64. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Anschlußstelle Wulkaprodersdorf der S 4
Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt
zwischen Bau-km 41,80 und 42,80 der bereits
mit Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.
Nr. 127, festgelegten Trasse der S 4 Eisenstädter
Schnellstraße und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen
in die Hirmer Straße L 2018 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und
Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf
aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Wulkaprodersdorf aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 12. Feber 1975, BGBl. Nr. 127, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes
der S 4 Eisenstädter Schnellstraße für
den Bereich der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf
einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen
abgeändert.