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64_1968 AT

64. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Cypern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Cypern

Österreichische Botschaft

Nicosia

Zl. 4336-A/67

Exzellenz!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der Regierung der Republik Cypern

zum Zwecke der Ausweitung der beiderseitigen

Beziehungen ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit abzuschließen, welches folgenden

Wortlaut hat

Artikel 1

Österreichische und cyprische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß,

Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Steht der Inhaber eines österreichischen oder

cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses

bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung auf

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in

Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie

Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche

Reisepässe der Republik Österreich oder der

Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen

und Bediensteten, während der Dauer

seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.

Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes

des Artikels 1 ist für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate

übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land bzw. die Durchreise durch ihr Land

oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet

sich, Personen, denen auf Grund eines der in

Artikel 1 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie

Einreise in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates gestattet worden ist, über Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit

zurückzunehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit

des ersuchten Staates nicht besitzen

sollten.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit, die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen.

Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

Falls die Regierung der Republik Cypern

diesen Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen bilden, welches am

30. Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Nicosia, den 14. Dezember 1967.

Steiner m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Spyros Kyprianou

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Cypern

Nicosia

Republik Cypern

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

ZL DD. 1/8

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 14. Dezember 1967, Zahl 4336-

A/67, zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der Regierung der Republik Cypern

zum Zwecke der Ausweitung der beiderseitigen

Beziehungen ein Abkommen über die Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit abzuschließen, welches folgenden

Wortlaut hat

Artikel 1

Österreichische und cyprische Staatsangehörige,

die einen von den zuständigen Behörden

ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß,

Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen,

dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das

Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen

bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

durchreisen.

Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien

Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.

Steht der Inhaber eines österreichischen oder

cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses

bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung auf

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in

Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie

Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche

Reisepässe der Republik Österreich oder der

Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen

und Bediensteten, während der Dauer

seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.

Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes

des Artikels 1 ist für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate

übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates

sind berechtigt, Personen, die sie als

unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden

Bestimmungen verstoßen, die Einreise

in ihr Land bzw. die Durchreise durch ihr Land

oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 4

Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet

sich, Personen, denen auf Grund eines der in

Artikel 1 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie

Einreise in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates gestattet worden ist, über Ersuchen

des anderen Vertragsstaates jederzeit

zurückzunehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit

des ersuchten Staates nicht besitzen

sollten.

Artikel 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit, die Anwendung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen.

Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich

auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es

tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem

Wege vorzunehmenden Kündigung

beim anderen Vertragspartner außer Kraft.

Falls die Regierung der Republik Cypern

diesen Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

unseren beiden Regierungen bilden, welches am

30. Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Cypern den vorstehenden

Vorschlägen zustimmt und sohin die

Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote

dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen in dieser Angelegenheit bilden,

welches am dreißigsten Tage nach Vornahme des

Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Nicosia, den 14. Dezember 1967.

Araouzos m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Ludwig Steiner

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

der Republik Österreich

in Cypern

Nicosia

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