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64. Bundesgesetz: Änderung des Wertzollgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Änderung des Wertzollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wertzollgesetz 1955, BGBl. Nr. 60, wird

wie folgt geändert

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Normalpreis.

(1) Der Normalpreis ist jener Preis, der für die

eingeführte Ware in dem im Absatz 5 bestimmten

Zeitpunkt bei einem Kaufgeschäft unter den

Bedingungen des freien Wettbewerbes zwischen

einem Käufer und einem Verkäufer, die voneinander

unabhängig sind, erzielbar ist.

(2) Der Normalpreis richtet sich unter Berücksichtigung

der handelsmäßigen Umstände des

Geschäftes (§ 5) nach der Menge, Art und Beschaffenheit

der zu bewertenden Ware.

(3) Der Normalpreis umfaßt alle Kosten, die

sich auf die Lieferung der Ware bis zum Übertritt

über die Zollgrenze und auf die Veräußerung

beziehen (§ 4). Ferner umfaßt der Normalpreis

den Wert von Rechten an der Ware (§ 6).

(4) Der Normalpreis umfaßt nicht die Lieferungskosten

ab Übertritt der Ware über die

Zollgrenze und die Eingangsabgaben.

(5) Der Ermittlung des Normalpreises ist

grundsätzlich der Zeitpunkt zugrunde zu legen,

in dem die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

(§ 10) abzugeben ist. Bei Abfertigungen

auf Grund einer Bewilligung nach § 52 a des

Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1968, (Sammelwarenerklärung),

ist der Zeitpunkt der

Übergabe der Unterlagen über die Waren, wenn

die Waren jedoch nicht zu stellen gewesen sind,

der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Waren zu

stellen gewesen wären. Wird eine Ware auf Vormerkrechnung

abgefertigt, so ist der Zeitpunkt

maßgebend, in dem die bedingte Zollschuld unbedingt

wird. Entsteht die Zöllschuld kraft Gesetzes,

so ist der Ermittlung des Normalpreises

in den im § 174 Absatz 3 lit. a und c des Zollgesetzes

angeführten Fällen der Zeitpunkt der

Entstehung der Zollschuld zugrunde zu legen,

in den unter lit. d angeführten Fällen der Zeitpunkt,

der für den unerhoben gebliebenen Zoll

anläßlich der Abfertigung der Waren zum freien

Verkehr maßgebend gewesen wäre. In den Fällen

des § 10 Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Entstehung

der bedingten Zollschuld maßgebend."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Bedingungen des freien Wettbewerbes.

(1) Ein Kaufgeschäft unter den Bedingungen

des freien Wettbewerbes zwischen einem Käufer

und einem Verkäufer, die voneinander unabhängig

sind, liegt vor, wenn

a) die Zahlung des Preises die einzige tatsächliche

Leistung des Käufers darstellt; unter

tatsächlicher Leistung ist nicht nur die Erfüllung

einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung, sondern auch jede andere

Gegenleistung zu verstehen;

b) der vereinbarte Preis nicht beeinflußt ist

durch Handelsbeziehungen, finanzielle oder

sonstige Beziehungen, die — abgesehen von

den durch das Kaufgeschäft selbst geschaffenen

Beziehungen — vertraglich oder auf

sonstige Art zwischen dem Verkäufer oder

einer mit diesem geschäftlich verbundenen

Person und dem Käufer oder einer mit

diesem geschäftlich verbundenen Person bestehen;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen,

einer sonstigen späteren Überlassung

oder auch einer späteren Verwendung

der Waren unmittelbar oder mittelbar

dem Verkäufer oder einer mit ihm

geschäftlich verbundenen Person zugute

kommt.

(2) Zwei Personen gelten als geschäftlich miteinander

verbunden, wenn eine von ihnen ein

Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit oder am

Vermögen der anderen hat oder wenn beide ein

gemeinsames Interesse an einer geschäftlichen

Tätigkeit oder an einem Vermögen haben oder

auch wenn eine dritte Person ein Interesse an der

geschäftlichen Tätigkeit oder an dem Vermögen

beider hat, unabhängig davon, ob es sich um mittelbare

oder unmittelbare Interessen handelt."

3. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Rechte an der Ware.

(1) Wenn die zu bewertenden Waren

a) nach einer patentierten Erfindung hergestellt

oder Gegenstand eines geschützten

Geschmacks- oder Gebrauchsmusters sind,

oder

b) unter einem ausländischen Warenzeichen

eingeführt werden, oder

c) eingeführt werden, um unter einem ausländischen

Warenzeichen verkauft, anderweitig

überlassen oder verwendet zu werden,

gehört der Wert des Rechtes, für diese Waren

das Patent, das Geschmacks- oder Gebrauchsmuster

oder das Warenzeichen zu verwenden,

zum Zollwert. Dies gilt auch für ein sonstiges

Urheberrecht oder jedes andere Recht des geistigen

Schaffens oder des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2) Wird eine Ware eingeführt, die erst nach

weiteren Arbeitsvorgängen unter einem ausländischen

Warenzeichen verkauft, anderweitig überlassen

oder verwendet werden soll, so gehört der

Wert des Rechtes, das Warenzeichen zu verwenden,

insoweit zum Zollwert, als die eingeführte

Ware einen wesentlichen Bestandteil der aus ihr

hergestellten neuen Ware bildet oder die wesentliche

Eigenschaft der neu hergestellten Ware bestimmt.

(3) Ein Warenzeichen gilt als ausländisches

Warenzeichen, wenn es das Warenzeichen

a) einer Person ist, welche die zu bewertenden

Waren außerhalb des Einfuhrlandes

angebaut, erzeugt, hergestellt, zum Verkauf

angeboten hat oder anderweitig mit ihnen

befaßt war, oder

b) einer Person ist, die mit einer unter lit. a

genannten Person geschäftlich verbunden

ist, oder

c) einer Person ist, deren Rechte an dem Warenzeichen

durch eine Vereinbarung mit

einer unter lit. a oder b genannten Person

eingeschränkt sind.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3

schränken die Bestimmungen der §§ 2 und 3

nicht ein."

4. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes.

(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung

abzugeben, die gemeinsam mit der Warenerklärung

zur Abfertigung der Ware zum

freien Verkehr oder zur Abfertigung zum Vormerkverkehr,

mit Ausnahme der Abfertigung

auf Vormerkrechnung, einzubringen ist. Für

Waren, die auf Vormerkrechnung abgefertigt

worden sind, ist diese Erklärung für die entnommenen

Waren gemeinsam mit der für die Abrechnung

abzugebenden Warenerklärung (Abmeldung)

einzubringen. Soweit dies zur Vereinfachung

der Abrechnung erforderlich ist, ist in

der Ausübungsbewilligung für einen Vormerkverkehr

auf Vormerkrechnung anzuordnen, daß

alle oder einzelne Angaben zur Ermittlung des

Zollwertes bereits in der Warenerklärung für die

Abfertigung auf Vormerkrechnung zu machen

sind, wenn dadurch die Ermittlung des Zollwertes

nicht beeinträchtigt wird; die in dieser Warenerklärung

gemachten Angaben brauchen anläßlich

der Abmeldung in der Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes nicht wiederholt zu

werden. Kommt hinsichtlich einer Ware erst nach

einem der oben genannten Zeitpunkte hervor,

daß sie einem Wertzoll unterliegt, so ist diese

Erklärung über, Aufforderung des Zollamtes

nachzureichen.

(2) Für Waren, die nach den Bestimmungen

der §§ 93 bis 95 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, vorgemerkt werden oder als vorgemerkt

gelten, ist die Abgabe einer Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes nicht erforderlich;

dies gilt auch für Waren, die auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen mittels als Vormerkschein

geltender Carnets vorübergehend eingeführt

werden. Wird die hinsichtlich solcher

Waren entstandene Zollschuld unbedingt, so ist

der Vormerknehmer zur Abgabe einer Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes verpflichtet,

wenn er vom Zollamt hiezu aufgefordert wird.

(3) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

ist grundsätzlich schriftlich abzugeben.

Soweit dies der Vereinfachung und Beschleunigung

des Verfahrens dient, hat der Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf die

Erfordernisse der einzelnen Arten des Zollverfahrens

durch Verordnung zu bestimmen, daß

in Fällen, in denen die Warenerklärung auf

Grund der zollrechtlichen Bestimmungen mündlich

abgegeben wird, auch die Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes mündlich, jedoch nach

Waren aufgegliedert, abgegeben werden kann, sofern

das Zollamt gegen die Richtigkeit des Wertes

keine Bedenken hat.

(4) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

hat der Käufer im Zollgebiet oder, falls

kein Kaufgeschäft vorliegt, der Warenempfänger

abzugeben. Der Käufer oder der Warenempfänger

kann auch den Verfügungsberechtigten zur

Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

schriftlich bevollmächtigen.

(5) Tritt die Eisenbahn als Verfügungsberechtigter

auf und wird die Ware vor Erreichen des

Bestimmungsortes ohne Vorliegen der nach Absatz

4 geforderten Vollmacht beziehungsweise

der zur Ermittlung des Zollwertes erforderlichen

Unterlagen zur Verzollung gestellt, so sind die

Eingangsabgaben auf Grund einer von der Eisenbahn

abgegebenen Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes nach den in Betracht kommenden

abgabenrechtlichen Bestimmungen vorläufig festzusetzen.

Der in der schriftlichen Warenerklärung

oder bei mündlicher Warenerklärung im zollamtlichen

Abfertigungsbefund genannte Warenempfänger

hat zum Zwecke der endgültigen Festsetzung

der Eingangsabgaben eine Erklärung zur

Ermittlung des Zollwertes abzugeben, wenn er

vom Zollamt hiezu aufgefordert wird.

(6) In Fällen, in denen die Post- und Telegraphenverwaltung

selbst die zollamtliche Abfertigung

der gestellten Postsendungen beantragt,

tritt die ordnungsgemäß ausgefertigte Zollerklärung,

bei Briefsendungen auch der in den Postvorschriften

vorgesehene, ordnungsgemäß ausgefertigte

Klebe- oder Anhängezettel an die Stelle

der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes.

(7) Das Zollamt hat eine Aufforderung gemäß

Absätze 1, 2 und 5 zur Nachreichung oder Abgabe

einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

dann zu erlassen, wenn eine solche Erklärung

für die weitere Durchführung des Zollverfahrens

erforderlich ist."

5. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Erfordernisse der Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes.

(1) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

ist aufgegliedert nach Warenarten und

allenfalls nach getrennt zu tarifierenden Warenbestandteilen

abzugeben. Sie hat alle gemäß §§ 2 !

bis 9 für die Ermittlung des Zollwertes erforderlichen

Angaben zu enthalten. Im übrigen gelten

die §§ 53 Absatz 1 und 54 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 78/1968 entsprechend auch

für die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes.

(2) Die Richtigkeit der Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes ist durch Vorlage aller für

die Ermittlung des Zollwertes notwendigen Unterlagen,

wie Rechnungen, Kaufverträge, Schriftwechsel,

Frachtpapiere, nachzuweisen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monats

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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