64. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 195/1962, in der Fassung BGBl.
Nr. 267/1963 und 292/1964 wird abgeändert
wie folgt
1. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Entschädigungsansprüche nach diesem
Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis
spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim
Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden."
2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Anmeldung ist an keine bestimmte
Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember
1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung
der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter
für die ,Anmeldung österreichischer Vermögenschaften,
Rechte und Interessen in Jugoslawien'
vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos
erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese
Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein
solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung.
Einer Anmeldung sind die zur Begründung des
Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden
im Original oder in gerichtlich oder notariell
beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in
deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine
beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache
beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der
Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen
Behauptungen bedienen will, sind im
einzelnen genau zu bezeichnen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen und
Vollziehungsklausel
1. § 8 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 195/
1962 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1963
aufgehoben.
2. Fristgerechte Anmeldungen nach den Vorschriften
des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 195/1962, können auch bei
Berufung auf dieses Bundesgesetz dem Umfang
nach nicht erweitert werden.
3. Eine ablehnende Erklärung des Bundesministeriums
für Finanzen oder die Rechtskraft
einer im gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung,
mit denen Ansprüche wegen Versäumnis
der Anmeldefrist 31. Dezember 1963
abgelehnt worden sind, stehen der Berücksichtigung
von Ansprüchen, die nach diesem Bundesgesetz
angemeldet werden können, nicht entgegen.
4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen, soweit die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den
Gerichten anzuwenden sind, ist der Bundesminister
für Justiz betraut.