64. Verordnung: Abänderung der Bestimmungen der Kraftfahrverordnung 1955 über die höchstzulässigen Gewichte, Achsdrücke und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Anhänger.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes
1955, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
Artikel I.
Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Gewichte.
(1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder
Anhängers darf nicht überschreiten
a) bei zwei Achsen 16 t,
b) bei drei oder mehr als drei Achsen 22 t,
c) bei Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen
(Abs. 4) mit
drei Achsen 24 t,
b) bei Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen
(Abs. 4) mit vier
oder mehr als vier Achsen 32 t,
e) bei Einachsanhängern 8 t.
(2) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagenzuges
darf 32 t nicht überschreiten.
(3) Ist der Abstand zwischen zwei Achsen geringer
als 1 m, so sind sie bei der Berechnung
des Gesamtgewichtes als eine Achse zu rechnen.
(4) Ein Gelenkkraftfahrzeug ist ein mehrteiliges
mehrspuriges Kraftfahrzeug zur Beförderung
von Personen oder Gütern, dessen Teile für sich
kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander
dauernd gelenkig verbunden sind."
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Achsdrücke.
(1) Der Achsdruck eines Kraftfahrzeuges oder
Anhängers darf nicht überschreiten
a) für eine Achse oder eine Doppelachse
mit einem Achsabstand bis zu 1 m . . 10 t,
b) für eine Doppelachse mit einem Achsabstand
von mehr als 1 m und höchstens
2 m 16 t.
(2) Die Summe der Achsdrücke eines Kraftfahrzeuges,
Anhängers oder Kraftwagenzuges darf
nicht größer sein als 4'5 t, multipliziert mit der
Anzahl der Meter des Abstandes
a) bei Fahrzeugen mit zwei Achsen: zwischen
den beiden Achsen,
b) bei Fahrzeugen mit einer Achse und einer
Doppelachse: zwischen der Einzelachse und
dem Mittel der Doppelachse,
c) bei Kraftwagenzügen, Sattelkraftfahrzeugen
oder Gelenkkraftfahrzeugen (§ 1
Abs. 4): zwischen der ersten Achse und der
letzten Achse oder dem Mittel der letzten
Doppelachse."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Abmessungen.
Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und
Anhängern dürfen nicht überschreiten
1. eine größte Höhe von 3'8 m,
2. eine größte Breite von 2'5m,
3. eine größte Länge von
a) bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen
und Anhängern mit Ausnahme
der Omnisbusse und Omnibusanhänger
11 m,
b) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
mit drei oder mehr als drei
Achsen und bei Omnibussen und
Omnibusanhängern 12 m,
c) bei Sattelkraftfahrzeugen 15 m,
d) bei Gelenkkraftfahrzeugen (§ 1
Abs. 4) 16'5 m,
e) bei Kraftwagenzügen mit Ausnahme
der in lit. f und g genannten
16'5 m,
f) bei Kraftwagenzügen, die eine
Geschwindigkeit von 16 km/h
nicht überschreiten dürfen, aus
einer Zugmaschine mit zwei Anhängern
bestehen und innerhalb
des Bundesgebietes verwendet
werden, 18 m,
g) bei Kraftwagenzügen, bei denen
wenigstens ein Fahrzeug verwendet
wird, das vor dem 1. Oktober
1962 zum Verkehr zugelassen
worden ist, bis 31. Dezember 1970 18 m."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1962
in Kraft.