64. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972 und 335/1973
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den physikotherapeutischen Dienst,
b) den radiologisch-technischen Dienst,
c) den Diätdienst,
d) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst,
e) den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienst und
f) den orthoptischen Dienst
am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde
an der Schule für den medizinisch-technischen
Laboratoriumsdienst am Allgemeinen Krankenhaus
der Stadt Wien zugewiesen.
§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
und
b) den radiologisch-technischen Dienst
am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der
Landeshauptstadt Linz werden dem Senat der
Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den
logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst
am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der
Landeshauptstadt Linz zugewiesen.
§ 3. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
an der medizinisch-technischen
Schule für den orthoptischen Dienst an den Allgemeinen
öffentlichen Landeskrankenanstalten
Salzburg werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde
an der Schule für den radiologisch-technischen
Dienst an den Allgemeinen öffentlichen
Landeskrankenanstalten Salzburg zugewiesen.
§ 4. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den physikotherapeutischen Dienst,
b) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst,
c) den radiologisch-technischen Dienst,
d) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst und
e) den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienst
am Landeskrankenhaus Innsbruck werden dem
Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule
für den Diätdienst am Landeskrankenhaus Innsbruck
zugewiesen.
§ 5. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
an der medizinisch-technischen
Schule für den radiologisch-technischen Dienst
am Landeskrankenhaus Graz werden dem Senat
der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für
den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
am Landeskrankenhaus Graz zugewiesen.
§ 6. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde
an der medizinisch-technischen
Schule für den radiologisch-technischen Dienst
am Landeskrankenhaus Klagenfurt werden dem
Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule
für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
am Landeskrankenhaus Klagenfurt zugewiesen.