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64_1966 AT

64. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1962

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1962

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten ihre Beitrittsurkunden zu dem Internationalen

Kaffee-Übereinkommen 1962 (BGBl.

Nr. 235/1963, Kundmachung betreffend das endgültige

Inkrafttreten und den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 71/1964) gemäß seinem Artikel 65

hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Japan 6. April 1964

Belgien 29. Juni 1964

Finnland 18. August 1964

Venezuela 27. August 1964

Ghana 9. September 1964

Sierra Leone 27. November 1964

Äthiopien 2. Dezember 1964

Schweiz 17. Dezember 1964

Haiti 2. August 1965

Tschechoslowakei 2. November 1965

Italien 18. Feber 1966

Luxemburg und Belgien haben notifiziert,

daß der Beitritt Belgiens zu dem Übereinkommen

auf Grund des Artikels 5 des am 25. Juli

1921 in Brüssel unterzeichneten Vertrages zwischen

Belgien und Luxemburg über die Errichtung

einer Wirtschaftsunion zwischen den beiden

Staaten auch für Luxemburg bindend ist.

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland hat am 14. Feber 1966 gemäß

Artikel 67 des Übereinkommens notifiziert, daß

das Übereinkommen auf Hongkong ausgedehnt

wird.

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