Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
64_1976 AT

64. Verordnung: Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen

und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen.

Zulassung zur Abschlußprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der

ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters

schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

(2) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit

der Anmeldung nach Abs. 1 das von ihm gewählte

Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

bekanntzugeben, sofern in der Anlage II ein

Wahlfach vorgesehen ist.

Umfang der Abschlußprüfung

§ 3. (1) Die Abschlußprüfung hat zu umfassen

a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes,

b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch

eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4

des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß

§ 5 Abs. 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 1,

b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen

Jahresprüfung

zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe

vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache

eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,

tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes

Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat, sofern in den

Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, zu

umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine Klausurarbeit (Projektarbeit) mit überwiegend

graphischer und praktischer Arbeit

gemäß Anlage I in dem dort vorgesehenen

Prüfungsgebiet und der dort vorgesehenen

Form.

(2) In der Fachschule Textilkaufmännischer

Richtung hat die Klausurprüfung zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine schriftliche Klausurarbeit in Englisch,

c) eine schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaftslehre,

d) eine praktische Klausurarbeit in der Dauer

von acht Stunden gemäß Anlage I 2. 46

in dem dort vorgesehenen Prüfungsgebiet

und der dort vorgesehenen Form.

(3) Die Klausurprüfung hat in der Hotelfachschule

und in der Gastgewerbefachschule zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaft,

c) in der Hotelfachschule je eine schriftliche

Klausurarbeit in Englisch (einschließlich

Schriftverkehr) und Französisch (einschließlich

Schriftverkehr), in der Gewerbefachschule

eine schriftliche Klausurarbeit in

Lebender Fremdsprache,

d) in der Hotelfachschule eine praktische

Klausurarbeit in Küchenwirtschaft, Kochen

und Speisenkunde sowie Nahrungsmittelkunde,

in der Gastgewerbefachschule eine

praktische Klausurarbeit in Küchenwirtschaft

und Kochen sowie Nahrungsmittel-

und Speisenkunde,

e) eine praktische Klausurarbeit in Servierkunde

und Übungen sowie Getränkekunde.

(4) Die Klausurprüfung hat in der Fachschule

für Damenkleidermacher, Fachschule für Bekleidungsgewerbe

und Bekleidungsindustrie (Fachrichtung

Damenbekleidung), Fachschule für Bekleidungstechnik

und -gewerbe, Bekleidungstechnischen

Fachschule für Gewerbe und Industrie,

Fachschule für Herrenkleidermacher, Fachschule

für Wäschewarenerzeuger, Fachschule für Modisten

und Fachschule für Kunststicker zu umfassen

a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,

b) eine schriftliche Klausurarbeit in Buchhaltung

sowie Kaufmännischem Schriftverkehr,

c) in allen Schulen mit Ausnahme der Fachschule

für Modisten eine graphische Klausurarbeit,

d) eine praktische Klausurarbeit in Fachausbildung

gemäß Anlage I in dem dort vorgesehenen

Prüfungsgebiet und der dort

vorgesehenen Form.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in

Deutsch gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a,

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a hat die Bearbeitung

eines von drei zur Wahl zu stellenden Themen zu

umfassen. Von diesen hat ein Thema fachbezogen

zu sein, zwei Themen haben dem allgemeinen

Interessenkreis der Prüfungskandidaten zu entsprechen.

Die Arbeitszeit hat drei Stunden zu

betragen.

(2) Die Projektarbeit gemäß § 5 Abs. 1 lit. b

hat Aufgaben gemäß Anlage I zu umfassen. Die

Arbeitszeit der Arbeitsprobe hat 16 Stunden zu

betragen. Die Arbeitszeit der graphischen Arbeit

hat sechs Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Englisch

gemäß § 5 Abs. 2 lit. b hat die Abfassung von

zwei Geschäftsbriefen in Englisch aus dem Textilbereich

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier

Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaftslehre

gemäß § 5 Abs. 2 lit. c hat

einen Geschäftsfall in Buchhaltung, Steuerlehre

und Kaufmännischem Schriftverkehr zu umfassen.

Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaft

gemäß § 5 Abs. 3 lit. b hat einen

Geschäftsfall in den Unterrichtsgegenständen

Buchhaltung, Rechnen und Kalkulation sowie

Schriftverkehr zu umfassen. Die Arbeitszeit hat

fünf Stunden zu betragen.

(6) Die schriftlichen Klausurarbeiten in

Englisch (einschließlich Schriftverkehr) und

Französisch (einschließlich Schriftverkehr) oder

Lebender Fremdsprache gemäß § 5 Abs. 3 lit. c

hat einen fachbezogenen Geschäftsfall aus dem

Hotelschriftverkehr nach entsprechenden Angaben

zu umfassen. Die Arbeitszeit hat jeweils zwei

Stunden zu betragen.

(7) Die praktische Klausurarbeit in Küchenwirtschaft,

Kochen und Speisenkunde sowie

Nahrungsmittelkunde bzw. in Küchenwirtschaft

und Kochen sowie Nahrungsmittel- und Speisenkunde

gemäß § 5 Abs. 3 lit. d hat die Zubereitung

einer Speisenfolge mit drei Gängen für vier

Personen im Verlauf eines Halbtages zu umfassen.

Die Aufgabe ist mit vorgegebenen Materialien

selbständig durchzuführen und hat zu erweisen,

daß der Prüfungskandidat mit den grundlegenden

Vor- und Zubereitungsarbeiten vertraut ist

und die notwendigen Kenntnisse in der Nahrungsmittel-

und Speisenkunde sowie in der

Kalkulation der Speisenfolge besitzt. Die Arbeitszeit

hat drei Stunden zu betragen.

(8) Die praktische Klausurarbeit in Servierkunde

und Übungen sowie Getränkekunde gemäß

§ 5 Abs. 3 lit. e hat in einer Servieraufgabe

zu bestehen, die das Servieren von einfachem bis

zum internationalen Service (Flambieren, Tranchieren,

Mixen, Marinieren, Auflegen von Spezialgedecken,

Bonieren und Abrechnen) umfaßt.

Der Prüfungskandidat hat den Nachweis zu erbringen,

daß er die erwähnten Servierarbeiten

und die hiezu notwendigen Kenntnisse in der

Servier- und Getränkekunde beherrscht. Die

Arbeitszeit hat drei Stunden zu betragen.

(9) Die schriftliche Klausurarbeit in Buchhaltung

sowie Kaufmännischem Schriftverkehr ge-

mäß § 5 Abs. 4 lit. b hat einen Geschäftsfall in

diesen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Die

Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(10) Die graphische Klausurarbeit gemäß § 5

Abs. 4 lit. c hat in der Erstellung eines Schnittes

nach einem Modebild bzw. Modell zu bestehen.

Die Arbeitszeit hat drei Stunden, in der Fachschule

für Kunststicker fünf Stunden zu betragen.

(11) Die praktische Klausurarbeit in Fachausbildung

gemäß § 5 Abs. 4 lit. d hat Aufgaben

gemäß Anlage I zu umfassen. Die Arbeitszeit

hat in

a) der Fachschule für Damenkleidermacher,

der Fachschule für Bekleidungsgewerbe und

Bekleidungsindustrie, Fachrichtung Damenbekleidung,

der Fachschule für Bekleidungstechnik

und -gewerbe sowie der Bekleidungstechnischen

Fachschule für Gewerbe

und Industrie 25 bis 30 Stunden,

b) der Fachschule für Herrenkleidermacher

36 Stunden,

c) der Fachschule für Wäschewarenerzeuger

30 Stunden,

d) der Fachschule für Modisten 12 Stunden

und

e) der Fachschule für Kunststicker 25 Stunden

zu betragen.

(12) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung

von Wörterbüchern, mathematischen Formelsammlungen,

mathematischen Tabellenwerken

und in den technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen von Prüfungskandidaten angefertigten

Unterrichtsmitschriften zulässig. Die Verwendung

anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit

zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen

Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat Teilprüfungen

gemäß Anlage II zu umfassen.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

in denen die schriftliche Klausurarbeit

mit „Nicht genügend" beurteilt

wurde,

b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist

a) in jenen Pflichtgegenständen, in denen

Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten

Könnens oder bestimmter Fertigkeiten

lehrplanmäßig zu erbringen sind, ohne daß

dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher

oder schriftlicher Form erbracht werden

kann, sowohl graphisch bzw. praktisch (als

graphische bzw. praktische Klausurarbeit)

als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),

b) in Leibesübungen nur praktisch (als praktische

Klausurarbeit),

c) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur

mündlich (als mündliche Teilprüfung)

abzulegen.

(2) Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung

ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand

der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet

oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der

mündlichen Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in der betreffenden Klasse zuletzt

unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Abschlußprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 9. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten

fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag

für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu

unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung

und zusammen mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten

entsprechenden Anzahl von Abschriften

— sofern ein Abteilungsvorstand vorhanden

ist — im Wege des Abteilungsvorstandes dem

Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl

vorzuschlagen

a) für die schriftlichen Klausurarbeiten je zwei

Aufgabenstellungen,

b) für die Projektarbeit, die graphischen und

praktischen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung

mit so vielen Aufgaben, als für

die Prüfungskandidaten erforderlich sind,

für die graphische Klausurarbeit gemäß § 5

Abs. 4 lit. c zwei Aufgabenstellungen mit

je drei Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit

gemäß § 5 Abs. 4 lit. d zwei

Aufgabenstellungen mit je fünf Aufgaben,

c) für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen

mit je einer oder zwei Aufgaben

aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen

Übungsbereichen (z. B. Geräteturnen),

d) für die graphischen und praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung, soweit sie

nicht unter lit. c fallen, eine Aufgabenstellung

mit so vielen Aufgaben, als für

die Prüfungskandidaten erforderlich sind.

(2) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten

sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber

im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie

dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet

sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige

Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen

im Unterricht ausreichend geübt worden

sein.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des

Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er

diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(4) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",

bei den Zentrallehranstalten „Zur

eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der

zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst" der Schulbehörde

erster Instanz vorzulegen, wobei die mit

der Bezeichnung der Schule, der Abteilung, der

Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehenen

Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen

beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen

a) für die Klausurarbeiten im Haupttermin

bis spätestens vier Wochen nach Beginn des

zweiten Semesters,

b) für die allfälligen graphischen oder praktischen

Klausurarbeiten der Jahresprüfung

innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz

der letzten Schulstufe gemäß

§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

c) für die Klausurarbeiten für den ersten

und zweiten Nebentermin bis spätestens

drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(5) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten

bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(6) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und

die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren. Den

Prüfungskandidaten der unter § 6 Abs. 11 lit. a

genannten Fachschulen sind zur Beschaffung der

erforderlichen Materialien die Aufgaben für die

praktische Klausurarbeit sechs Wochen vor Beginn

der praktischen Klausurarbeit bekanntzugeben.

(7) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im

Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet,

ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen

oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der Klausurarbeiten

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Klausurarbeiten

notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,

zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten

zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn

der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7

ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit, sofern es sich nicht

um die Arbeitsprobe handelt, dürfen nur besonders

gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit

seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 6 Abs. 12 verwendet werden.

Bei der Arbeitsprobe sind vorgegebene Materialien,

gegebenenfalls Halbfertigprodukte, zu verwenden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der

Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung

ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart

der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten

Aufgabenstellungen sowie den Umschlag

mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungkandidaten mündlich mitzuteilen

und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung

der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist

in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte

Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden

Lehrer schriftlich bekanntzugeben.

Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren

Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten

zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in

die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches

unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der

Prüfungskandidat darf in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,

diese fortsetzen und zur mündlichen Prüfung antreten,

soweit das Prüfungsgebiet, in dem die

Leistung vorgetäuscht wurde, nicht auch Prüfungsgebiet

einer mündlichen Teilprüfung ist.

Im Prüfungsgebiet, in dem die Leistung vorgetäuscht

wurde, darf er jedoch erst im nächst-

folgenden Prüfungtermin nach dem Wiederholen

der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die

beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre

Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein

Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem

abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlasssen des Prüfungsraumes während

der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen

und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen

jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit

stattfindet, ist während der vorgesehenen

Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit

noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß

der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile

davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(10) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe,

Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich

des zur Verfügung gestellten besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben

und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem

die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(11) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist

vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll

zu führen, in dem Beginn und Ende der

Aufsicht, Anzahl, Art und Format des den Prüfungskandidaten

ausgefolgten besonders gekennzeichneten

Papiers, Beginn und Ende der Abwesenheit

einzelner Prüfungskandidaten vom

Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung

der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der

Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 7 und 8, zu verzeichnen

sind.

(12) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den

ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit

schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Klausurarbeit

unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle

ist die schriftliche Klausurarbeit nach Möglichkeit

im selben Prüfungstermin, andernfalls im

nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit

neuer Aufgabenstellung, zu wiederholen; eine

sonstige Klausurarbeit ist nach Möglichkeit im

selben Prüfungstermin mit derselben Aufgabenstellung

fortzusetzen, andernfalls mit neuer Aufgabenstellung

im nächstfolgenden Prüfungstermin

zu wiederholen.

(13) Für die Projektarbeit bzw. praktische

Arbeit dürfen an einem Wochentag höchstens

acht Stunden vom Schulleiter vorgesehen werden.

Soweit demnach mehrere Tage erforderlich sind,

sind sie nach Möglichkeit auf aufeinanderfolgende

Wochentage zu verteilen.

(14) Vor und nach der Projektarbeit ist je

ein prüfungsfreier Tag vom Schulleiter festzusetzen.

(15) Die Termine der Klausurprüfung sind den

Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor

der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

zwei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage, bei den technischen

und gewerblichen Fachschulen auf die einzelnen

Prüfungstage, und die Festsetzung der

nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden

Prüfungsgebiete ist vom Schulleiter vorzunehmen

und durch Anschlag in der Schule spätestens zehn

Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 9 sowie die für die Beurteilung der

Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit

nicht einzurechnen.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Tag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen.

(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem

Prüfungsgebiet eine Aufgabe zur eingehenden

Beantwortung schriftlich vorzulegen; dabei ist

§ 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.

(8) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der

Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(9) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist

jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.

(10) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der

Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht

in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit

im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes

nachweisen kann. Auf eine fachlich richtige

Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist

Wert zu legen.

(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht

mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die

Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten

nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere

Aufgabe gemäß Abs. 8 gestellt wurde. Die Begrenzung

der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer

mit Zustimmung des Vorsitzenden.

(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer

gestellten Aufgaben zu beteiligen.

(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft

werden, doch können während der mündlichen

Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung

aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer

zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung

der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der

Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Abschlußprüfungsprotokoll einzutragen.

(17) Das Abschlußprüfungsprotokoll ist von

einem Mitglied der Prüfungskommission zu führen.

Durchführung der Jahresprüfung

§ 12. (1) Die Jahresprüfung ist im Rahmen der

mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten

abzulegen.

(2) Auf die graphische bzw. praktische Klausurarbeit

der Jahresprüfung finden die Bestimmungen

des § 10, auf die mündliche Jahresprüfung

die Bestimmungen des § 11 Anwendung.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der

Abschlußprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der

Leistungen bei der Abschlußprüfung sind die

vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der

Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,

die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10

erster Satz und der §§ 12 und 14, des § 15 Abs. 1

lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über

die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie

mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/

1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden

sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen

gesamten Prüfungsgebietes Anwendung.

Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist

eine bessere Note als „Nicht genügend" auch

bei auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilungen

festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild

der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet

entspricht. Die Leistungen, die der

Prüfüngskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen in der letzten

Schulstufe erbracht hat, sind bei der Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten und die

Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die

Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission

sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß

der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften

verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen

und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz

einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung

der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das

Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die

Begründung der negativen Beurteilungen für ein

Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des

Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei

die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die

Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 9

Abs. 4 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission

zur Durchsicht zugänglich zu

machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer

der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit

gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme

auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden

Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht

genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens eine Woche vor Beginn

seiner mündlichen Prüfung nachweislich

bekanntzugeben.

(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als

zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht

genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen

als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;

die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht genügend"

festzusetzen.

Beurteilung der mündlichen und praktischen

Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung

§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche

Klausurarbeiten handelt, hat bei den technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen am Ende des

Prüfungstages, bei den übrigen Fachschulen am

Ende des Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten

stattzufinden, die am jeweiligen

Prüfungstag die Abschlußprüfung beendet haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1

erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom

Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden

und zu begründenden Beurteilungsantrages

zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann

die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten

abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn

dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen

hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilung der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen

der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der

Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart

der Mitglieder der Prüfungskommission

den Prüfungskandidaten mitzuteilen.

(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende

Beurteilung der Abschlußprüfung

ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet

(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden

Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei

Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen

Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,

ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten

Prüfungstermin zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist

der Prüfungskandidat zur Wiederholung der

ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin

zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der

gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im

betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die

Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist

eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit

nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Abschlußprüfung

begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin

der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich

mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister

für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Abschlußprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der

Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf

er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den

Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu den

übrigen Klausurarbeiten und zur mündlichen

Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet

einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet

der Klausurarbeit, bei der der Prüfungskandidat

verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet,

in dem bei der Klausurarbeit die Verhinderung

bestand, darf die mündliche Teilprüfung

erst im nächstfolgenden Prüfungstermin

nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit

abgelegt werden. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in

dem für die mündliche Prüfung des betreffenden

Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so

hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen

behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein

Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend

verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit

zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung

unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 10, erforderlichenfalls

unter neuer Aufgabenstellung, zu

geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz

finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung,

in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit

oder einer Teilprüfung der mündlichen

Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der

Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr

möglich; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die

Durchführung der Abschlußprüfung

bei schwerer körperlicher

Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 18. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge

einer schweren körperlichen Behinderung eine

entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist

er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich

gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend

den Forderungen des Lehrplanes

unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen

Behinderung bzw. auf die gesundheitliche

Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen,

soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden

Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht

wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit

nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei

der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben,

die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren

Leistungen in der mündlichen Teilprüfung,

allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.

(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer

schweren körperlichen Behinderung die mündliche

Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß

durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit

bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die

bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht

erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit

nachzuweisen.

Ergänzende Bestimmung

§ 19. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen

ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in

dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung

der Jahresprüfung einzutragen ist. Das

ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →