64. Verordnung: Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1, 4 und 7 sowie der §§ 8 und 10
Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1973 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als
Vollerhebung durchzuführen.
(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist
der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen
sind der 3. März, der 3. Juni und der
3. September. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen.
§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Truthühnern,
Gänsen und Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 4.. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5 der Verordnung
bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum
Stechvieh hausgeschlachtet
haben. Die Tiere sind an deren Standort zu
zählen.
§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in der
Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an Ort
und Stelle auf Grund mündlicher Befragung Erhebungslisten
ausfüllen. Die Gemeinde hat an
Hand dieser Listen die Gemeindesumme zu bilden
und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Erhebungslisten und. die Urschrift des Gemeindeblattes
verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese Unterlagen zwei Jahre hindurch
aufzubewahren hat.
§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen
Viehzählung deren Ergebnisse in eine
Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
a) bei der Allgemeinen Viehzählung bis spätestens
zum fünfzehnten Tag und
b) bei den Rinder- und Schweinezwischenzählungen
bis spätestens zum zwölften Tag
nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter
und die Bezirkslisten an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens
zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag
direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden.
§ 9. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in
der Höhe
a) von S 10'80 bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
b) von S 7'20 bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
c) von S 5'40 bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September
je Tierbesitzer zu gewähren.
§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf
den Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen in karteimäßiger Führung auch
für Zwecke der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze, Gemeindewasserversorgungsgesetze,
des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/1972, des
Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 455/1972, des Tierseuchengesetzes, RGBl.
Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 128/1954, sowie des Bangseuchengesetzes,
BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960,
herangezogen werden.