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64_1964 AT

64. Entschließung des Bundespräsidenten: Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Entschließung des Bundespräsidenten: Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Auf Grund des Artikels 77 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 171, übertrage ich

dem Vizekanzler DDr. Bruno Pittermann die sachliche Leitung der gemäß den §§ 1, 4, 6,

7 Absatz 1, 8 und 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der

Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen

neu bestimmt wird und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung

getroffen werden, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzlers beziehungsweise des Bundeskanzleramtes

gehörenden Angelegenheiten einschließlich der mit diesen Angelegenheiten verbundenen

Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, und zwar unbeschadet des

Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt.

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