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64_1962 AT

64. Verordnung: Abänderung der Bestimmungen der Kraftfahrverordnung 1955 über die höchstzulässigen Gewichte, Achsdrücke und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Abänderung der Bestimmungen der Kraftfahrverordnung 1955 über die höchstzulässigen Gewichte, Achsdrücke und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Anhänger.

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes

1955, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

Artikel I.

Die Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288,

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Gewichte.

(1) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder

Anhängers darf nicht überschreiten

a) bei zwei Achsen 16 t,

b) bei drei oder mehr als drei Achsen 22 t,

c) bei Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen

(Abs. 4) mit

drei Achsen 24 t,

b) bei Sattelkraftfahrzeugen und Gelenkkraftfahrzeugen

(Abs. 4) mit vier

oder mehr als vier Achsen 32 t,

e) bei Einachsanhängern 8 t.

(2) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagenzuges

darf 32 t nicht überschreiten.

(3) Ist der Abstand zwischen zwei Achsen geringer

als 1 m, so sind sie bei der Berechnung

des Gesamtgewichtes als eine Achse zu rechnen.

(4) Ein Gelenkkraftfahrzeug ist ein mehrteiliges

mehrspuriges Kraftfahrzeug zur Beförderung

von Personen oder Gütern, dessen Teile für sich

kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander

dauernd gelenkig verbunden sind."

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Achsdrücke.

(1) Der Achsdruck eines Kraftfahrzeuges oder

Anhängers darf nicht überschreiten

a) für eine Achse oder eine Doppelachse

mit einem Achsabstand bis zu 1 m . . 10 t,

b) für eine Doppelachse mit einem Achsabstand

von mehr als 1 m und höchstens

2 m 16 t.

(2) Die Summe der Achsdrücke eines Kraftfahrzeuges,

Anhängers oder Kraftwagenzuges darf

nicht größer sein als 4'5 t, multipliziert mit der

Anzahl der Meter des Abstandes

a) bei Fahrzeugen mit zwei Achsen: zwischen

den beiden Achsen,

b) bei Fahrzeugen mit einer Achse und einer

Doppelachse: zwischen der Einzelachse und

dem Mittel der Doppelachse,

c) bei Kraftwagenzügen, Sattelkraftfahrzeugen

oder Gelenkkraftfahrzeugen (§ 1

Abs. 4): zwischen der ersten Achse und der

letzten Achse oder dem Mittel der letzten

Doppelachse."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Abmessungen.

Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und

Anhängern dürfen nicht überschreiten

1. eine größte Höhe von 3'8 m,

2. eine größte Breite von 2'5m,

3. eine größte Länge von

a) bei zweiachsigen Kraftfahrzeugen

und Anhängern mit Ausnahme

der Omnisbusse und Omnibusanhänger

11 m,

b) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern

mit drei oder mehr als drei

Achsen und bei Omnibussen und

Omnibusanhängern 12 m,

c) bei Sattelkraftfahrzeugen 15 m,

d) bei Gelenkkraftfahrzeugen (§ 1

Abs. 4) 16'5 m,

e) bei Kraftwagenzügen mit Ausnahme

der in lit. f und g genannten

16'5 m,

f) bei Kraftwagenzügen, die eine

Geschwindigkeit von 16 km/h

nicht überschreiten dürfen, aus

einer Zugmaschine mit zwei Anhängern

bestehen und innerhalb

des Bundesgebietes verwendet

werden, 18 m,

g) bei Kraftwagenzügen, bei denen

wenigstens ein Fahrzeug verwendet

wird, das vor dem 1. Oktober

1962 zum Verkehr zugelassen

worden ist, bis 31. Dezember 1970 18 m."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1962

in Kraft.

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