64. Kundmachung: Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgeserzes
1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
1953 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 79/1969 auf die Hoheitszeichen,
die Prüfungs- und Gewährzeichen für
Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf
das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation
(ENIT) Anwendung
findet, deren Darstellungen in der Markenstelle
des Österreichischen Patentamtes für jedermann
zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel
und Wiederaufbau vom 6. Feber 1963, BGBl.
Nr. 41, betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen
der Republik Italien, ihre Wirksamkeit