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64_1977 AT

64. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße — Anschlußstelle Wulkaprodersdorf im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Anschlußstelle Wulkaprodersdorf der S 4

Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt

zwischen Bau-km 41,80 und 42,80 der bereits

mit Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.

Nr. 127, festgelegten Trasse der S 4 Eisenstädter

Schnellstraße und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen

in die Hirmer Straße L 2018 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Zu- und

Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf

aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Burgenländischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Wulkaprodersdorf aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 12. Feber 1975, BGBl. Nr. 127, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes

der S 4 Eisenstädter Schnellstraße für

den Bereich der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf

einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen

abgeändert.

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