64. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Schweizerische
Eidgenossenschaft,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung
eines der beiden Vertragstaaten, der Länder,
Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände
(auch in Form von Zuschlägen)
erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle (ordentlichen und außerordentlichen)
Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen
des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn
aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
Das Abkommen gilt nicht für
an der Quelle erhobene Steuern von Lotteriegewinnen.
3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für
die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
1. in Österreich
a) die Einkommensteuer,
b) die Körperschaftsteuer,
c) die Aufsichtsratsabgabe,
d) die Vermögensteuer,
e) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind,
f) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer,
g) die Grundsteuer,
h) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben,
i) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen,
j) die Abgabe vom Bodenwert, bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer"
bezeichnet);
2. in der Schweiz
die von Bund, Kantonen, Bezirken, Kreisen,
Gemeinden und Gemeindeverbänden erhobenen
Steuern
a) vom Einkommen (Gesamteinkommen,
Erwerbseinkommen, Vermögensertrag,
Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches
und unbewegliches Vermögen,
Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven
usw.)
(im folgenden ab „schweizerische Steuer"
bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung
neben den zur Zeit bestehenden Steuern
oder an deren Stelle erhoben werden.
5. Die Bestimmungen des Abkommens über die
Besteuerung der Unternehmensgewinne gelten
entsprechend für die nicht nach dem Gewinn oder
dem Vermögen erhobene Gewerbesteuer.
Artikel 3
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert
a) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen ;
b) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für
die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
c) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nachdem,
ein Unternehmen, das von einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person betrieben
wird, oder ein Unternehmen, das von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird;
d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
aa) in Österreich
der Bundesminister für Finanzen;
bb) in der Schweiz
der Direktor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter
Vertreter;
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
aa) alle natürlichen Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates
besitzen;
bb) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem
Vertragstaat geltenden Recht errichtet
worden sind.
2. Bei Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem in diesem
Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig
ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem
Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
in keinem der Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Vertragstaaten öder in
keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit
beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,
so verständigen sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel
25.
3. Gilt eine natürliche Person nur für einen
Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in
einem Vertragstaat ansässig, für den Rest des
gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragstaat
ansässig (Wohnsitzwechsel), endet die Steuerpflicht,
soweit sie an die Ansässigkeit anknüpft,
in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats,
in dem der Wohnsitzwechsel vollzogen
ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an die
Ansässigkeit anknüpft, im anderen Staat mit dem
Beginn des auf den Wohnsitzwechsel folgenden
Kalendermonats.
4. Nicht als „in einem Vertragstaat ansässig"
gilt eine natürliche Person, die in dem Vertragstaat,
in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen
ansässig wäre, nicht mit allen nach dem
Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen
Einkünften aus dem anderen Vertragstaat
den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.
5. Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sich der Mittelpunkt
ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Die Tatsache allein, daß eine Person an einer
Gesellschaft beteiligt ist oder daß sie bei einer
Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die
konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet
für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der
tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an
dem diese Entscheidungen getroffen werden oder
diese Person ansässig ist.
Artikel 5
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
3. Als Betriebstätten gelten nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet
zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art
sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4. Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5
— in einem Vertragstaat für ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in
dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte
als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des Unternehmens Vertrage
abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil
es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
6. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht
oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,
wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
2. Der Ausdruck „unbewegliches: Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen
und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
5. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient,
Artikel 7
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine
Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine
dort gelegene Betriebstatte ausübt. Übt das
Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus,
so dürfen die Gewinne des Unternehmens in dem
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden
können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderes Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die
Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als
selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre,
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
sum Abzug zugelassen, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,
die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung- der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,
schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen
Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,
daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses
Artikels übereinstimmt.
5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines
Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus, so sind die dieser Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne dadurch zu ermitteln,
daß der Gesamtgewinn des Unternehmens im
Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte
zu den gesamten Rohprämieneinnahmen
des Unternehmens aufgeteilt wird.
6. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstitte kein Gewinn zugerechnet.
7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
3. Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus
der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder
aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter nach
österreichischem Recht. Er erstreckt sich auch auf
Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft
von der Gesellschaft für seine
Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die
Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung
von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn
diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des
Vertragstaates, in dem die Betriebstätte gelegen
ist, den Einkünften des Gesellschaften ans dieser
Betriebstätte zugerechnet werden.
9. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 8
1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
2. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die
der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der See- oder
Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt
er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein
Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat,
in dem die Person, die das Schiff betreibt,
ansässig ist.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch,
a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt
mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen
durchgeführt wird,
b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar
mit dem Betrieb der Schiff- oder
Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt,
und
c) für Beteiligungen von Unternehmen der
Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer
gemeinsamen Betriebsorganisation oder
einer internationalen Betriebskörperschaft.
Artikel 9
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
Artikel 10
1. Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz
oder Geschäftsleitung in einem Vertragstaat an
eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person
zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert
werden.
2. Diese Dividenden dürfen jedoch in dem
erstgenannten Vertragstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ihren Sitz oder
Geschäftsleitung hat, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden
nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen
Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist,
den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat,
sofern die Gesellschaft nicht ihren Sitz in diesem
anderen Staat hat, weder die Dividenden besteuern,
die die Gesellschaft an nicht in diesem
anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne
der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete
Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen
Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen in dem
anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 5 vom Hundert des Betrages der Zinsen
nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und
aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte
hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber
der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder
nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen,
so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen des-
halb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden
Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 12
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen
in dem anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch in dem
Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber 5 vom Hundert des Bruttobetrages
der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme
und Bild- oder Tonaufzeichnungen, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
4. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat
eine Betriebstätte und ist der Vertrag, auf Grund
dessen die Lizenzgebühren zu zahlen sind, für
Zwecke der Betriebstätte geschlossen und trägt
die Betriebstätte selbst die Lizenzgebühren, so
gelten die Lizenzgebühren ab aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger
der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören.
In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger
oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an
der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 13
1. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderer Vertragstaat hat, oder
das zu einer festen Einrichtung gehört, über die
eine in einem Veitragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen
Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen
Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen
Staat besteuert werden. Jedoch dürfen Gewinne
aus der Veräußerung des in Artikel 22
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden darf.
3. Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
4. Ungeachtet des Absatzes 3 dürfen Gewinne
aus der vollen oder teilweisen Veräußerung einer
wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die
Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen
Vertragstaat ansässige Veräußerer eine natürliche
Person ist,
a) die im Laufe der fünf Jahre vor der Veräußerung
im Sinne des Artikels 4 im erstgenannten
Vertragstaat ansässig war und
b) die in dem anderen Staat für den Veräußerungsgewinn
keiner Steuer unterliegt.
Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn
der Veräußerer unmittelbar oder mittelbar zu
mehr als einem Viertel am Kapital der Gesellschaft
beteiligt war,
Artikel 14
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, dürfen nur in diesen Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als
sie dieser festes Einrichtung zugerechnet werden
können.
2. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige
Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte, Wirtschaftstreuhänder,
Bücherrevisoren und Steuerberater.
Artikel 15
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19
dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in
dem anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen Vertragstaat
ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert werden,
wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,
der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes
oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt
dient, ausgeübt wird, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
4. Wer als Grenzgänger in einem Vertragstaat
in der Nähe der Grenze ansässig ist und in dem
anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze
seinen Arbeitsort hat und sich üblicherweise aa
jedem Arbeitstag dorthin begibt, darf mit seinen
Einkünften aus unselbständiger Arbeit in dem
Staat besteuert werden, in dem er ansässig ist.
Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt,
von den erwähnten Einkünften eine Steuer von
höchstens 1 vom Hundert im Abzugswege an
der Quelle zu erheben. Soweit eine solche Steuer
erhoben wird, wird sie der Staat, in dem der
Grenzgänger ansässig ist, auf seine Steuer anrechnen,
die auf diese Einkünfte entfällt.
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates
einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
hat, dürfen in dem anderes Staat besteuert
werden.
Artikel 17
1. Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker sowie Sportler und Artisten für
ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte
Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das
gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen
Person für die Tätigkeit oder Überlassung des
Künstlers, Sportlers oder Artisten zufließen.
2. Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten
berufsmäßiger Künstler, die unmittelbar
oder mittelbar überwiegend durch Zuwendungen
aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter,
die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige
oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen
auszahlt, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn
solche Vergütungen von einem Land, von einem
Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband
oder einer anderen juristischen Person
des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten
gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 20
Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär
oder Lehrling, der in einem Vertragstaat
ansässig ist oder vorher dort ansässig war und
der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium oder Seine
Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat
nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus
Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Saat besteuert werden.
Artikel 22
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt,
oder das zu einer der Ausübung eines
freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,
darf in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung
befindet. Dies gilt auch für die in Artikel
7 Absatz 8 erwähnten Beteiligungen.
3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr und Schiffe, die der Binnenschifffahrt
dienen, sowie bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
5. Übt ein Versicherungsunternehmen eines
Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
aus, so ist das dieser Betriebstätte zuzurechnende
Vermögen dadurch zu ermitteln, daß
das Gesamtvermögen des Unternehmens im Verhältnis
der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte
zu den gesamten Rohprämieneinnahmen
des Unternehmens aufgeteilt wird.
6. Jeder der beiden Vertragstaaten behält sich
das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem
eine Nutznießung bestellt ist, nach seiner eigenen
Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus
eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden die
zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
gemäß Artikel 25 vorgehen.
Artikel 23
1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte
Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden
Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder das übrige Vermögen dieser
Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden
wäre, wenn die betreffenden Einkünfte
oder das betreffende Vermögen nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
2. Bezieht eine in Österreich, ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12
in der Schweiz besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der
der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht;
der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht
übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen
Einkünfte entfällt.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12
in Österreich besteuert werden dürfen, so gewährt
die Schweiz dieser Person auf Antrag eine
Entlastung. Die Entlastung besteht
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln
10, 11 und 12 in Österreich erhobenen
Steuer auf die vom Einkommen dieser Person
geschuldete schweizerische Steuer, wobei
der anzurechnende Betrag jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten
schweizerischen Steuer nicht übersteigen
darf, der auf die Einkünfte, die in Österreich
besteuert werden, entfallt, oder
b) in einer pauschalen Ermäßigung der schweizerischen
Steuer, oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden
Einkünfte von der schweizerischen
Steuer, mindestens aber im Abzug der in
Österreich erhobenen Steuer vom Bruttobetrag
der aus Österreich bezogenen Einkünfte.
Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften über
die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen
des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
die Art der Entlastung bestimmen
und das Verfahren ordnen.
Artikel 24
1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind ab die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates m dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat
nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes- oder der Familienlasten
zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
3. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren
Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder
mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in
dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung
noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
4. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines
Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie
zu einer Besteuerung geführt haben oder fuhren
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig ist
2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in
der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,
so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem
Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch
gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung
im Fällen, die in dem Abkommen
nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein
mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung
der Einigung zweckmäßig, so kann ein
solcher Meinungsaustausch in einer Kommission
durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 26
1. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können auf Verlangen diejenigen (gemäß
den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im
Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen)
Auskünfte austauschen, die notwendig
sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens.
Jede auf diese Weise ausgetauschte
Auskunft soll geheimgehalten und niemandem
zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der
Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung
oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter
dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt. Auskünfte,
die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches
oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
offenbaren würden, dürfen nicht
ausgetauscht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf
keinen Fall dahin ausgelegt werden, daß sie einem
der Vertragstaaten die Verpflichtung auferlegen,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von
seinen eigenen Vorschriften oder von seiner
Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner
Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen
Interessen oder dem Ordre public widersprechen,
oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund
seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung
des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Artikel 27
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Angehörigen einer
diplomatischen oder konsularischem Vertretung
oder ihnen nahestehenden Personen, nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
2. Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte
wegen der einer Person nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
zwischenstaatlicher Verträge zustehenden
diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im
Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das
Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3. Bei Anwendung des Abkommens gelten die
Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung, die ein Vertragstaat in dem
anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat
unterhält, und ihnen nahestehende Personen als
im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit
des Entsendestaates besitzen und
dort zu den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen
herangezogen werden.
4. Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche
Organisationen, ihre Organe oder Beamten
sowie nicht für Angehörige diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen eines dritten
Staates und ihnen nahestehende Personen, die in
einem Vertragstaat anwesend sind, aber in keinem
der beiden Vertragstaaten für Zwecke der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
wie dort ansässige Personen behandele werden.
Artikel 2S
1. Werden in einem der beiden Vertragsaaten
die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren
im Abzugswege (an der Quelle) erhoben,
so wird das Recht zur Vornahme des
Steuerabzuges durch dieses Abkommen nicht berührt.
2. Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene
Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten
soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt
wird. An Stelle einer Erstattung kann
bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der
Steuer abgesehen werden.
3. Die Frist für den Antrag auf Erstattung
beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Dividenden, Zinsen oder
Lizenzgebühren fällig geworden sind.
4. Die Anträge müssen stets eine amtliche
Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige
ansässig ist, über die Erfüllung der
Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht
in diesem Staat enthalten.
5. Die zuständigen Behörden werden sich über
die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß
Artikel 25 verständigen.
6. Nach dem Recht eines Vertragstaates errichtete
Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaften,
Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
die in diesem Staat ihre Geschäftsleitung
haben, können die in den Artikeln
10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen
Entlastungen von den Steuern des anderen Vertragstaates
beanspruchen, sofern mindestens drei
Viertel der Gewinne der Gesellschaft Personen
zustehen, die im erstgenannten Staat ansässig
7. Die in einem Vertragstaat ansässigen Personen,
die nach den in diesem Staat geltenden
Vorschriften von der Inanspruchnahme der Vorteile
eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen
sind, können die in diesem Abkommen
vorgesehenen Entlastungen von der Steuer
des anderen Vertragstaates und die in Artikel 23
vorgesehene Entlastung von der Steuer des Staates,
in dem sie ansässig sind, nicht beanspruchen.
Artikel 29
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt
das Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Erbschaftssteuern vom 12. November
1953 Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954 außer Kraft, soweit es sich nach
seinem Abschnitt II auf die direkten Steuern
bezieht. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden
nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die
dieses Abkommen nach seinem Artikel 30 anzuwenden
ist.
Artikel 30
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Bern ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle)
erhobenen Steuern von den nach dem
31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die
folgenden Jahre erhobenen Steuern.
3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2
lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen,
die nach dem 31. Dezember 1974 begonnen
werden.
Artikel 31
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt
wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen
auf diplomatischem Wege schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle
findet das Abkommen letztmals Anwendung
a) auf die im Abzugswege (an der Quelle)
erhobenes Steuern von den Einkünften, die
bis zum Ablauf des Jahres, auf dessen Ende
die Kündigung ausgesprochen worden ist,
zugeflossen sind;
b) auf die sonstigen Steuern, die für das Jahr
erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung
ausgesprochen worden ist.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 30. Januar 1974,
in zweifacher Urschrift.
Für die Republik Österreich
Dr. Alfred Twaroch
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Dr. O. Rossetti
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Dezember 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 30
Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.