dem angegebenen Tag
unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und
der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa
vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben.
(3) Der Vereinsvorsteher oder einer seiner
Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung;
ist keiner von diesen anwesend,
dann hat die Vereinsversammlung für diese
Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
(4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen
und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum
festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht
zu, ist die Vereinsversammlung eine halbe
Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig,
sofern darauf in der Einladung hingewiesen
worden ist.
(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen
Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1, 4, 6
und 7 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
(6) Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer
und das Ergebnis der Abstimmungen
zu enthalten.
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
§ 11. Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
ist ein Schiedsgericht, bestehend aus
zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig.
Die Bestellung und die Geschäftsordnung
des Schiedsgerichts sind in den Statuten
festzulegen.
Auflösung des Vereins
§ 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die
Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn
sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der
Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister
für Finanzen genehmigt und die Abwicklung
oder Verschmelzung durchgeführt worden
ist.
(2) Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen,
wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung
die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen
Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen
Wirkungskreis überschreitet oder
sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands
innerhalb einer vom Landeshauptmann
gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.
Der Landeshauptmann hat einen Abwickler
zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des
Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse,
wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ein
Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung
der Sparkasse neu gebildet wird.
(3) Der Landeshauptmann hat die Auflösung
des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
bekanntzumachen.
Satzung der Sparkasse
§ 13. (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung
haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse
von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1),
bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein
(§ 3 Abs. 1) zu erstellen ist.
(2) Die Satzung hat insbesondere zu enthalten
1. den Namen und den Sitz der Sparkasse;
2. den Geschäftsgegenstand der Sparkasse;
3. die Art der Sparkasse;
4. bei einer Gemeindesparkasse den Namen
aller für die Verbindlichkeiten der Sparkasse
haftenden Gemeinden;
5. bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden
den Namen jener Haftungsgemeinde,
deren Bürgermeister Vorsitzender
des Sparkassenrats ist, und die auf die
einzelnen Haftungsgemeinden entfallende
Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
6. die Zahl der Mitglieder des Sparkassenrats;
7. die Zahl der Mitglieder und der stellvertretenden
Mitglieder des Vorstands;
8. die Form der Bekanntmachungen der Sparkasse.
(3) Die Satzung kann für einzelne Arten von
Bankgeschäften, insbesondere für Kreditgeschäfte,
Höchstgenzen (Einzelobligo- und Kontingentgrenzen),
Laufzeiten und Sicherheiten näher bestimmen
und festlegen, welche Kreditgeschäfte der
Zustimmung des Sparkassenrats bedürfen.
(4) Die Satzung und jede Änderung bedürfen
der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen,
die zu erteilen ist, sofern die Satzung oder
deren Änderung diesem Bundesgesetz sowie
anderen bundesgesetzlichen Vorschriften, insbesondere
dem Kreditwesengesetz, nicht widersprechen.
Durch die Bewilligung der Satzung
wird die Sparkasse rechtsfähig. Bei der Anmeldung
zur Eintragung in das Handelsregister ist
die bewilligte Sitzung anzuschließen.
Organe der Sparkasse
§ 14. (1) Die Organe der Sparkasse sind der
Vorstand und der Sparkassenrat.
(2) Die Tätigkeit der nicht auf Grund eines
Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten
Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich; der
Ersatz von Auslagen und die Bezahlung von
Sitzungsgeldern ist zulässig. Die Höhe des
Sitzungsgeldes hat sich nach dem Geschäftsumfang
der Sparkasse und in einem angemessenen
Verhältnis zu der hiemit verbundenen Arbeitsleistung
zu halten.
(3) Höchstens ein Drittel der Mitglieder des
Sparkassenrats darf aus Mitgliedern der Gemeindevertretung
der Haftungsgemeinde(n) oder
der Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestehen.
Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder
§ 15. Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur
eigenberechtigte österreichische Staatsbürger angehören.
Ausgeschlossen sind
1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen
Mitglieder des Vorstands und die vom Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) entsendeten Mitglieder
des Sparkassenrats;
2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der
GewO 1973 vom Antritt eines Gewerbes
ausgeschlossen sind.
Vorstand
§ 16. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung
die Geschäfte der Sparkasse zu führen.
Er besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern,
die vom Sparkassenrat auf bestimmte Zeit, höchstens
auf fünf Jahre, zu bestellen sind; wiederholte
Bestellungen sind zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen
hauptberuflich bei einer Sparkasse tätig sein und
die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z. 5 KWG erfüllen.
Der Sparkassenrat kann bei der Sparkasse
hauptberuflich tätige Personen zu stellvertretenden
Vorstandsmitgliedern bestellen, die auf die
in Abs. 1 festgelegte Anzahl der Mitglieder des
Vorstandes anzurechnen sind. Die Vorschriften
für die Vorstandsmitglieder gelten auch für die
stellvertretenden Vorstandsmitglieder.
(3) Die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands,
der vom Sparkassenrat zu bestellen ist,
gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(4) Der Sparkassenrat kann die Bestellung zum
Vorstandsmitglied aus wichtigen Gründen, insbesondere
bei grober Pflichtverletzung, widerrufen.
Der Widerruf ist wirksam, solange nicht
über seine Unwirksamkeit durch Gericht (§ 14 des
Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 93) rechtskräftig
entschieden ist. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag
werden hiedurch nicht berührt.
(5) Der Vorstand hat eine Geschäftsverteilung
festzusetzen, die der Zustimmung des Sparkassenrats
bedarf. Einigt er sich hierüber nicht, hat
der Sparkassenrat die Geschäftsverteilung zu beschließen.
(6) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller
Arbeitnehmer der Sparkasse. Er kann mit Zustimmung
des Sparkassenrats an mehrere Personen
gemeinschaftlich die Prokura oder Handlungsvollmacht
erteilen.
(7) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Geschäfte
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters
zu führen. Sie sind der Sparkasse
zum Ersatz jedes durch eine Pflichtverletzung
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet,
sofern sie nicht beweisen, daß sie ihre
Sorgfaltspflicht erfüllt haben; solche Schadenersatzansprüche
verjähren in fünf Jahren.
(8) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden
(Stellvertreter) zu unterfertigen, wobei insbesondere
der Tag und der Ort, die Teilnehmer
der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen
festzuhalten sind.
Sparkassenrat
§ 17. (1) Der Sparkassenrat hat die Tätigkeit
des Vorstands zu überwachen.
(2) Dem Sparkassenrat obliegen weiters
1. die Beschlußfassung über Änderungen der
Satzung;
2. die Bestellung und der Widerruf der Bestellung
der Vorstandsmitglieder einschließlich
des Vorsitzenden des Vorstands, dessen
Stellvertreter sowie der stellvertretenden
Vorstandsmitglieder;
3. der Abschluß und die Änderung von Anstellungsverträgen
mit Vorstandsmitgliedern;
4. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
für den Vorstand und den Sparkassenrat
sowie über die Geschäftsverteilung des
Vorstands, sofern dieser sich darüber nicht
einigt (§ 16 Abs. 5);
5. die Beschlußfassung über den Entscheidungsrahmen
bei Krediten, insbesondere über
Art und Höchstgrenzen derselben;
6. die Behandlung der Prüfungsberichte der
Prüfungsstelle (§ 24);
7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
die Billigung des Geschäftsberichts
sowie die Beschlußfassung über die Verwendung
des Gewinns und die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands;
8. bei Vereinssparkassen die Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses und des gebilligten
Geschäftsberichts an die Vereinsversammlung;
9. die Festsetzung der Sitzungsgelder;
10. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen Mitglieder des Vorstands;
11. die Beschlußfassung über die Verschmelzung
oder die Auflösung der Sparkasse;
12. die Bestellung der Abwickler und ihre Entlastung.
(3) Maßnahmen der Geschäftsführung können
dem Sparkassenrat nicht übertragen werden. Die
Satzung kann jedoch bestimmen, daß bestimmte
Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Sparkassenrats oder eines dazu gemäß § 18 Abs. 5
eingesetzten Ausschusses durchgeführt werden
dürfen.
(4) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 11 bedürfen
bei Gemeindesparkassen der Zustimmung
der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen
der Zustimmung der Vereinsversammlungen.
(5) Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden
und mindestens drei weiteren Mitgliedern
sowie den vom Betriebsrat (Zentralbetriebsrat)
entsendeten Mitgliedern. Die Gesamtzahl
der Mitglieder des Sparkassenrats darf insgesamt
dreißig nicht übersteigen.
(6) Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen
der Bürgermeister der Haftungsgemeinde
(§ 13 Abs. 2 Z. 5), bei Vereinssparkassen
der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung
kann anstelle des Bürgermeisters ein
Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des
Sparkassenrats bestellen.
(7) Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats
sind bei Gemeindesparkassen von der Gemeindevertretung
der Haftungsgemeinden, bei
Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung
(§ 9 Abs. 2) zu wählen.
(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats können
die Erfüllung ihrer Aufgaben nur anderen Mitgliedern
des Sparkassenrats übertragen.
(9) Die Mitglieder des Sparkassenrats können
nicht zugleich dem Vorstand der Sparkasse angehören.
Innere Ordnung des Sparkassenrats
§ 18. (1) Der Sparkassenrat wählt aus seiner
Mitte mindestens einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Der Vorstand der Sparkasse hat dem Landeshauptmann
die Namen des Vorsitzenden und
seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder des
Sparkassenrats endet mit Ablauf jener Sitzung des
Sparkassenrats, in der über den Jahresabschluß
für das auf die Wahl oder Berufung folgende
vierte Geschäftsjahr beschlossen wird; eine Wiederwahl
oder eine Wiederberufung ist zulässig.
Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt ferner
durch Tod, durch Rücktritt oder bei Wegfall
einer persönlichen Voraussetzung gemäß
§ 15. Scheidet ein Mitglied des Sparkassenrats
vor Ablauf der Funktionsdauer aus, ist die Neuwahl
oder die Neuberufung für die restliche
Funktionsdauer vorzunehmen.
(3) Der Sparkassenrat hat mindestens vierteljährlich
zusammenzutreten. Eine Sitzung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn dies unter Angabe
von Gründen der Bundesminister für Finanzen
oder der Landeshauptmann, der Vorstand oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Sparkassenrats
schriftlich verlangen. Die Sitzungen
sind vom Vorsitzenden schriftlich mindestens
acht Tage vorher unter Angabe des Orts, der
Zeit und der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Der Sparkassenrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend
ist. Für einen gültigen Beschluß ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein gültiger
Beschluß gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 und 11 bedarf
überdies der Anwesenheit von zwei Drittel
der Mitglieder des Sparkassenrats und der
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen;
der § 16 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung
von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für die
Beschlußfassung in den Angelegenheiten gemäß
§ 17 Abs. 2 Z. 3 aus seiner Mitte Ausschüsse einsetzen.
Der Sparkassenrat kann auch Ausschüsse
für Angelegenheiten, die nach § 17 Abs. 3 der
Zustimmung des Sparkassenrats vorbehalten sind,
insbesondere aber Kreditausschüsse für Kreditgeschäfte
nach § 13 Abs. 3 bilden. Jede Haftungsgemeinde
kann in jeden Ausschuß ein dem Sparkassenrat
angehörendes Mitglied entsenden. Ein
vom Betriebsrat entsendetes Mitglied hat Anspruch
auf Sitz und Stimme, soweit es sich nicht
um eine Angelegenheit gemäß § 17 Abs. 2 Z. 3
handelt.
(6) Den Sitzungen des Sparkassenrats und
seiner Ausschüsse können zur Beratung über einzelne
Gegenstände neben den Vorstandsmitgliedern
auch Sachverständige und Auskunftspersonen
zugezogen werden. Soweit über Anträge
des Vorstands zu entscheiden ist, sind dessen
Mitglieder zur Berichterstattung beizuziehen.
(7) Der Sparkassenrat wird durch seinen Vorsitzenden,
im Fall dessen Verhinderung durch
seinen Stellvertreter, nach außen vertreten.
(8) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Mitglieder des Sparkassenrats gilt
der § 16 Abs. 7 sinngemäß.
Vertretung
§ 19. (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder
oder ein Vorstandsmitglied und
einen Gesamtprokuristen gemeinschaftlich vertreten.
Mit den handelsgesetzlichen Einschränkungen
kann die Sparkasse auch durch zwei Gesamtprokuristen
vertreten werden, wenn die
Satzung dies vorsieht. Dritten gegenüber sind
andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
des Vorstands unwirksam.
(2) Ist eine Willenserklärung von Dritten der
Sparkasse gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) In Rechtsbeziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern
und der Sparkasse wird diese
durch den Sparkassenrat vertreten.
Geltendmachung der Haftung
§ 20. Der Landeshauptmann kann im Namen
und auf Kosten der Sparkasse deren Ersatzansprüche
gegen Mitglieder des Vorstands geltend
machen, wenn dies der Sparkassenrat unterläßt.
Ersatzansprüche der Sparkasse gegen Mitglieder
des Sparkassenrats kann nur der Landeshauptmann
im Namen und auf Kosten der Sparkasse
geltend machen; der Landeshauptmann kann die
Finanzprokuratur mit seiner Vertretung betrauen.
Die Rechts des Masseverwalters zur Geltendmachung
von Ersatzansprüchen der Gläubiger
gegen Organe der Sparkasse bleiben unberührt.
Veranlagung bei Kreditunternehmungen
§ 21. (1) Die Sparkasse hat unbeschadet der
Regelung nach § 13 KWG ihre Schillingguthaben
bei der Oesterreichischen Nationalbank
und bei der Girozentrale und Bank der österreichischen
Sparkassen Aktiengesellschaft zu halten,
sofern in den nachstehenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Sparkasse darf bei anderen als den im
Abs. 1 genannten Kreditunternehmungen Guthaben
in inländischer Währung bis insgesamt
höchstens 3 vom Hundert, mit Bewilligung des
Bundesministers für Finanzen bis zu 4 vom Hundert
der Spareinlagen und Sonstigen Einlagen
(§ 13 Abs. 5 KWG) halten. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn einer solchen Veranlagung allgemeine
kreditwirtschaftliche Erfordernisse nicht
entgegenstehen.
(3) Sparkassen mit einer Bilanzsumme von
über 30 Mrd. S dürfen bei anderen als den im
Abs. 1 genannten Kreditunternehmungen Guthaben
in unbeschränkter Höhe haken.
Jahresergebnis
§ 22. (1) Die Sparkasse hat für jedes abgelaufene
Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz sowie
Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Der
Gewinn ist der Sicherheitsrücklage, den nach den
einkommensteuerlichen Bestimmungen zulässigen
Rücklagen sowie den Rücklagen für besondere
betriebliche Verwendungszwecke der Sparkasse
(Sonderrücklagen) zuzuführen. Das Gründungskapital
der Sparkasse und die Rücklagen
gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz, BGBl.
Nr. 183/1955, sind der Sicherheitsrücklage gleichgestellt.
Ein etwaiger Verlust ist durch Auflösung
der Sicherheitsrücklage oder sonstiger Rücklagen
zu decken.
(2) Neben den Rücklagen gemäß Abs. 1 kann
auch eine Rücklage für Zwecke der Allgemeinheit
(Widmungsrücklage) gebildet werden. Die
der Widmungsrücklage zugeführten Beträge
dürfen, wenn das haftende Eigenkapital der Sparkasse
(§ 12 Abs. 2 Z. 4 KWG) nicht mehr als
5 vom Hundert der Verpflichtungen (§ 12
Abs. 4 KWG) beträgt, 5 vom Hundert des Gewinns
nicht übersteigen. Dieser Hundertsatz vom
Gewinn erhöht sich bei einem haftenden Eigenkapital
von mehr als 5 vom Hundert bis 7,5
vom Hundert auf 10, von mehr als 7,5 vom
Hundert bis 10 vom Hundert auf 20 und von
mehr als 10 vom Hundert auf 30 vom Hundert
des Gewinns.
(3) Die Beschlüsse über die Verwendung der
Widmungsrücklage bedürfen der Bewilligung des
Landeshauptmanns.
Rechnungslegung
§ 23. (1) Das Geschäftsjahr der Sparkasse ist
das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr
bis zum 31. März des Folgejahrs den Jahresabschluß
unter Verwendung eines Formblatts (Anlage
zu § 24 des Kreditwesengesetzes) aufzustellen
und den Geschäftsbericht zu verfassen.
Dabei sind der § 128 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6, 7
und 8, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 129 und 133
des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß samt
Geschäftsbericht unverzüglich der Prüfungsstelle
(§ 24 Abs. 1) zuzuleiten. Nach der Prüfung
sind der Jahresabschluß, der Geschäftsbericht und
ein Vorschlag für die Gewinnverwendung dem
Sparkassenrat vorzulegen.
(4) Der Vorstand von Sparkassen, deren
Bilanzsumme 300 Millionen Schilling übersteigt,
hat den festgestellten Jahresabschluß vollständig
und richtig mit dem vollen Wortlaut des
Prüfungsvermerks im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung oder im amtlichen Verlautbarungsorgan
der zuständigen Landesregierung unverzüglich
bekanntzumachen; der § 24 Abs. 7 KWG gilt
sinngemäß.
Sparkassen-Prüfungsverband
§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu
errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband)
ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts mit dem Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband
gehören alle Sparkassen als seine
ausschließlichen Mitglieder an; er hat den ausschließlichen
Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der
Anlage zu § 24) zur Durchführung der gesetzlichen
Prüfungen nach Abs. 2 und jener Prüfungen
bei den Sparkassen zu unterhalten, mit deren
Durchführung er nach anderen bundesgesetzlichen
Bestimmungen betraut ist.
(2) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. die Prüfung des Jahresabschlusses,
2. unvermutete Prüfungen und
3. Sonderprüfungen.
(3) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand
des Prüfungsverbands durch ausreichende
Beitrüge sowie durch Wert- und Zeitgebühren
zu decken,
(4) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach
der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum
31. Dezember des letzten Jahrs, für das sämtliche
geprüften Bilanzen der Mitglieder vorliegen.
(5) Die einheitlich für alle Mitglieder verrechneten
Gebühren dürfen die jeweils geltende Zeitgebühr
pro Tag und Arbeitskraft sowie die
Wertgebühr nach dem Honorartarif der Wirtschaftstreuhänder
im Sinne des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948,
nicht überschreiten.
(6) Die Organe des Prüfungsverbands sind die
Hauptversammlung und der Verwaltungsrat.
(7) Der Hauptversammlung obliegt insbesondere
1. die Feststellung und die Änderung der
Satzung des Prüfungsverbands, die der Bewilligung
des Bundesministers für Finanzen
bedürfen;
2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung
und seiner Stellvertreter;
3. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
4. über Vorschlag des Verwaltungsrats die Bestellung
und die Abberufung des Leiters der
Prüfungsstelle und seines Stellvertreters, die
der Bewilligung des Bundesministers für
Finanzen bedürfen;
5. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze
gemäß Abs. 5;
6. die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag,
den Tätigkeitsbericht und den
Rechnungsabschluß des Prüfungsverbands
sowie die Entlastung des Verwaltungsrats.
(8) jede Sparkasse hat in der Hauptversammlung
für je begonnene 100 Mill. S Bilanzsumme
(Abs. 4) eine Stimme. Die Mitglieder üben das
Stimmrecht durch einen schriftlich bevollmächtigten
Vertreter aus, der Organmitglied der ihn
entsendenden Sparkasse sein muß.
(9) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese
insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß
Abs. 8 ermittelten Stimmen verfügen. Ist
dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung
erst eine Stunde nach dem in der Einberufung
festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und
Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung
auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 7 Z. 1,
2 und 4 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Dem Verwaltungsrat gehören höchstens
elf auf die Dauer von drei Jahren von der
Hauptversammlung gewählte Mitglieder, die
wiederbestellt werden können, an. Der Verwaltungsrat
hat in allen Angelegenheiten, die nach
der Satzung nicht der Hauptversammlung vorbehalten
sind, zu beschließen und das Vermögen
des Prüfungsverbands zu verwalten.
Er kann den Vorsitzenden zur Durchführung
bestimmter laufender Verwaltungsausgaben ermächtigen.
(11) Der Prüflingsverband unterliegt der Aufsicht
des Bundesministers für Finanzen, dem auf
Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen
und Auskünfte zu erteilen sind sowie in die
Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren ist.
(12) Der Bundesminister für Finanzen hat für
den Prüfungsverband einen Staatskommissär
(Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen
der Organe zeitgerecht schriftlich zu laden
ist; der § 29 ist sinngemäß anzuwenden.
Verschmelzung von Sparkassen
§ 25. (1) Sparkassen können unter Ausschluß
der Abwicklung durch Aufnahme oder durch
Neubildung verschmolzen werden. Bei der Neubildung
gilt jede der sich vereinigenden Sparkassen
als übertragende Sparkasse.
(2) Ist die übernehmende Sparkasse eine Vereinssparkasse
und die übertragende Sparkasse
eine Gemeindesparkasse, so verjähren Ansprüche
auf Grund der Bürgschaft der Haftungsgemeinde
(n) für die Verbindlichkeiten der übertragenden
Gemeindesparkasse in fünf Jahren
nach dem Rechtsübergang (Abs. 4). Für den
Gläubigerschutz und die Wertansätze gelten die
§§ 227 und 228 Abs. I des Aktiengesetzes 1965
sinngemäß.
(3) Der in Schriftform abzufassende Verschmelzungsvertrag
bedarf der Bewilligung nach § 8
Abs. 1 KWG. Umfaßt die Bewilligung des Verschmelzungsvertrags
auch die Neubildung einer
Sparkasse, ist bei der Neubildung einer Gemeindesparkasse
auch § 2, bei der Neubildung einer Vereinssparkasse
§ 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Mit der Bewilligung der Verschmelzung
geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse
einschließlich der Schulden auf die übernehmende
oder neugebildete Sparkasse über. Damit verliert
die übertragende Sparkasse ihre Rechtspersönlichkeit.
Der Vorstand jeder Sparkasse hat die
Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes seiner Sparkasse anzumelden.
Freiwillige Auflösung
§ 26. (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse
bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats
dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach
Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der
Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen
erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung
(§ 9) wirksam. Der Vorstand hat sodann die
Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Der Auflösung hat die Abwicklung (5 27)
zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser
nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird,
der Landeshauptmann, hat zwei Abwickler zu
bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen
der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen
und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße
Abwicklung bieten. Die Abwickler haben
ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmann
anzuzeigen und zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden.
(3) Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht
innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann
hat die Bestellung zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Bestellung
der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler
gilt der § 16 Abs. 7 sinngemäß.
Abwicklung
§ 27. (1) Die Abwickler haben die Gläubiger
der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung
der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung aufzufordern,
ihre Ansprüche anzumelden.
(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan
zu erstellen und nach Genehmigung durch
den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan
ist insbesondere anzuführen wie und bis
wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraus-
sichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben
die Termine für die Rückzahlung der Einlagen
festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.
(3) Über die Durchführung des Abwicklungsplans
und die sonstige Abwicklung haben die
Abwickler dem Sparkassenrat und dem Landeshauptmann
vierteljährlich zu berichten. Im übrigen
haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises
die Rechte und Pflichten des Vorstands
und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.
(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der
§ 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
Prokuren erlöschen; dies ist im Handelsregister
gleichzeitig mit der Auflösung der
Sparkasse einzutragen.
(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden
Leistungen keine Verbindlichkeiten
mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet
werden, sofern für diese Verpflichtungen den
Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich
ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der
Bekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldete
Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann
eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder
ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.
(6) Die den Abwicklern zu leistende angemessene
Vergütung bestimmt der Landeshauptmann,
bei der Auflösung von Amts wegen der
Bundesminister für Finanzen. Die Vergütung
sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus
der Abwicklungsmasse zu leisten.
(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller
der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende
Vermögen geht bei Gemeindesparkassen
in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei
Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde
über und ist für Zwecke der Allgemeinheit
zu verwenden.
(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben
die Abwickler dem Sparkassenrat Schlußrechnung
zu legen und ihre Entlastung zu beantragen.
Nach ihrer Entlastung haben sie dem Landeshauptmann
einen Schlußbericht zu erstatten und
nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse
im Handelsregister zu veranlassen. Der
Landeshauptmann hat den Schluß der Abwicklung
nach Löschung der Sparkasse im Handelsregister
dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben.
Aufsichtsbehörden
§ 28. (1) Die Sparkassenaufsicht wird in erster
Instanz vom Landeshauptmann jenes Bundeslandes,
in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, und in
zweiter Instanz vom Bundesminister für Finanzen
ausgeübt, soweit dieser nicht nach diesem
Bundesgesetz allein zuständig ist. Die Zuständigkeit
des Bundesministers für Finanzen nach dem
Kreditwesengesetz wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Aufsichtsbehörden und der Staatskommissär
(§ 29) können von den Organen der
Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten
der Sparkasse fordern, in die Bücher und Schriften
der Sparkasse Einsicht nehmen sowie den
Organen der Sparkasse die zur Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Aufträge
erteilen.
Staatskommissär
§ 29. (1) Der Landeshauptmann hat bei jeder
Sparkasse einen Staatskommissär und bei Bedarf
einen Stellvertreter zu bestellen. Diese
dürfen nur für eine einzige Sparkasse tätig sein.
Sie können vom Landeshauptmann jederzeit abberufen
werden. Im übrigen gilt der § 26 KWG
sinngemäß.
(2) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter
sind zu allen Sitzungen des Sparkassenrats
rechtzeitig schriftlich einzuladen. Alle Niederschriften
über die Sitzungen des Sparkassenrats
sind dem Staatskommissär (Stellvertreter)
unverzüglich zu übersenden.
(3) Der Staatskommissär hat dem Landeshauptmann
mindestens einmal jährlich schriftlich
über seine Tätigkeit und über von ihm
wahrgenommene Beanstandungen, jedoch über
einen von ihm erhobenen Einspruch unverzüglich
zu berichten.
(4) Dem Staatskommissär und seinem Stellvertreter
ist vom Landeshauptmann als Funktionsgebühr
eine Vergütung zu leisten, die in
einem angemessenen Verhältnis zu der mit der
Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen
hiefür zu stehen hat. Der Sparkasse
ist als Aufsichtsgebühr ein jährlicher Pauschalbetrag
vorzuschreiben; dieser hat in einem angemessenen
Verhältnis zu den mit der Aufsicht
verbundenen Aufwendungen zu stehen.
Registereintragungen
§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in
das Handelsregister eingetragenen Tatsache unverzüglich
dem Handelsregister zur Eintragung
anzumelden und jede Änderung der Satzung
dem Registergericht bekanntzugeben. Die Aufsichtsbehörden
haben alle diesbezüglichen Bescheide
dem Handelsregister abschriftlich zu
übermitteln. Der § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes
1965 gilt sinngemäß.
Zwangsstrafe
§ 31. (1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem
Bundesgesetz begründete Verpflichtung inner-
halb einer angemessenen Frist nicht, so ist sie
mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung
nachzukommen. Dieser Bescheid ist vom Landeshauptmann,
in den dem Bundesminister für
Finanzen zur Entscheidung vorbehaltenen Fallen
von diesem zu erlassen.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach
Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, vorgesehenen Betrags von 10000 S
der Betrag von 50000 S.
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 32. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Sparkassen gelten als Sparkassen
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Organe und deren Mitglieder bleiben
zunächst nach Maßgabe der §§ 33 ff. in
ihren Funktionen.
(3) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Beschlüsse zur Anpassung der Satzungen
obliegen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
für Satzungsänderungen zuständigen
Organen, bei den Bezirkssparkassen (§ 36) der
Verwaltungskommission.
(4) Sparkassen, die nicht innerhalb der in
diesem Bundesgesetz festgelegten Fristen die
Bewilligung einer diesem Bundesgesetz angepaßten
Satzung beantragt oder ihre rechtmäßigen
Organe bestellt haben, hat der Bundesminister
für Finanzen mit Bescheid aufzufordern, den
gesetzmäßigen Zustand innerhalb der nicht
erstreckbaren Frist von sechs Monaten herzustellen.
Wenn innerhalb dieser Frist der gesetzliche
Zustand nicht hergestellt wird, hat der
Bundesminister für Finanzen die Sparkasse von
Amts wegen aufzulösen. Der Bundesminister für
Finanzen hat zwei Abwickler zu bestellen; der
§ 26 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Sparkassenregister sind bis zur Bestellung
der neuen Organe der Sparkasse nach den
im § 41 Abs. 1 Z. 3 bis 5 genannten Vorschriften
fortzuführen. Nach der Bestellung der neuen
Organe hat der Vorstand die Sparkasse zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Die
Eintragung der Sparkasse in das Handelsregister
ist dem Landeshauptmann bekanntzugeben und
von diesem im Sparkassenregister anzumerken.
Übergangsbestimmungen für Gemeindesparkassen
§ 33. (1) Das gemäß § 32 Abs. 3 zuständige
Organ der Gemeindesparkasse hat die Satzung
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes bis
31. Dezember 1980 anzupassen und beim Bundesminister
für Finanzen deren Bewilligung zu
beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Satzung diesem Bundesgesetz nicht
widerspricht.
(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft
der Bewilligung der neuen Satzung sind
die Organe nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
neu zu bestellen. Mit der Bestellung
der neuen Organe erlöschen die Funktionen der
auf Grund der bisherigen Vorschriften tätigen
Organe. Die bis dahin geltende Satzung tritt
außer Kraft.
Übergangsbestimmungen für Sparkassenvereine
§ 34. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Organe der Sparkassenvereine
und deren Mitglieder bleiben zunächst
in ihren Funktionen. Der Vereinsvorsteher hat
die diesem Bundesgesetz entsprechenden neuen
Statuten des Sparkassenvereins der Vereinsversammlung
des bisherigen Sparkassenvereins zur
Beschlußfassung vorzulegen.
(2) Der Vereinsvorsteher hat die beschlossenen
Statuten bis spätestens 30. Juni 1980 dem Landeshauptmann
vorzulegen; der § 5 ist sinngemäß
anzuwenden.
(3) Sobald die neuen Statuten rechtswirksam
geworden sind, hat der Vereinsvorsteher eine
Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 6 zu verlangen
und unverzüglich die erste Vereinsversammlung
einzuberufen. Die Mitglieder des bisherigen Sparkassenvereins
bilden die erste Vereinsversammlung.
Diese kann auf Antrag des bisherigen Vereinsvorstehers
zur Erreichung der gesetzlichen
Mindestzahl (§ 6 Abs. 1) weitere Mitglieder aufnehmen,
die sofort stimmberechtigt sind. Der
bisherige Vereinsvorsteher hat die Wahl des neuen
Vereinsvorstehers und seiner Stellvertreter innerhalb
eines weiteren Monats zu veranlassen.
(4) Bei der Wahl des Vereinsvorstehers hat
den Vorsitz in der Vereinsversammlung das an
Lebensjahren älteste anwesende Vereinsmitglied,
bei den folgenden Wahlen der neugewählte Vereinsvorsteher
zu führen. Mit der Wahl des
neuen Vereinsvorstehers und seiner Stellvertreter
erlöschen die Funktionen des bisherigen
Vereinsvorstehers (Stellvertreter).
(5) Finden diese Wahlen nicht bis 31. Dezember
1980 statt, hat der Bundesminister für Finanzen
die zugehörige Vereinssparkasse unter sinngemäßer
Anwendung des § 32 Abs. 4 aufzulösen.
Mit der Eintragung der Löschung der Sparkasse
im Handelsregister ist auch der zugehörige Sparkassenverein
aufgelöst.
Übergangsbestimmungen für Vereinssparkassen
§ 35. (1) Das gemäß § 32 Abs. 3 zuständige
Organ der Vereinssparkasse hat die Satzung den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes bis 31. De-
zember 1980 anzupassen und beim Bundesminister
für Finanzen deren Bewilligung zu beantragen.
Der § 33 Abs. 1 zweiter Satz sowie
Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes \
bestehenden Vereinssparkassen mit Haftung der
Gemeinde am Sitz der Sparkasse können auf
Grund einvernehmlicher Beschlüsse der Gemeindevertretung
und der Hauptversammlung der
Sparkasse die bisherigen Haf3tungsgemeinden bis
31. Dezember 1980 von ihrer Haftung unter
sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 2 entbinden
oder sich in eine Gemeindesparkasse nach
§ 2 umwandeln. Kommt es zu keinen einvernehmlichen
Beschlüssen, hat der Bundesminister
für Finanzen die Sparkasse von Amts wegen aufzulösen.
Umwandlung der Bezirkssparkassen
§ 36. (1) Bei den im Bundesland Steiermark
von einem ehemaligen autonomen Bezirk (Ortsgemeindeverband)
errichteten Sparkassen steht es
den Gemeinden, die dem autonomen Bezirksverband
angehört haben, frei, bis 31. Dezember
1980 zu beschließen, daß sie für die Verbindlichkeiten
der Sparkasse die Haftung gemäß § 2
Abs. 1 übernehmen. Kommt ein Beschluß innerhalb
der Frist wenigstens bei der Sitzgemeinde
zustande, ist der § 33 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Umwandlung kann auch durch Verschmelzung
erfolgen. Die Aufgaben des Sparkassenrats
sind hiebei von der Verwaltungskommission
wahrzunehmen.
(3) Erfolgt keine Umwandlung gemäß Abs. 1
oder 2, so hat der Bundesminister für Finanzen
die Sparkasse von Amts wegen aufzulösen.
Übergangsbestimmungen für den Vorstand der
Sparkasse
§ 37. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
definitiv als Sparkassenleiter (Stellvertreter)
tätigen Arbeitnehmer einer Sparkasse
sind, sofern sie im Zeitpunkt der erstmaligen
Bestellung des Vorstandes diese Funktion noch
ausüben, vom Sparkassenrat auf die Dauer von
höchstens sieben Jahren, längstens jedoch bis zur
Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze, als Vorstandsmitglieder
(stellvertretende Vorstandsmitglieder)
zu bestellen.
(2) Der Sparkassenrat kann neben den hauptberuflich
tätigen Vorstandsmitgliedern nach Maßgabe
des § 16 Abs. 1 ehrenamtliche Vorstandsmitglieder,
deren Funktion jedoch spätestens am
31. Dezember 1986 erlischt, bestellen; der § 16
Abs. 2 erster Satz ist auf ehrenamtliche Vorstandsmitglieder
nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 16 über die Mindestzahl
der hauptberuflich tätigen Vorstandsmitglieder
sind bis 31. Dezember 1981 zu erfüllen.
Übergangsbestimmungen für den Prüfungsverband
§ 38. (1) Der Prüfungsverband hat sich innerhalb
von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu konstituieren. Der
Vorsteher des Österreichischen Sparkassen- und
Giroverbands hat die Gründungsversammlung
einzuberufen. Mit der Errichtung des Prüfungsverbands
sind der Österreichische Sparkassen-
und Giroverband und der Alpenländische Sparkassen-
und Giroverband aufgelöst; ihr Vermögen
geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf
den Prüfungsverband über.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
für die Prüfungsstelle des Österreichischen Sparkassen-
und Giroverbands tätigen Arbeitnehmer
des Hauptverbands der österreichischen Sparkassen
sind mit allen Rechten und Pflichten, die
ihnen beim Hauptverband zustehen, in den
Prüfungsverband zu übernehmen. Die in diesem
Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen aus
Ruhe- und Versorgungsgenußansprüchen ehemaliger
für die Prüfungsstelle tätig gewesener
Arbeitnehmer gehen auf den Prüfungsverband
über.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
als Leiter der Prüfungsstelle und als stellvertretender
Leiter tätigen Arbeitnehmer gelten
mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und
der Satzung des Prüfungsverbands als im Sinne
des § 24 und der Prüfungsordnung bestellt.
(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes aus dem Dienstverhältnis
der vom Prüfungsverband zu übernehmenden
Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen betreffend
Pensions- und Abfertigungsansprüche
sowie für die Verpflichtungen aus der Übernahme
der Pensionslasten von zuzurechnenden
Ruhe- und Versorgungsgenußempfängern
(Abs. 2), sind die entsprechenden Vermögenswerte
durch den Hauptverband der österreichischen
Sparkassen an den Prüfungsverband zu
übertragen. Die Verpflichtungen sind nach handelsrechtlichen
und versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu berechnen.
(5) Die vom Österreichischen Sparkassen- und
Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen-
und Giroverband übernommenen Verpflichtungen
für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und
Versorgungsgenußempfänger des Hauptverbands
der österreichischen Sparkassen, die nicht in ein
Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten
bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen
Sparkassen in dem bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis
zu ihrer Bilanzsumme zum 31. Dezember
1978 als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.
(6) Wird der Prüfungsverband nicht rechtzeitig
errichtet, hat der Bundesminister für Finan-
zen unverzüglich einen Regierungskommissär
zu bestellen, der die Aufgaben nach § 24 Abs. 7
zu erfüllen hat.
Kreditvereine
§ 39. (1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des
Sparkassenregulativs vom 26. September 1844,
PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine)
bleiben bestehen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Satzungen der Kreditvereine sind bis
30. Juni 1981 diesem Bundesgesetz und der
neuen Satzung der Sparkasse sinngemäß anzupassen.
Die Anpassung und jede Änderung der
Satzung bedürfen der Bewilligung des Bundesministers
für Finanzen.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 40. Wird in den Rechtsvorschriften des
Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren
Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen
dieses Gesetzes zu beziehen.
Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 41. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten — vorbehaltlich des § 32
Abs. 5 — außer Kraft
1. das Regulativ für die Bildung, Einrichtung
und Überwachung der Sparkassen, Hofkanzleidekret
vom 26. September 1844, PGS
Nr. 123;
2. der § 2 lit. k des Kaiserlichen Patents vom
26. November 1852, wodurch neue gesetzliche
Bestimmungen über Vereine angeordnet
werden (Vereinspatent 1852), RGBl.
Nr. 253;
3. das Bundesgesetz betreffend die Verwaltung
der Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-
Gesetz, Sp.V.-G) vom 13. Juli 1935, BGBl.
Nr. 296, in der Fassung des Artikels 24
der Vierten Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im Lande
Österreich vom 24. Dezember 1938,
deutsches RGBl. I S. 1999, Kundmachung
GBlÖ Nr. 86 vom 25. Jänner 1939;
4. die Sparkassenregister-Verordnung vom
31. Dezember 1936, BGBl. Nr. 470;
5. die Verordnung, womit die Sparkassenregister-
Verordnung, BGBl. Nr. 470/1936, abgeändert
wird, vom 24. April 1937, BGBl.
Nr. 129;
6. der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers
vom 2. Februar 1937, Z. I
30384/36, betreffend die Prüfung der öffentlichen
Sparkassen;
7. der § 4 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Halbsatz des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1958, BGBl.
Nr. 146, mit dem die öffentlich-rechtliche
Bankanstalt „Girozentrale der Österreichischen
Sparkassen" aufgelöst und im Zusammenhang
damit stehende Bestimmungen
getroffen werden;
8. im § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 70/1966 die Worte „und auf den vereinsbehördlichen
Vorschriften des Vereinspatents
1852".
(2) Weiters treten gleichzeitig alle nur für
Sparkassen geltenden Rechtsvorschriften und
alle generellen Anordnungen, die für das Bundesgebiet
oder Teile desselben zwischen dem
13. März 1938 und dem 27. April 1945 erlassen
worden sind, außer Kraft, insbesondere
1. die Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiete des Banken- und Sparkassenwesens
vom 5. Dezember 1939, deutsches RGBl. I
S. 2413, in der Fassung der Verordnung
vom 31. Dezember 1940, deutsches RGBl. I/
1941, S. 19;
2. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
vom 29. Dezember 1939, Z. IV
Kred. 6475/39, auf Grund des § 1 der
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete
des Banken- und Sparkassenwesens
vom 5. Dezember 1939, deutsches RGBl. I
S. 2413, betreffend die Errichtung des
Ostmärkischen und Alpenländischen Sparkassen-
und Giroverbands und der Girozentrale
der ostmärkischen Sparkassen,
Kundmachung GBlö Nr. 12 vom 20. Jänner
1940;
3. der Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft
und Arbeit vom 12. März 1940, Z. 35.984-
II/2-1940, womit der Ostmärkische Sparkassen-
und Giroverband im Sinne des Erlasses
des Reichswirtschaftsministers vom
2. Februar 1937 mit der Prüfung des
Jahresabschlusses der Sparkassen betraut
wurde;
4. die §§ 3 und 4 der Anordnung des Reichswirtschaftsministers
vom 1. April 1940,
Z. IV Kred. 1467/40, über die Regelung der
Zuständigkeit auf dem Gebiete des öffentlichen
Kreditwesens in der Ostmark;
5. der Erlaß des Reichsstatthalters in Wien
vom 28. Mai 1940, Z. III a Kred. 273-1940,
betreffend die Prüfungsordnung für den
Ostmärkischen Sparkassen- und Giroverband;
6. die Verordnung über den Kommunalkredit
der Sparkassen vom 24. April 1941,
deutsches RGBl. I S. 223 ;
7. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
vom 3. Dezember 1941, Z. IV
Kred. 5068/41, über die Abänderung der für
die Sparkassen in der Ostmark geltenden
Mustersatzung.
Inkrafttreten
§ 42. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der
Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 4,
des § 25 Abs. 4, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27
Abs. 4 und 8, des § 30 sowie des § 32 Abs. 5
sind der Bundesminister für Finanzen und der
Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Bundesminister für Finanzen betraut.