64. Kundmachung: Bezeichnung, Siegel und Emblem der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des
Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in
der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle
1977, BGBl. Nr. 350, sowie auf Grund des § 2
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt
1972, BGBl. Nr. 293, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage
angeführte Bezeichnung, das Siegel und das
Emblem der Europäischen Organisation für
Kernforschung (CERN) von der Registrierung
nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
sind.
Durch diese Kundmachung verliert § 1 Z. 2
der Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. April
1968, BGBl. Nr. 160, mit der Zeichen der Bank
für internationalen Zahlungsausgleich und
Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische
Forschung von der Registrierung
nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
werden, die Wirksamkeit.