64. Verordnung: Abschlußprüfung in den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen
und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen.
Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der
ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters
schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(2) Der Prüfungskandidat hat gleichzeitig mit
der Anmeldung nach Abs. 1 das von ihm gewählte
Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
bekanntzugeben, sofern in der Anlage II ein
Wahlfach vorgesehen ist.
Umfang der Abschlußprüfung
§ 3. (1) Die Abschlußprüfung hat zu umfassen
a) eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes,
b) eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch
eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4
des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
a) einen oder mehrere Pflichtgegenstände gemäß
§ 5 Abs. 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 1,
b) den Pflichtgegenstand einer allfälligen
Jahresprüfung
zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 lit. a
haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
Abs. 1 lit. b hat den für die letzte Schulstufe
vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache
eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen,
tritt diese an die Stelle des Pflichtgegenstandes
Deutsch.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt
werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat, sofern in den
Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, zu
umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine Klausurarbeit (Projektarbeit) mit überwiegend
graphischer und praktischer Arbeit
gemäß Anlage I in dem dort vorgesehenen
Prüfungsgebiet und der dort vorgesehenen
Form.
(2) In der Fachschule Textilkaufmännischer
Richtung hat die Klausurprüfung zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine schriftliche Klausurarbeit in Englisch,
c) eine schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaftslehre,
d) eine praktische Klausurarbeit in der Dauer
von acht Stunden gemäß Anlage I 2. 46
in dem dort vorgesehenen Prüfungsgebiet
und der dort vorgesehenen Form.
(3) Die Klausurprüfung hat in der Hotelfachschule
und in der Gastgewerbefachschule zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaft,
c) in der Hotelfachschule je eine schriftliche
Klausurarbeit in Englisch (einschließlich
Schriftverkehr) und Französisch (einschließlich
Schriftverkehr), in der Gewerbefachschule
eine schriftliche Klausurarbeit in
Lebender Fremdsprache,
d) in der Hotelfachschule eine praktische
Klausurarbeit in Küchenwirtschaft, Kochen
und Speisenkunde sowie Nahrungsmittelkunde,
in der Gastgewerbefachschule eine
praktische Klausurarbeit in Küchenwirtschaft
und Kochen sowie Nahrungsmittel-
und Speisenkunde,
e) eine praktische Klausurarbeit in Servierkunde
und Übungen sowie Getränkekunde.
(4) Die Klausurprüfung hat in der Fachschule
für Damenkleidermacher, Fachschule für Bekleidungsgewerbe
und Bekleidungsindustrie (Fachrichtung
Damenbekleidung), Fachschule für Bekleidungstechnik
und -gewerbe, Bekleidungstechnischen
Fachschule für Gewerbe und Industrie,
Fachschule für Herrenkleidermacher, Fachschule
für Wäschewarenerzeuger, Fachschule für Modisten
und Fachschule für Kunststicker zu umfassen
a) eine schriftliche Klausurarbeit in Deutsch,
b) eine schriftliche Klausurarbeit in Buchhaltung
sowie Kaufmännischem Schriftverkehr,
c) in allen Schulen mit Ausnahme der Fachschule
für Modisten eine graphische Klausurarbeit,
d) eine praktische Klausurarbeit in Fachausbildung
gemäß Anlage I in dem dort vorgesehenen
Prüfungsgebiet und der dort
vorgesehenen Form.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in
Deutsch gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a,
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a hat die Bearbeitung
eines von drei zur Wahl zu stellenden Themen zu
umfassen. Von diesen hat ein Thema fachbezogen
zu sein, zwei Themen haben dem allgemeinen
Interessenkreis der Prüfungskandidaten zu entsprechen.
Die Arbeitszeit hat drei Stunden zu
betragen.
(2) Die Projektarbeit gemäß § 5 Abs. 1 lit. b
hat Aufgaben gemäß Anlage I zu umfassen. Die
Arbeitszeit der Arbeitsprobe hat 16 Stunden zu
betragen. Die Arbeitszeit der graphischen Arbeit
hat sechs Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Englisch
gemäß § 5 Abs. 2 lit. b hat die Abfassung von
zwei Geschäftsbriefen in Englisch aus dem Textilbereich
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier
Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaftslehre
gemäß § 5 Abs. 2 lit. c hat
einen Geschäftsfall in Buchhaltung, Steuerlehre
und Kaufmännischem Schriftverkehr zu umfassen.
Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(5) Die schriftliche Klausurarbeit in Betriebswirtschaft
gemäß § 5 Abs. 3 lit. b hat einen
Geschäftsfall in den Unterrichtsgegenständen
Buchhaltung, Rechnen und Kalkulation sowie
Schriftverkehr zu umfassen. Die Arbeitszeit hat
fünf Stunden zu betragen.
(6) Die schriftlichen Klausurarbeiten in
Englisch (einschließlich Schriftverkehr) und
Französisch (einschließlich Schriftverkehr) oder
Lebender Fremdsprache gemäß § 5 Abs. 3 lit. c
hat einen fachbezogenen Geschäftsfall aus dem
Hotelschriftverkehr nach entsprechenden Angaben
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat jeweils zwei
Stunden zu betragen.
(7) Die praktische Klausurarbeit in Küchenwirtschaft,
Kochen und Speisenkunde sowie
Nahrungsmittelkunde bzw. in Küchenwirtschaft
und Kochen sowie Nahrungsmittel- und Speisenkunde
gemäß § 5 Abs. 3 lit. d hat die Zubereitung
einer Speisenfolge mit drei Gängen für vier
Personen im Verlauf eines Halbtages zu umfassen.
Die Aufgabe ist mit vorgegebenen Materialien
selbständig durchzuführen und hat zu erweisen,
daß der Prüfungskandidat mit den grundlegenden
Vor- und Zubereitungsarbeiten vertraut ist
und die notwendigen Kenntnisse in der Nahrungsmittel-
und Speisenkunde sowie in der
Kalkulation der Speisenfolge besitzt. Die Arbeitszeit
hat drei Stunden zu betragen.
(8) Die praktische Klausurarbeit in Servierkunde
und Übungen sowie Getränkekunde gemäß
§ 5 Abs. 3 lit. e hat in einer Servieraufgabe
zu bestehen, die das Servieren von einfachem bis
zum internationalen Service (Flambieren, Tranchieren,
Mixen, Marinieren, Auflegen von Spezialgedecken,
Bonieren und Abrechnen) umfaßt.
Der Prüfungskandidat hat den Nachweis zu erbringen,
daß er die erwähnten Servierarbeiten
und die hiezu notwendigen Kenntnisse in der
Servier- und Getränkekunde beherrscht. Die
Arbeitszeit hat drei Stunden zu betragen.
(9) Die schriftliche Klausurarbeit in Buchhaltung
sowie Kaufmännischem Schriftverkehr ge-
mäß § 5 Abs. 4 lit. b hat einen Geschäftsfall in
diesen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Die
Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(10) Die graphische Klausurarbeit gemäß § 5
Abs. 4 lit. c hat in der Erstellung eines Schnittes
nach einem Modebild bzw. Modell zu bestehen.
Die Arbeitszeit hat drei Stunden, in der Fachschule
für Kunststicker fünf Stunden zu betragen.
(11) Die praktische Klausurarbeit in Fachausbildung
gemäß § 5 Abs. 4 lit. d hat Aufgaben
gemäß Anlage I zu umfassen. Die Arbeitszeit
hat in
a) der Fachschule für Damenkleidermacher,
der Fachschule für Bekleidungsgewerbe und
Bekleidungsindustrie, Fachrichtung Damenbekleidung,
der Fachschule für Bekleidungstechnik
und -gewerbe sowie der Bekleidungstechnischen
Fachschule für Gewerbe
und Industrie 25 bis 30 Stunden,
b) der Fachschule für Herrenkleidermacher
36 Stunden,
c) der Fachschule für Wäschewarenerzeuger
30 Stunden,
d) der Fachschule für Modisten 12 Stunden
und
e) der Fachschule für Kunststicker 25 Stunden
zu betragen.
(12) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung
von Wörterbüchern, mathematischen Formelsammlungen,
mathematischen Tabellenwerken
und in den technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen von Prüfungskandidaten angefertigten
Unterrichtsmitschriften zulässig. Die Verwendung
anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit
zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen
Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat Teilprüfungen
gemäß Anlage II zu umfassen.
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
a) Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
in denen die schriftliche Klausurarbeit
mit „Nicht genügend" beurteilt
wurde,
b) eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist
a) in jenen Pflichtgegenständen, in denen
Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten
Könnens oder bestimmter Fertigkeiten
lehrplanmäßig zu erbringen sind, ohne daß
dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher
oder schriftlicher Form erbracht werden
kann, sowohl graphisch bzw. praktisch (als
graphische bzw. praktische Klausurarbeit)
als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
b) in Leibesübungen nur praktisch (als praktische
Klausurarbeit),
c) in allen übrigen Pflichtgegenständen nur
mündlich (als mündliche Teilprüfung)
abzulegen.
(2) Die mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung
ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand
der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet
oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der
mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in der betreffenden Klasse zuletzt
unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Abschlußprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 9. (1) Die für die einzelnen Klausurarbeiten
fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag
für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu
unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung
und zusammen mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten
entsprechenden Anzahl von Abschriften
— sofern ein Abteilungsvorstand vorhanden
ist — im Wege des Abteilungsvorstandes dem
Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl
vorzuschlagen
a) für die schriftlichen Klausurarbeiten je zwei
Aufgabenstellungen,
b) für die Projektarbeit, die graphischen und
praktischen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung
mit so vielen Aufgaben, als für
die Prüfungskandidaten erforderlich sind,
für die graphische Klausurarbeit gemäß § 5
Abs. 4 lit. c zwei Aufgabenstellungen mit
je drei Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit
gemäß § 5 Abs. 4 lit. d zwei
Aufgabenstellungen mit je fünf Aufgaben,
c) für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen
mit je einer oder zwei Aufgaben
aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen
Übungsbereichen (z. B. Geräteturnen),
d) für die graphischen und praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung, soweit sie
nicht unter lit. c fallen, eine Aufgabenstellung
mit so vielen Aufgaben, als für
die Prüfungskandidaten erforderlich sind.
(2) Die Vorschläge für die Klausurarbeiten
sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber
im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie
dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet
sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige
Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen
im Unterricht ausreichend geübt worden
sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des
Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er
diese der Aufgabenstellung beizufügen.
(4) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 3 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor",
bei den Zentrallehranstalten „Zur
eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der
zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst" der Schulbehörde
erster Instanz vorzulegen, wobei die mit
der Bezeichnung der Schule, der Abteilung, der
Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehenen
Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen
beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen
a) für die Klausurarbeiten im Haupttermin
bis spätestens vier Wochen nach Beginn des
zweiten Semesters,
b) für die allfälligen graphischen oder praktischen
Klausurarbeiten der Jahresprüfung
innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz
der letzten Schulstufe gemäß
§ 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
c) für die Klausurarbeiten für den ersten
und zweiten Nebentermin bis spätestens
drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(5) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten
bestimmten Abschriften gemäß Abs. 1
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(6) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und
die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren. Den
Prüfungskandidaten der unter § 6 Abs. 11 lit. a
genannten Fachschulen sind zur Beschaffung der
erforderlichen Materialien die Aufgaben für die
praktische Klausurarbeit sechs Wochen vor Beginn
der praktischen Klausurarbeit bekanntzugeben.
(7) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im
Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet,
ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen
oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der Klausurarbeiten
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurarbeiten
notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum,
zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten
zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn
der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die Klausurarbeit, sofern es sich nicht
um die Arbeitsprobe handelt, dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit
seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 6 Abs. 12 verwendet werden.
Bei der Arbeitsprobe sind vorgegebene Materialien,
gegebenenfalls Halbfertigprodukte, zu verwenden.
(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der
Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung
ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart
der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten
Aufgabenstellungen sowie den Umschlag
mit den Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungkandidaten mündlich mitzuteilen
und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung
der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist
in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte
Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtsführenden
Lehrer schriftlich bekanntzugeben.
Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren
Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten
zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in
die Arbeitszeit einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches
unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der
Prüfungskandidat darf in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,
diese fortsetzen und zur mündlichen Prüfung antreten,
soweit das Prüfungsgebiet, in dem die
Leistung vorgetäuscht wurde, nicht auch Prüfungsgebiet
einer mündlichen Teilprüfung ist.
Im Prüfungsgebiet, in dem die Leistung vorgetäuscht
wurde, darf er jedoch erst im nächst-
folgenden Prüfungtermin nach dem Wiederholen
der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die
beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre
Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein
Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem
abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlasssen des Prüfungsraumes während
der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen
und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen
jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit
stattfindet, ist während der vorgesehenen
Arbeitszeit unzulässig, sofern die Klausurarbeit
noch nicht abgeliefert ist. Bis zum Abschluß
der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile
davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(10) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe,
Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich
des zur Verfügung gestellten besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben
und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem
die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(11) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist
vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll
zu führen, in dem Beginn und Ende der
Aufsicht, Anzahl, Art und Format des den Prüfungskandidaten
ausgefolgten besonders gekennzeichneten
Papiers, Beginn und Ende der Abwesenheit
einzelner Prüfungskandidaten vom
Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung
der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der
Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche gemäß Abs. 7 und 8, zu verzeichnen
sind.
(12) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den
ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit
schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle
ist die schriftliche Klausurarbeit nach Möglichkeit
im selben Prüfungstermin, andernfalls im
nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit
neuer Aufgabenstellung, zu wiederholen; eine
sonstige Klausurarbeit ist nach Möglichkeit im
selben Prüfungstermin mit derselben Aufgabenstellung
fortzusetzen, andernfalls mit neuer Aufgabenstellung
im nächstfolgenden Prüfungstermin
zu wiederholen.
(13) Für die Projektarbeit bzw. praktische
Arbeit dürfen an einem Wochentag höchstens
acht Stunden vom Schulleiter vorgesehen werden.
Soweit demnach mehrere Tage erforderlich sind,
sind sie nach Möglichkeit auf aufeinanderfolgende
Wochentage zu verteilen.
(14) Vor und nach der Projektarbeit ist je
ein prüfungsfreier Tag vom Schulleiter festzusetzen.
(15) Die Termine der Klausurprüfung sind den
Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor
der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
zwei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage, bei den technischen
und gewerblichen Fachschulen auf die einzelnen
Prüfungstage, und die Festsetzung der
nicht vom Prüfungskandidaten zu wählenden
Prüfungsgebiete ist vom Schulleiter vorzunehmen
und durch Anschlag in der Schule spätestens zehn
Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(4) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(5) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 9 sowie die für die Beurteilung der
Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit
nicht einzurechnen.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Tag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen.
(7) Dem Prüfungskandidaten ist in jedem
Prüfungsgebiet eine Aufgabe zur eingehenden
Beantwortung schriftlich vorzulegen; dabei ist
§ 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten.
(8) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der
Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(9) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist
jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen.
(10) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der
Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht
in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit
im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes
nachweisen kann. Auf eine fachlich richtige
Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist
Wert zu legen.
(11) Für jede mündliche Teilprüfung ist nicht
mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die
Prüfungszeit darf für eine Teilprüfung 15 Minuten
nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere
Aufgabe gemäß Abs. 8 gestellt wurde. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer
mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(12) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer
gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(13) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft
werden, doch können während der mündlichen
Teilprüfung eines Prüfungskandidaten Aufgaben
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(14) Bei der mündlichen Prüfung ist die Benützung
aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer
zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung
der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(15) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der
Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(16) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Abschlußprüfungsprotokoll einzutragen.
(17) Das Abschlußprüfungsprotokoll ist von
einem Mitglied der Prüfungskommission zu führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 12. (1) Die Jahresprüfung ist im Rahmen der
mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten
abzulegen.
(2) Auf die graphische bzw. praktische Klausurarbeit
der Jahresprüfung finden die Bestimmungen
des § 10, auf die mündliche Jahresprüfung
die Bestimmungen des § 11 Anwendung.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der
Abschlußprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der
Leistungen bei der Abschlußprüfung sind die
vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der
Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes,
die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10
erster Satz und der §§ 12 und 14, des § 15 Abs. 1
lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Verordnung über
die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie
mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/
1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen
gesamten Prüfungsgebietes Anwendung.
Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist
eine bessere Note als „Nicht genügend" auch
bei auf „Nicht genügend" lautenden Teilbeurteilungen
festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild
der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet
entspricht. Die Leistungen, die der
Prüfüngskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen in der letzten
Schulstufe erbracht hat, sind bei der Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten und die
Gesamtbeurteilung der Abschlußprüfung hat die
Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission
sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß
der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften
verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen
und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz
einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung
der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das
Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die
Begründung der negativen Beurteilungen für ein
Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des
Abs. 2 zweiter Satz in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei
die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die
Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 9
Abs. 4 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission
zur Durchsicht zugänglich zu
machen und sodann dem Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer
der betreffenden schriftlichen Klausurarbeit
gestellten Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme
auf Abs. 4 vom Vorsitzenden einzuberufenden
Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens eine Woche vor Beginn
seiner mündlichen Prüfung nachweislich
bekanntzugeben.
(5) Erfolgt die Teilbeurteilung von mehr als
zwei schriftlichen Klausurarbeiten mit „Nicht
genügend", dann gelten diese Teilbeurteilungen
als Beurteilung der betreffenden Prüfungsgebiete;
die Gesamtbeurteilung ist mit „Nicht genügend"
festzusetzen.
Beurteilung der mündlichen und praktischen
Teilprüfungen und Gesamtbeurteilung
§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche
Klausurarbeiten handelt, hat bei den technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen am Ende des
Prüfungstages, bei den übrigen Fachschulen am
Ende des Prüfungshalbtages für jene Prüfungskandidaten
stattzufinden, die am jeweiligen
Prüfungstag die Abschlußprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1
erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom
Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden
und zu begründenden Beurteilungsantrages
zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann
die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten
abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn
dieser die Abschlußprüfung nicht abgeschlossen
hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilung der
schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen
der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der
Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart
der Mitglieder der Prüfungskommission
den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Abschlußprüfungsprotokoll aufzunehmende
Beurteilung der Abschlußprüfung
ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet
(diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei
Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen
Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend" lautet,
ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten
Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist
der Prüfungskandidat zur Wiederholung der
ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin
zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der
gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im
betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.
Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die
Beurteilung auf „Nicht genügend" lautet, ist
eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit
nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Abschlußprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Abschlußprüfung
begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin
der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich
mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister
für Unterricht und Kunst innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Abschlußprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der
Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf
er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den
Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu den
übrigen Klausurarbeiten und zur mündlichen
Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet
einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet
der Klausurarbeit, bei der der Prüfungskandidat
verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet,
in dem bei der Klausurarbeit die Verhinderung
bestand, darf die mündliche Teilprüfung
erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach Nachholung der versäumten Klausurarbeit
abgelegt werden. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung in
dem für die mündliche Prüfung des betreffenden
Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so
hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen
behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein
Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend
verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit
zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung
unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 10, erforderlichenfalls
unter neuer Aufgabenstellung, zu
geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz
finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung,
in denen der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit
oder einer Teilprüfung der mündlichen
Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der
Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr
möglich; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für die
Durchführung der Abschlußprüfung
bei schwerer körperlicher
Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 18. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge
einer schweren körperlichen Behinderung eine
entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist
er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich
gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend
den Forderungen des Lehrplanes
unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen
Behinderung bzw. auf die gesundheitliche
Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen,
soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden
Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht
wird.
(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit
nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei
der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben,
die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren
Leistungen in der mündlichen Teilprüfung,
allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
(3) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer
schweren körperlichen Behinderung die mündliche
Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß
durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit
bei der Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die
bei der mündlichen Teilprüfung für ihn nicht
erbringbaren Leistungen in der Klausurarbeit
nachzuweisen.
Ergänzende Bestimmung
§ 19. Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen
ein neues Jahreszeugnis auszustellen, in
dem im betreffenden Pflichtgegenstand die Beurteilung
der Jahresprüfung einzutragen ist. Das
ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis ist einzuziehen.