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64_1970 AT

64. Kundmachung: Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Kundmachung: Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgeserzes

1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht, daß § 4 a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes

1953 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 79/1969 auf die Hoheitszeichen,

die Prüfungs- und Gewährzeichen für

Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf

das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation

(ENIT) Anwendung

findet, deren Darstellungen in der Markenstelle

des Österreichischen Patentamtes für jedermann

zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau vom 6. Feber 1963, BGBl.

Nr. 41, betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen

der Republik Italien, ihre Wirksamkeit

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