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64_1972 AT

64. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 195/1962, in der Fassung BGBl.

Nr. 267/1963 und 292/1964 wird abgeändert

wie folgt

1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Entschädigungsansprüche nach diesem

Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis

spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim

Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden."

2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Anmeldung ist an keine bestimmte

Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember

1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung

der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter

für die ,Anmeldung österreichischer Vermögenschaften,

Rechte und Interessen in Jugoslawien'

vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos

erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese

Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein

solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.

Einer Anmeldung sind die zur Begründung des

Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden

im Original oder in gerichtlich oder notariell

beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in

deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine

beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache

beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der

Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen

Behauptungen bedienen will, sind im

einzelnen genau zu bezeichnen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen und

Vollziehungsklausel

1. § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 195/

1962 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1963

aufgehoben.

2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften

des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 195/1962, können auch bei

Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Umfang

nach nicht erweitert werden.

3. Eine ablehnende Erklärung des Bundesministeriums

für Finanzen oder die Rechtskraft

einer im gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung,

mit denen Ansprüche wegen Versäumnis

der Anmeldefrist 31. Dezember 1963

abgelehnt worden sind, stehen der Berücksichtigung

von Ansprüchen, die nach diesem Bundesgesetz

angemeldet werden können, nicht entgegen.

4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den

Gerichten anzuwenden sind, ist der Bundesminister

für Justiz betraut.

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