Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
64_1974 AT

64. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34

Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972 und 335/1973

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde

an den medizinisch-technischen

Schulen für

a) den physikotherapeutischen Dienst,

b) den radiologisch-technischen Dienst,

c) den Diätdienst,

d) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

Dienst,

e) den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienst und

f) den orthoptischen Dienst

am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde

an der Schule für den medizinisch-technischen

Laboratoriumsdienst am Allgemeinen Krankenhaus

der Stadt Wien zugewiesen.

§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde

an den medizinisch-technischen

Schulen für

a) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

und

b) den radiologisch-technischen Dienst

am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der

Landeshauptstadt Linz werden dem Senat der

Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den

logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen Dienst

am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der

Landeshauptstadt Linz zugewiesen.

§ 3. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

an der medizinisch-technischen

Schule für den orthoptischen Dienst an den Allgemeinen

öffentlichen Landeskrankenanstalten

Salzburg werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde

an der Schule für den radiologisch-technischen

Dienst an den Allgemeinen öffentlichen

Landeskrankenanstalten Salzburg zugewiesen.

§ 4. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde

an den medizinisch-technischen

Schulen für

a) den physikotherapeutischen Dienst,

b) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst,

c) den radiologisch-technischen Dienst,

d) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

Dienst und

e) den logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienst

am Landeskrankenhaus Innsbruck werden dem

Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule

für den Diätdienst am Landeskrankenhaus Innsbruck

zugewiesen.

§ 5. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

an der medizinisch-technischen

Schule für den radiologisch-technischen Dienst

am Landeskrankenhaus Graz werden dem Senat

der Studienbeihilfenbehörde an der Schule für

den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

am Landeskrankenhaus Graz zugewiesen.

§ 6. Die Aufgaben des Senates der Studienbeihilfenbehörde

an der medizinisch-technischen

Schule für den radiologisch-technischen Dienst

am Landeskrankenhaus Klagenfurt werden dem

Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule

für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst

am Landeskrankenhaus Klagenfurt zugewiesen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →