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64_1978 AT

64. Kundmachung: Bezeichnung, Siegel und Emblem der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Kundmachung: Bezeichnung, Siegel und Emblem der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des

Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in

der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle

1977, BGBl. Nr. 350, sowie auf Grund des § 2

Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt

1972, BGBl. Nr. 293, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage

angeführte Bezeichnung, das Siegel und das

Emblem der Europäischen Organisation für

Kernforschung (CERN) von der Registrierung

nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

Durch diese Kundmachung verliert § 1 Z. 2

der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. April

1968, BGBl. Nr. 160, mit der Zeichen der Bank

für internationalen Zahlungsausgleich und

Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische

Forschung von der Registrierung

nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

werden, die Wirksamkeit.

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