64. Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Cypern
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichische Botschaft
Nicosia
Zl. 4336-A/67
Exzellenz!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der Regierung der Republik Cypern
zum Zwecke der Ausweitung der beiderseitigen
Beziehungen ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit abzuschließen, welches folgenden
Wortlaut hat
Artikel 1
Österreichische und cyprische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß,
Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Steht der Inhaber eines österreichischen oder
cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses
bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung auf
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in
Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie
Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche
Reisepässe der Republik Österreich oder der
Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen
und Bediensteten, während der Dauer
seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.
Artikel 2
Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes
des Artikels 1 ist für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate
übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land bzw. die Durchreise durch ihr Land
oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet
sich, Personen, denen auf Grund eines der in
Artikel 1 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie
Einreise in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates gestattet worden ist, über Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jederzeit
zurückzunehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit
des ersuchten Staates nicht besitzen
sollten.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit, die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen.
Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 6
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragspartner außer Kraft.
Falls die Regierung der Republik Cypern
diesen Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, welches am
30. Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Nicosia, den 14. Dezember 1967.
Steiner m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Spyros Kyprianou
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Cypern
Nicosia
Republik Cypern
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
ZL DD. 1/8
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 14. Dezember 1967, Zahl 4336-
A/67, zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat
„Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der Regierung der Republik Cypern
zum Zwecke der Ausweitung der beiderseitigen
Beziehungen ein Abkommen über die Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit abzuschließen, welches folgenden
Wortlaut hat
Artikel 1
Österreichische und cyprische Staatsangehörige,
die einen von den zuständigen Behörden
ihres Landes ausgestellten gültigen Diplomatenpaß,
Dienstpaß oder gewöhnlichen Reisepaß besitzen,
dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das
Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen
bzw. durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
durchreisen.
Der Aufenthalt nach einer sichtvermerksfreien
Einreise ist mit drei Monaten begrenzt.
Steht der Inhaber eines österreichischen oder
cyprischen Diplomatenpasses oder Dienstpasses
bei einer österreichischen oder cyprischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung auf
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates in
Dienstverwendung, so sind er und, wenn sie
Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnliche
Reisepässe der Republik Österreich oder der
Republik Cypern besitzen, seine mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen
und Bediensteten, während der Dauer
seiner Dienstverwendung zum Aufenthalt auf
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates berechtigt.
Artikel 2
Unbeschadet der Bestimmung des letzten Absatzes
des Artikels 1 ist für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder für einen drei Monate
übersteigenden Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates ein Sichtvermerk erforderlich.
Artikel 3
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates
sind berechtigt, Personen, die sie als
unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden
Bestimmungen verstoßen, die Einreise
in ihr Land bzw. die Durchreise durch ihr Land
oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten verpflichtet
sich, Personen, denen auf Grund eines der in
Artikel 1 erwähnten Reisedokumente die sichtvermerksfreie
Einreise in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates gestattet worden ist, über Ersuchen
des anderen Vertragsstaates jederzeit
zurückzunehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit
des ersuchten Staates nicht besitzen
sollten.
Artikel 5
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit, die Anwendung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen.
Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich
auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 6
Dieses Abkommen ist jederzeit kündbar. Es
tritt drei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem
Wege vorzunehmenden Kündigung
beim anderen Vertragspartner außer Kraft.
Falls die Regierung der Republik Cypern
diesen Bestimmungen zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, welches am
30. Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Cypern den vorstehenden
Vorschlägen zustimmt und sohin die
Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote
dazu ein Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen in dieser Angelegenheit bilden,
welches am dreißigsten Tage nach Vornahme des
Notenwechsels in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Nicosia, den 14. Dezember 1967.
Araouzos m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Ludwig Steiner
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
der Republik Österreich
in Cypern
Nicosia