64. Bundesgesetz: Änderung des Wertzollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, wird
wie folgt geändert
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Normalpreis.
(1) Der Normalpreis ist jener Preis, der für die
eingeführte Ware in dem im Absatz 5 bestimmten
Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den
Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen
einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander
unabhängig sind, erzielbar ist.
(2) Der Normalpreis richtet sich unter Berücksichtigung
der handelsmäßigen Umstände des
Geschäftes (§ 5) nach der Menge, Art und Beschaffenheit
der zu bewertenden Ware.
(3) Der Normalpreis umfaßt alle Kosten, die
sich auf die Lieferung der Ware bis zum Übertritt
über die Zollgrenze und auf die Veräußerung
beziehen (§ 4). Ferner umfaßt der Normalpreis
den Wert von Rechten an der Ware (§ 6).
(4) Der Normalpreis umfaßt nicht die Lieferungskosten
ab Übertritt der Ware über die
Zollgrenze und die Eingangsabgaben.
(5) Der Ermittlung des Normalpreises ist
grundsätzlich der Zeitpunkt zugrunde zu legen,
in dem die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
(§ 10) abzugeben ist. Bei Abfertigungen
auf Grund einer Bewilligung nach § 52 a des
Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1968, (Sammelwarenerklärung),
ist der Zeitpunkt der
Übergabe der Unterlagen über die Waren, wenn
die Waren jedoch nicht zu stellen gewesen sind,
der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Waren zu
stellen gewesen wären. Wird eine Ware auf Vormerkrechnung
abgefertigt, so ist der Zeitpunkt
maßgebend, in dem die bedingte Zollschuld unbedingt
wird. Entsteht die Zöllschuld kraft Gesetzes,
so ist der Ermittlung des Normalpreises
in den im § 174 Absatz 3 lit. a und c des Zollgesetzes
angeführten Fällen der Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld zugrunde zu legen,
in den unter lit. d angeführten Fällen der Zeitpunkt,
der für den unerhoben gebliebenen Zoll
anläßlich der Abfertigung der Waren zum freien
Verkehr maßgebend gewesen wäre. In den Fällen
des § 10 Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Entstehung
der bedingten Zollschuld maßgebend."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Bedingungen des freien Wettbewerbes.
(1) Ein Kaufgeschäft unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbes zwischen einem Käufer
und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig
sind, liegt vor, wenn
a) die Zahlung des Preises die einzige tatsächliche
Leistung des Käufers darstellt; unter
tatsächlicher Leistung ist nicht nur die Erfüllung
einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung, sondern auch jede andere
Gegenleistung zu verstehen;
b) der vereinbarte Preis nicht beeinflußt ist
durch Handelsbeziehungen, finanzielle oder
sonstige Beziehungen, die — abgesehen von
den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen
Beziehungen — vertraglich oder auf
sonstige Art zwischen dem Verkäufer oder
einer mit diesem geschäftlich verbundenen
Person und dem Käufer oder einer mit
diesem geschäftlich verbundenen Person bestehen;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen,
einer sonstigen späteren Überlassung
oder auch einer späteren Verwendung
der Waren unmittelbar oder mittelbar
dem Verkäufer oder einer mit ihm
geschäftlich verbundenen Person zugute
kommt.
(2) Zwei Personen gelten als geschäftlich miteinander
verbunden, wenn eine von ihnen ein
Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit oder am
Vermögen der anderen hat oder wenn beide ein
gemeinsames Interesse an einer geschäftlichen
Tätigkeit oder an einem Vermögen haben oder
auch wenn eine dritte Person ein Interesse an der
geschäftlichen Tätigkeit oder an dem Vermögen
beider hat, unabhängig davon, ob es sich um mittelbare
oder unmittelbare Interessen handelt."
3. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Rechte an der Ware.
(1) Wenn die zu bewertenden Waren
a) nach einer patentierten Erfindung hergestellt
oder Gegenstand eines geschützten
Geschmacks- oder Gebrauchsmusters sind,
oder
b) unter einem ausländischen Warenzeichen
eingeführt werden, oder
c) eingeführt werden, um unter einem ausländischen
Warenzeichen verkauft, anderweitig
überlassen oder verwendet zu werden,
gehört der Wert des Rechtes, für diese Waren
das Patent, das Geschmacks- oder Gebrauchsmuster
oder das Warenzeichen zu verwenden,
zum Zollwert. Dies gilt auch für ein sonstiges
Urheberrecht oder jedes andere Recht des geistigen
Schaffens oder des gewerblichen Rechtsschutzes.
(2) Wird eine Ware eingeführt, die erst nach
weiteren Arbeitsvorgängen unter einem ausländischen
Warenzeichen verkauft, anderweitig überlassen
oder verwendet werden soll, so gehört der
Wert des Rechtes, das Warenzeichen zu verwenden,
insoweit zum Zollwert, als die eingeführte
Ware einen wesentlichen Bestandteil der aus ihr
hergestellten neuen Ware bildet oder die wesentliche
Eigenschaft der neu hergestellten Ware bestimmt.
(3) Ein Warenzeichen gilt als ausländisches
Warenzeichen, wenn es das Warenzeichen
a) einer Person ist, welche die zu bewertenden
Waren außerhalb des Einfuhrlandes
angebaut, erzeugt, hergestellt, zum Verkauf
angeboten hat oder anderweitig mit ihnen
befaßt war, oder
b) einer Person ist, die mit einer unter lit. a
genannten Person geschäftlich verbunden
ist, oder
c) einer Person ist, deren Rechte an dem Warenzeichen
durch eine Vereinbarung mit
einer unter lit. a oder b genannten Person
eingeschränkt sind.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
schränken die Bestimmungen der §§ 2 und 3
nicht ein."
4. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes.
(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung
abzugeben, die gemeinsam mit der Warenerklärung
zur Abfertigung der Ware zum
freien Verkehr oder zur Abfertigung zum Vormerkverkehr,
mit Ausnahme der Abfertigung
auf Vormerkrechnung, einzubringen ist. Für
Waren, die auf Vormerkrechnung abgefertigt
worden sind, ist diese Erklärung für die entnommenen
Waren gemeinsam mit der für die Abrechnung
abzugebenden Warenerklärung (Abmeldung)
einzubringen. Soweit dies zur Vereinfachung
der Abrechnung erforderlich ist, ist in
der Ausübungsbewilligung für einen Vormerkverkehr
auf Vormerkrechnung anzuordnen, daß
alle oder einzelne Angaben zur Ermittlung des
Zollwertes bereits in der Warenerklärung für die
Abfertigung auf Vormerkrechnung zu machen
sind, wenn dadurch die Ermittlung des Zollwertes
nicht beeinträchtigt wird; die in dieser Warenerklärung
gemachten Angaben brauchen anläßlich
der Abmeldung in der Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes nicht wiederholt zu
werden. Kommt hinsichtlich einer Ware erst nach
einem der oben genannten Zeitpunkte hervor,
daß sie einem Wertzoll unterliegt, so ist diese
Erklärung über, Aufforderung des Zollamtes
nachzureichen.
(2) Für Waren, die nach den Bestimmungen
der §§ 93 bis 95 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, vorgemerkt werden oder als vorgemerkt
gelten, ist die Abgabe einer Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes nicht erforderlich;
dies gilt auch für Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen mittels als Vormerkschein
geltender Carnets vorübergehend eingeführt
werden. Wird die hinsichtlich solcher
Waren entstandene Zollschuld unbedingt, so ist
der Vormerknehmer zur Abgabe einer Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes verpflichtet,
wenn er vom Zollamt hiezu aufgefordert wird.
(3) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
ist grundsätzlich schriftlich abzugeben.
Soweit dies der Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens dient, hat der Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der einzelnen Arten des Zollverfahrens
durch Verordnung zu bestimmen, daß
in Fällen, in denen die Warenerklärung auf
Grund der zollrechtlichen Bestimmungen mündlich
abgegeben wird, auch die Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes mündlich, jedoch nach
Waren aufgegliedert, abgegeben werden kann, sofern
das Zollamt gegen die Richtigkeit des Wertes
keine Bedenken hat.
(4) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
hat der Käufer im Zollgebiet oder, falls
kein Kaufgeschäft vorliegt, der Warenempfänger
abzugeben. Der Käufer oder der Warenempfänger
kann auch den Verfügungsberechtigten zur
Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
schriftlich bevollmächtigen.
(5) Tritt die Eisenbahn als Verfügungsberechtigter
auf und wird die Ware vor Erreichen des
Bestimmungsortes ohne Vorliegen der nach Absatz
4 geforderten Vollmacht beziehungsweise
der zur Ermittlung des Zollwertes erforderlichen
Unterlagen zur Verzollung gestellt, so sind die
Eingangsabgaben auf Grund einer von der Eisenbahn
abgegebenen Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes nach den in Betracht kommenden
abgabenrechtlichen Bestimmungen vorläufig festzusetzen.
Der in der schriftlichen Warenerklärung
oder bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen
Abfertigungsbefund genannte Warenempfänger
hat zum Zwecke der endgültigen Festsetzung
der Eingangsabgaben eine Erklärung zur
Ermittlung des Zollwertes abzugeben, wenn er
vom Zollamt hiezu aufgefordert wird.
(6) In Fällen, in denen die Post- und Telegraphenverwaltung
selbst die zollamtliche Abfertigung
der gestellten Postsendungen beantragt,
tritt die ordnungsgemäß ausgefertigte Zollerklärung,
bei Briefsendungen auch der in den Postvorschriften
vorgesehene, ordnungsgemäß ausgefertigte
Klebe- oder Anhängezettel an die Stelle
der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes.
(7) Das Zollamt hat eine Aufforderung gemäß
Absätze 1, 2 und 5 zur Nachreichung oder Abgabe
einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
dann zu erlassen, wenn eine solche Erklärung
für die weitere Durchführung des Zollverfahrens
erforderlich ist."
5. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Erfordernisse der Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes.
(1) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
ist aufgegliedert nach Warenarten und
allenfalls nach getrennt zu tarifierenden Warenbestandteilen
abzugeben. Sie hat alle gemäß §§ 2 !
bis 9 für die Ermittlung des Zollwertes erforderlichen
Angaben zu enthalten. Im übrigen gelten
die §§ 53 Absatz 1 und 54 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 78/1968 entsprechend auch
für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes.
(2) Die Richtigkeit der Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes ist durch Vorlage aller für
die Ermittlung des Zollwertes notwendigen Unterlagen,
wie Rechnungen, Kaufverträge, Schriftwechsel,
Frachtpapiere, nachzuweisen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.