64_1959
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64. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 64. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
1959_64_0 64. Bundesgesetz: Vorzeitige Beendigung der VIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Nationalrat wird gemäß Artikel
29 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode
aufgelöst.
(2) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum
Nationalrat für einen solchen Zeitpunkt auszuschreiben,
daß der neugewählte Nationalrat
spätestens am 9. Juni 1959 zusammentreten
kann.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.