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64_1975 AT

64. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische

Eidgenossenschaft,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung

eines der beiden Vertragstaaten, der Länder,

Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände

(auch in Form von Zuschlägen)

erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen)

Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen

des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn

aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Das Abkommen gilt nicht für

an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.

3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

1. in Österreich

a) die Einkommensteuer,

b) die Körperschaftsteuer,

c) die Aufsichtsratsabgabe,

d) die Vermögensteuer,

e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind,

f) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer,

g) die Grundsteuer,

h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben,

i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen,

j) die Abgabe vom Bodenwert, bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als „österreichische Steuer"

bezeichnet);

2. in der Schweiz

die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen,

Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen

Steuern

a) vom Einkommen (Gesamteinkommen,

Erwerbseinkommen, Vermögensertrag,

Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und

b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches

und unbewegliches Vermögen,

Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven

usw.)

(im folgenden ab „schweizerische Steuer"

bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung

neben den zur Zeit bestehenden Steuern

oder an deren Stelle erhoben werden.

5. Die Bestimmungen des Abkommens über die

Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten

entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder

dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.

Artikel 3

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert

a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen ;

b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von einer

in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person betrieben wird;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

aa) in Österreich

der Bundesminister für Finanzen;

bb) in der Schweiz

der Direktor der Eidgenössischen

Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter

Vertreter;

e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

aa) alle natürlichen Personen, die die

Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates

besitzen;

bb) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem

Vertragstaat geltenden Recht errichtet

worden sind.

2. Bei Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem in diesem

Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig

ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie

in keinem der Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten öder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit

beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

so verständigen sich die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel

25.

3. Gilt eine natürliche Person nur für einen

Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in

einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des

gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat

ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht,

soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft,

in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats,

in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen

ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die

Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem

Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden

Kalendermonats.

4. Nicht als „in einem Vertragstaat ansässig"

gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat,

in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen

ansässig wäre, nicht mit allen nach dem

Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen

Einkünften aus dem anderen Vertragstaat

den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.

5. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden

Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem

Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt

ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Die Tatsache allein, daß eine Person an einer

Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei einer

Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die

konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet

für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der

tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an

dem diese Entscheidungen getroffen werden oder

diese Person ansässig ist.

Artikel 5

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5

— in einem Vertragstaat für ein Unternehmen

des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in

dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte

als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Vertrage

abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder

Waren für das Unternehmen beschränkt.

5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen

ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

6. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht

oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur

Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck „unbewegliches: Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts

über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge

gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

5. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes

dient,

Artikel 7

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstatte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden

können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderes Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die

Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,

wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als

selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre,

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

sum Abzug zugelassen, gleichgültig,

ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung- der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen

Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses

Artikels übereinstimmt.

5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines

Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen

Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus, so sind die dieser Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne dadurch zu ermitteln,

daß der Gesamtgewinn des Unternehmens im

Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte

zu den gesamten Rohprämieneinnahmen

des Unternehmens aufgeteilt wird.

6. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstitte kein Gewinn zugerechnet.

7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

3. Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus

der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder

aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter nach

österreichischem Recht. Er erstreckt sich auch auf

Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft

von der Gesellschaft für seine

Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die

Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung

von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn

diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des

Vertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegen

ist, den Einkünften des Gesellschaften ans dieser

Betriebstätte zugerechnet werden.

9. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

Artikel 8

1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die

der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem

Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der

Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

eines Unternehmens der See- oder

Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt

er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der

Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein

Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat,

in dem die Person, die das Schiff betreibt,

ansässig ist.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch,

a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt

mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen

durchgeführt wird,

b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar

mit dem Betrieb der Schiff- oder

Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt,

und

c) für Beteiligungen von Unternehmen der

Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer

gemeinsamen Betriebsorganisation oder

einer internationalen Betriebskörperschaft.

Artikel 9

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

Artikel 10

1. Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz

oder Geschäftsleitung in einem Vertragstaat an

eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person

zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert

werden.

2. Diese Dividenden dürfen jedoch in dem

erstgenannten Vertragstaat, in dem die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ihren Sitz oder

Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber

5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden

nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen

Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie

aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,

den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die

Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat,

sofern die Gesellschaft nicht ihren Sitz in diesem

anderen Staat hat, weder die Dividenden besteuern,

die die Gesellschaft an nicht in diesem

anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne

der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete

Gewinne unterwerfen, selbst wenn die

gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen

Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 5 vom Hundert des Betrages der Zinsen

nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und

aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte

hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber

der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,

ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder

nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte

und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen,

so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen des-

halb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden

Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 12

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen

in dem anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem

Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages

der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme

und Bild- oder Tonaufzeichnungen, von Patenten,

Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen

Formeln oder Verfahren oder für die

Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

4. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.

Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne

Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat

eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund

dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für

Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt

die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, so

gelten die Lizenzgebühren ab aus dem Vertragstaat

stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Lizenzgebühren stammen,

eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.

In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an

der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 13

1. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderer Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Veitragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen

Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne

aus der Veräußerung des in Artikel 22

Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden darf.

3. Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

4. Ungeachtet des Absatzes 3 dürfen Gewinne

aus der vollen oder teilweisen Veräußerung einer

wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in

dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die

Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen

Vertragstaat ansässige Veräußerer eine natürliche

Person ist,

a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Veräußerung

im Sinne des Artikels 4 im erstgenannten

Vertragstaat ansässig war und

b) die in dem anderen Staat für den Veräußerungsgewinn

keiner Steuer unterliegt.

Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn

der Veräußerer unmittelbar oder mittelbar zu

mehr als einem Viertel am Kapital der Gesellschaft

beteiligt war,

Artikel 14

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art

bezieht, dürfen nur in diesen Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung

ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.

Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte in dem anderen

Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als

sie dieser festes Einrichtung zugerechnet werden

können.

2. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder,

Bücherrevisoren und Steuerberater.

Artikel 15

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur

in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,

so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in

dem anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden,

wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes

oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr

oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt

dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

4. Wer als Grenzgänger in einem Vertragstaat

in der Nähe der Grenze ansässig ist und in dem

anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze

seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise aa

jedem Arbeitstag dorthin begibt, darf mit seinen

Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem

Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist.

Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt,

von den erwähnten Einkünften eine Steuer von

höchstens 1 vom Hundert im Abzugswege an

der Quelle zu erheben. Soweit eine solche Steuer

erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der

Grenzgänger ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen,

die auf diese Einkünfte entfällt.

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung

hat, dürfen in dem anderes Staat besteuert

werden.

Artikel 17

1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler

und Musiker sowie Sportler und Artisten für

ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte

Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das

gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen

Person für die Tätigkeit oder Überlassung des

Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.

2. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten

berufsmäßiger Künstler, die unmittelbar

oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen

aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Artikel 18

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,

die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige

oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen

auszahlt, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn

solche Vergütungen von einem Land, von einem

Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband

oder einer anderen juristischen Person

des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten

gewährt werden.

2. Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 20

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär

oder Lehrling, der in einem Vertragstaat

ansässig ist oder vorher dort ansässig war und

der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,

für seinen Unterhalt, sein Studium oder Seine

Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat

nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus

Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Artikel 21

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Saat besteuert werden.

Artikel 22

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt,

oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung

befindet. Dies gilt auch für die in Artikel

7 Absatz 8 erwähnten Beteiligungen.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr und Schiffe, die der Binnenschifffahrt

dienen, sowie bewegliches Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines

Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen

Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

aus, so ist das dieser Betriebstätte zuzurechnende

Vermögen dadurch zu ermitteln, daß

das Gesamtvermögen des Unternehmens im Verhältnis

der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte

zu den gesamten Rohprämieneinnahmen

des Unternehmens aufgeteilt wird.

6. Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich

das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem

eine Nutznießung bestellt ist, nach seiner eigenen

Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus

eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden die

zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

gemäß Artikel 25 vorgehen.

Artikel 23

1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und

dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte

Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden

Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen

von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder das übrige Vermögen dieser

Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden

wäre, wenn die betreffenden Einkünfte

oder das betreffende Vermögen nicht von der

Besteuerung ausgenommen wären.

2. Bezieht eine in Österreich, ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12

in der Schweiz besteuert werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der

der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht;

der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil

der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht

übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen

Einkünfte entfällt.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12

in Österreich besteuert werden dürfen, so gewährt

die Schweiz dieser Person auf Antrag eine

Entlastung. Die Entlastung besteht

a) in der Anrechnung der nach den Artikeln

10, 11 und 12 in Österreich erhobenen

Steuer auf die vom Einkommen dieser Person

geschuldete schweizerische Steuer, wobei

der anzurechnende Betrag jedoch den

Teil der vor der Anrechnung ermittelten

schweizerischen Steuer nicht übersteigen

darf, der auf die Einkünfte, die in Österreich

besteuert werden, entfallt, oder

b) in einer pauschalen Ermäßigung der schweizerischen

Steuer, oder

c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden

Einkünfte von der schweizerischen

Steuer, mindestens aber im Abzug der in

Österreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag

der aus Österreich bezogenen Einkünfte.

Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften über

die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen

des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

die Art der Entlastung bestimmen

und das Verfahren ordnen.

Artikel 24

1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind ab die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates m dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat

nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von

Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes- oder der Familienlasten

zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

3. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren

Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder

mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person oder mehreren solchen Personen

gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in

dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung

noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders

oder belastender sind als die Besteuerung und die

damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen

andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

4. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder fuhren

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates

unterbreiten, in dem sie ansässig ist

2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in

der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall durch

Verständigung mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem

Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden

wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch

gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung

im Fällen, die in dem Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar

miteinander verkehren. Erscheint ein

mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung

der Einigung zweckmäßig, so kann ein

solcher Meinungsaustausch in einer Kommission

durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 26

1. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können auf Verlangen diejenigen (gemäß

den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im

Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen)

Auskünfte austauschen, die notwendig

sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens.

Jede auf diese Weise ausgetauschte

Auskunft soll geheimgehalten und niemandem

zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der

Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung

oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter

dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt. Auskünfte,

die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches

oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren

offenbaren würden, dürfen nicht

ausgetauscht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf

keinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem

der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen,

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von

seinen eigenen Vorschriften oder von seiner

Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner

Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen

Interessen oder dem Ordre public widersprechen,

oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund

seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung

des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Artikel 27

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Angehörigen einer

diplomatischen oder konsularischem Vertretung

oder ihnen nahestehenden Personen, nach den

allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.

2. Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte

wegen der einer Person nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer

zwischenstaatlicher Verträge zustehenden

diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im

Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das

Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die

Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung, die ein Vertragstaat in dem

anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat

unterhält, und ihnen nahestehende Personen als

im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit

des Entsendestaates besitzen und

dort zu den Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen

herangezogen werden.

4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche

Organisationen, ihre Organe oder Beamten

sowie nicht für Angehörige diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen eines dritten

Staates und ihnen nahestehende Personen, die in

einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem

der beiden Vertragstaaten für Zwecke der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

wie dort ansässige Personen behandele werden.

Artikel 2S

1. Werden in einem der beiden Vertragsaaten

die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren

im Abzugswege (an der Quelle) erhoben,

so wird das Recht zur Vornahme des

Steuerabzuges durch dieses Abkommen nicht berührt.

2. Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene

Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten

soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt

wird. An Stelle einer Erstattung kann

bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der

Steuer abgesehen werden.

3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung

beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die Dividenden, Zinsen oder

Lizenzgebühren fällig geworden sind.

4. Die Anträge müssen stets eine amtliche

Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige

ansässig ist, über die Erfüllung der

Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht

in diesem Staat enthalten.

5. Die zuständigen Behörden werden sich über

die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß

Artikel 25 verständigen.

6. Nach dem Recht eines Vertragstaates errichtete

Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften,

Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften),

die in diesem Staat ihre Geschäftsleitung

haben, können die in den Artikeln

10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen

Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragstaates

beanspruchen, sofern mindestens drei

Viertel der Gewinne der Gesellschaft Personen

zustehen, die im erstgenannten Staat ansässig

7. Die in einem Vertragstaat ansässigen Personen,

die nach den in diesem Staat geltenden

Vorschriften von der Inanspruchnahme der Vorteile

eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen

sind, können die in diesem Abkommen

vorgesehenen Entlastungen von der Steuer

des anderen Vertragstaates und die in Artikel 23

vorgesehene Entlastung von der Steuer des Staates,

in dem sie ansässig sind, nicht beanspruchen.

Artikel 29

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt

das Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

sowie der Erbschaftssteuern vom 12. November

1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954 außer Kraft, soweit es sich nach

seinem Abschnitt II auf die direkten Steuern

bezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden

nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die

dieses Abkommen nach seinem Artikel 30 anzuwenden

ist.

Artikel 30

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Bern ausgetauscht werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle)

erhobenen Steuern von den nach dem

31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünften;

b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die

folgenden Jahre erhobenen Steuern.

3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2

lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen,

die nach dem 31. Dezember 1974 begonnen

werden.

Artikel 31

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt

wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen

auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten zum Ende

eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle

findet das Abkommen letztmals Anwendung

a) auf die im Abzugswege (an der Quelle)

erhobenes Steuern von den Einkünften, die

bis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Ende

die Kündigung ausgesprochen worden ist,

zugeflossen sind;

b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr

erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung

ausgesprochen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974,

in zweifacher Urschrift.

Für die Republik Österreich

Dr. Alfred Twaroch

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Dr. O. Rossetti

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Dezember 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 30

Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

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