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64_1969 AT

64. Bundesgesetz: Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auf die Berichtigung von abgeschlossenen

Eintragungen in den ab 1. Jänner 1939 geführten

Personenstandsbüchern Anwendung, die eine unrichtige

Beurkundung des der Eintragung zugrunde

liegenden Sachverhaltes enthalten und

gemäß § 46 des Personenstandsgesetzes vom

3. November 1937, Gbl. f. d. L. Ö. Nr. 287/38,

in der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung nicht berichtigt werden

können.

§ 2. (1) Über die Berichtigung entscheidet die

Bezilksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei

oder von Amts wegen. Die örtliche Zuständigkeit

richtet sich nach dem Ort, an dem das

Personenstandsbuch geführt wird.

(2) Im Bescheid ist der Wortlaut der Berichtigung

anzuführen. Nach Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides ist die Berichtigung im Personenstandsbuch

am Rande der Eintragung zu vermerken.

§ 3. Über die Berufung gegen den Bescheid

der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der

Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung

keine weitere Berufung zulässig ist.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember

1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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