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64_1963 AT

64. Bundesgesetz: Abänderung des Anmeldegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Abänderung des Anmeldegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1961,

BGBl. Nr. 12/1962, über die Anmeldung von

Sachschäden, die durch Umsiedlung oder Vertreibung

entstanden sind (Anmeldegesetz), wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 16 Abs. 2 Z. 1 treten an die Stelle der

Worte „31. März 1963" die Worte „31. März

1964".

2. Im § 16 Abs. 2 Z. 2 werden die Worte „mit

Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des österreichisch-

deutschen Finanz- und Ausgleichsvertrages"

durch die Worte „mit 31. März 1964"

ersetzt.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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