64. Bundesgesetz: Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf die Berichtigung von abgeschlossenen
Eintragungen in den ab 1. Jänner 1939 geführten
Personenstandsbüchern Anwendung, die eine unrichtige
Beurkundung des der Eintragung zugrunde
liegenden Sachverhaltes enthalten und
gemäß § 46 des Personenstandsgesetzes vom
3. November 1937, Gbl. f. d. L. Ö. Nr. 287/38,
in der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung nicht berichtigt werden
können.
§ 2. (1) Über die Berichtigung entscheidet die
Bezilksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen. Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich nach dem Ort, an dem das
Personenstandsbuch geführt wird.
(2) Im Bescheid ist der Wortlaut der Berichtigung
anzuführen. Nach Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides ist die Berichtigung im Personenstandsbuch
am Rande der Eintragung zu vermerken.
§ 3. Über die Berufung gegen den Bescheid
der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der
Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung
keine weitere Berufung zulässig ist.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Dezember
1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.