64. Entschließung des Bundespräsidenten: Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 77 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 171, übertrage ich
dem Vizekanzler DDr. Bruno Pittermann die sachliche Leitung der gemäß den §§ 1, 4, 6,
7 Absatz 1, 8 und 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juli 1959, BGBl. Nr. 173, mit dem der
Wirkungsbereich der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen
neu bestimmt wird und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung
getroffen werden, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzlers beziehungsweise des Bundeskanzleramtes
gehörenden Angelegenheiten einschließlich der mit diesen Angelegenheiten verbundenen
Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, und zwar unbeschadet des
Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt.