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64_1958 AT

64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, der am 11. Oktober 1947 in Washington abgeschlossenen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation, welche also lautet

(Übersetzung.)

In der Absicht, die meteorologische

Tätigkeit in der Welt

zu koordinieren, zu vereinheitlichen

und zu verbessern und

einen wirksamen Austausch

meteorologischer Nachrichten

zwischen den einzelnen Ländern

im Interesse der verschiedenen

menschlichen Bestrebungen zu

fördern, haben die vertragschließenden

Staaten die folgende

Konvention abgeschlossen

TEIL I

GRÜNDUNG

Artikel 1

Die Meteorologische Weltorganisation

(in der Folge als

„Organisation" bezeichnet) wird

hiemit gegründet.

TEIL II

Artikel 2

Ziele

Die Ziele der Organisation

sind

a) Die Zusammenarbeit der

ganzen Welt bei der Errichtung

eines Netzes von

Wetterstationen, in denen

meteorologische oder andere

geophysikalische, auf

Meteorologie bezügliche

Beobachtungen angestellt

werden sollen, zu erleichtern

sowie die Errichtung

und Erhaltung von Wetterwarten,

die Wetterdienst

zu versehen haben,

zu fördern;

b) die Errichtung und Erhaltung

von Einrichtungen

zum raschen Austausch

von Wetternachrichten zu

fördern;

c) für die Normierung wetterkundlicher

Beobachtungen

einzutreten und für

einheitliche Herausgabe

von Beobachtungen und

Statistiken zu sorgen;

d) die Anwendung der Wetterkunde

auf Luft- und

Seefahrt, sowie auf die

Landwirtschaft und andere

Gebiete menschlicher Tätigkeit

zu fördern;

e) Forschung und Ausbildung

auf dem Gebiete der Meteorologie

zu unterstützen

und dazu beizutragen, daß

die internationalen Gesichtspunkte

solcher Forschung

und Ausbildung

miteinander in Einklang

gebracht werden.

TEIL III

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitglieder

Mitglied der Organisation

kann nach dem in diesem Abkommen

festgelegten Verfahren

werden

a) Jeder Staat, der an der

Direktorenkonferenz der

Internationalen Meteorologischen

Organisation in

Washington, D. C, am

22. September 1947 vertreten

war, in dem angeschlossenen

Anhang 1 namentlich

angeführt ist und

die vorliegende Konvention

unterzeichnet und gemäß

Artikel 32 ratifiziert

oder ihr gemäß Artikel 33

beitritt;

b) jedes Mitglied der Vereinten

Nationen, das einen

Wetterdienst besitzt, in

dem es der vorliegenden

Konvention gemäß Artikel

33 beitritt;

c) jeder Staat, der für seine

internationalen Beziehungen

voll verantwortlich

ist und einen Wetterdienst

besitzt, jedoch nicht in

Anhang 1 der vorliegenden

Konvention angeführt

und nicht Mitglied der

Vereinten Nationen ist,

nachdem er an das Sekretariat

der Organisation ein

Aufnahmegesuch gerichtet

hat und nachdem dieses die

Zustimmung von zwei

Dritteln der in den Absätzen

a), b) und c) dieses

Artikels angeführten Mitglieder

der Organisation

gefunden hat, durch Beitritt

zur vorliegenden

Konvention gemäß Artikel

33;

d) jedes Territorium oder

jede Gruppe von Territorien

mit eigenem Wetterdienst,

die in Anhang II

angeführt sind, wenn der

Staat oder die Staaten, die

für deren internationale

Beziehungen verantwortlich

sind und bei der Direktorenkonferenz

der Internationalen

Meteorologischen

Organisation . in

Washington, D. C, am

22. September 1947 gemäß

der in Anhang I der vorliegenden

Konvention angeführten

Aufstellung vertreten

waren, die vor-

liegende Konvention auf

sie ausdehnen;

e) jedes in Anhang II der

vorliegenden Konvention

nicht angeführte Territorium

oder jede Gruppe

von Territorien, die zwar

einen eigenen Wetterdienst

besitzen, jedoch für ihre

internationalen Beziehungen

nicht selbst verantwortlich

sind, auf welche

die vorliegende Konvention

gemäß Artikel 34

Abs. b) angewendet wird,

vorausgesetzt, daß das

Aufnahmegesuch von dem

für ihre internationalen

Beziehungen verantwortlichen

Mitgliedstaat eingereicht

wird und die Zustimmung

von zwei Dritteln

der in den Absätzen a),

b) und c) dieses Artikels

angeführten Mitglieder der

Organisation findet;

f) jedes von den Vereinten

Nationen verwaltete Treuhandgebiet

oder jede

Gruppe von Treuhandgebieten

mit eigenem

Wetterdienst, auf die die

Vereinten Nationen die

vorliegende Konvention

gemäß Artikel 34 anwenden.

In jedem Ansuchen um Aufnahme

in die Organisation ist

anzugeben, auf Grund welches

Absatzes dieses Artikels um die

Mitgliedschaft angesucht wird.

TEIL IV

ORGANE

Artikel 4

a) Die Organisation besteht

aus

1. dem Meteorologischen

Weltkongreß (im folgenden

mit „Kongreß"

bezeichnet);

2. dem Exekutivkomitee;

3. den Meteorologischen

Regionalverbänden (im

folgenden als „Regionalverbände"

bezeichnet);

4. den Fachausschüssen;

5. dem Sekretariat.

b) Die Organisation hat einen

Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

die gleichzeitig Präsidenten

und Vizepräsidenten des

Kongresses und des Exekutivkomitees

sind.

TEIL V

PASSIVES WAHLRECHT

Artikel 5

a) Zum Präsidenten oder

Vizepräsidenten der Organisation,

zum Präsidenten oder

Vizepräsidenten der Regionalverbände

und, unter Berücksichtigung

der Bestimmungen in

Artikel 13 Abs. c) der vorliegenden

Konvention, zum Mitglied

des Exekutivkomitees können

nur Leiter des Wetterdienstes

der Mitglieder der Organisation

gewählt werden.

b) In der Erfüllung ihrer Aufgaben

haben sich die Funktionäre

der Organisation und die

Mitglieder des Exekutivkomitees

als Vertreter der Organisation

und nicht als Vertreter der einzelnen

Mitglieder derselben zu

betrachten.

TEIL VI

DER METEOROLOGISCHE

WELTKONGRESS

Artikel 6

Zusammensetzung

a) Der Kongreß ist das oberste

Organ der Organisation und

setzt sich aus den die Mitgliedstaaten

vertretenden Delegierten

zusammen. Jeder Mitgliedstaat

bestimmt einen seiner Delegierten,

möglichst den Leiter seines

Wetterdienstes, zum Hauptdelegierten.

b) Um einer möglichst großen

Anzahl von Fachleuten die Anwesenheit

zu ermöglichen, kann

der Präsident jeden Leiter eines

Wetterdienstes oder jede andere

Person einladen, bei den Be-

sprechungen des Kongresses anwesend

zu sein und sich daran

zu beteiligen.

Artikel 7

Aufgaben

Der Kongreß hat folgende

Aufgaben

a) Unter Berücksichtigung

der Bestimmungen der

vorliegenden Konvention

allgemeine Vorschriften zu

erlassen, womit die Satzung

und die Aufgaben

der einzelnen Organe der

Organisation festgelegt

werden;

b) seine eigene Geschäftsordnung

festzulegen;

c) den Präsidenten und die

Vizepräsidenten der Organisation

sowie die

übrigen Mitglieder des

Exekutivkomitees gemäß

den Bestimmungen des

Artikels 10 Abs. a) Ziffer

4 der vorliegenden

Konvention zu wählen.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten

der Regionalverbände

und der Fachausschüsse

sind gemäß Artikel

18 Abs. e) beziehungsweise

Artikel 19 Absatz

c) der vorliegenden

Konvention zu wählen;

d) technische Vorschriften,

betreffend Methoden und

Verfahren in der Meteorologie,

anzunehmen;

e) allgemeine Maßnahmen

zur Erfüllung der in Artikel

2 der vorliegenden

Konvention dargelegten

Ziele der Organisation

festzulegen;

f) an die Mitglieder Empfehlungen,

die im Rahmen

der Ziele der Organisation

liegen, zu richten;

g) Angelegenheiten, die unter

die Bestimmungen dieser

Konvention fallen, an die

dafür zuständigen Organe

der Organisation zu verweisen;

h) Berichte und Tätigkeit des

Exekutivkomitees zu prüfen

und entsprechende

diesbezügliche Maßnahmen

zu ergreifen;

i) gemäß den Bestimmungen

des Artikels 18 Regionalverbände

aufzustellen, deren

geographische Begrenzung

festzulegen, ihre

Tätigkeit aufeinander abzustimmen

und ihre Empfehlungen

zu prüfen;

j) Fachausschüsse gemäß den

Bestimmungen des Artikels

19 zu errichten,

ihren Kompetenzbereich

zu umreißen, ihre Tätigkeit

aufeinander abzustimmen

und ihre Empfehlungen

zu prüfen;

k) den Sitz des Sekretariates

der Organisation zu bestimmen;

1) alle anderen Maßnahmen

zu ergreifen, die geeignet

sind, die Ziele der Organisation

zu fördern.

Artikel 8

Durchführung von

Kongreßbeschlüssen

a) Es ist die Pflicht aller Mitglieder,

ihr Äußerstes zur Erfüllung

der Beschlüsse des Kongresses

zu tun.

b) Sollte jedoch eines der Mitglieder

die Ausführung einer

Forderung in einer vom Kongreß

angenommenen technischen

Resolution für undurchführbar

erachten, so soll dieses Mitglied

dem Generalsekretär darüber

Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit

bedingt oder

endgültig ist, und die Gründe

dafür angeben.

Artikel 9

Tagungen

Der Kongreß ist über Beschluß

des Kongresses oder des

Exekutivkomitees in Abständen

von höchstens vier Jahren zu

einer Sitzung einzuberufen.

Artikel 10

Abstimmung

a) Jedes Mitglied hat bei der

Abstimmung über Kongreßbeschlüsse

eine Stimme. Bei der

Abstimmung über folgende

Punkte sind jedoch nur solche

Organisationsmitglieder stimmberechtigt,

die Staaten im Sinne

der Absätze a), b) und c) des

Artikels 3 der vorliegenden

Konvention (im folgenden „Mitglieder,

die Staaten sind" genannt)

sind

1. Abänderung und Auslegung

der vorliegenden

Konvention oder Vorschläge

für eine neue Konvention;

2. Mitgliedschaft bei der Organisation;

3. Beziehungen zu den Vereinten

Nationen und anderen

zwischenstaatlichen Organisationen;

4. Wahl des Präsidenten und

der Vizepräsidenten der

Organisation und der Mitglieder

des Exekutivkomitees,

mit Ausnahme der

Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Regionalverbände.

b) Die Beschlüsse des Kongresses

bedürfen der Zweidrittelmehrheit

aller abgegebenen

bejahenden oder verneinenden

Stimmen; lediglich bei der Wahl

von Personen, die eine Funktion

in der Organisation zu bekleiden

haben, genügt die einfache

Mehrheit aller abgegebenen

Stimmen. Die Bestimmungen

dieses Absatzes gelten jedoch

nicht für Beschlüsse, die gemäß

den Artikeln 3, 25, 26 und 28

der vorliegenden Konvention

gefaßt werden.

Artikel 11

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit bei

Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit

der Mehrheit der

Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen,

in. denen Beschlüsse

gefaßt werden, die die

in Artikel 10 Abs, a) aufgezählten

Punkte betreffen, ist eine

Mehrheit von Mitgliedern, die

Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit

erforderlich.

Artikel 12

Erstes Zusammentreten

des Kongresses

Der Kongreß ist vom Präsidenten

des Internationalen Meteorologischen

Komitees der

Internationalen Meteorologischen

Organisation, sobald dies

nach Inkrafttreten der vorliegenden

Konvention durchführbar

ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.

TEIL VII

DAS EXEKUTIVKOMITEE

Artikel 13

Zusammensetzung

Das Exekutivkomitee besteht

aus

a) dem Präsidenten und den

Vizepräsidenten der Organisation;

b) den Präsidenten der Regionalverbände

oder, falls

diese an der Teilnahme

verhindert sind, deren

Stellvertretern, wie in den

allgemeinen Bestimmungen

vorgesehen;

c) den Leitern des Wetterdienstes

von Mitgliedstaaten

oder ihren Stellvertretern,

so zwar, daß

deren Anzahl mit der

Zahl der Regionen übereinstimmt,

vorausgesetzt,

daß nicht mehr als ein

Drittel der Mitglieder des

Exekutivkomitees, einschließlich

des Präsidenten

und der Vizepräsidenten,

einer Region angehören.

Artikel 14

Aufgaben

Das Exekutivkomitee ist das

Vollzugsorgan des Kongresses

und hat folgende Aufgaben

a) die Durchführung der

Kongreßbeschlüsse zu

überwachen;

b) Resolutionen anzunehmen,

die sich aus Empfehlungen

der Fachausschüsse in

dringlichen, die technischen

Vorschriften betreffenden

Angelegenheiten

ergeben, vorausgesetzt,

daß allen davon berührten

Regionalverbänden

Gelegenheit geboten

wird, ihre Zustimmung

oder Ablehnung vor der

Annahme durch das Exekutivkomitee

zum Ausdruck

zu bringen;

c) technische Informationen,

Beratung und Hilfe auf

dem Gebiete der Meteorologie

zu gewähren;

d) Empfehlungen zu studieren

und zu unterbreiten,

die sich auf jedwede, die

internationale Meteorologie

und die Durchführung

des Wetterdienstes betreffenden

Angelegenheiten

beziehen;

e) die Tagesordnung für den

Kongreß vorzubereiten

und den Regionalverbänden

und Fachausschüssen

Anleitungen bei der Vorbereitung

ihrer Tagesordnung

zu geben;

f) auf jeder Sitzung des Kongresses

über seine Tätigkeit

zu berichten;

g) die Finanzgebarung der

Organisation gemäß den

Bestimmungen des Teiles

XI der vorliegenden

Konvention durchzuführen;

h) andere Aufgaben auszuführen,

die ihm vom Kongreß

oder durch die vorliegende

Konvention übertragen

werden.

Artikel 15

Tagungen

Das Exekutivkomitee tagt

mindestens einmal im Jahr. Zeit

und Ort der Tagung wird vom

Präsidenten unter Berücksichtigung

der Meinung der anderen

Mitglieder des Komitees bestimmt.

Artikel 16

Abstimmung

Beschlüsse des Exekutivkomitees

bedürfen der Zweidrittelmehrheit

aller abgegebenen, bejahenden

und verneinenden

Stimmen. Jedes Mitglied des

Exekutivkomitees hat nur eine

Stimme, auch wenn es in mehr

als einer Funktion Mitglied ist.

Artikel 17

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit ist die

Mehrheit der Mitglieder des

Exekutivkomitees erforderlich.

TEIL VIII

REGIONALVERBÄNDE

Artikel 18

a) Die Regionalverbände setzen

sich aus Mitgliedern der Organisation

zusammen, deren

meteorologisches Netz zur

Gänze in einer Region liegt oder

in diese hineinreicht.

b) Die Mitglieder der Organisation

sind zur Teilnahme an

den Tagungen der Regionalverbände,

denen sie nicht angehören,

ferner zur Teilnahme

an den Beratungen und zur

Äußerung ihrer Ansichten über

Fragen, die ihren eigenen Wetterdienst

betreffen, berechtigt,

besitzen jedoch kein Stimmrecht.

c). Die Regionalverbände tagen,

sooft es notwendig ist. Zeit

und Ort der Tagungen werden

von den Präsidenten der Regionalverbände

im Einvernehmen

mit dem Präsidenten der Organisation

festgesetzt.

d) Die Funktionen und Befugnisse

der Regionalverbände

sind

1. die Durchführung der

Beschlüsse des Kongresses

und des Exekutivkomitees

in ihren jeweiligen

Regionen zu

fördern;

2. Angelegenheiten, auf die

sie vom Exekutivkomitee

hingewiesen werden,

zu studieren;

3. Angelegenheiten von

allgemein meteorologischem

Interesse zu besprechen

und meteorologische

und verwandte

Betätigungen in ihren

jeweiligen Bereichen aufeinander

abzustimmen;

4. dem Kongreß und dem

Exekutivkomitee Empfehlungen

in den Angelegenheiten,

die die

Ziele der Organisation

betreffen, zu unterbreiten;

5. alle anderen Aufgaben

durchzuführen, die

ihnen vom Kongreß

übertragen werden.

e) Jeder Regionalverband

wählt seinen Präsidenten und

Vizepräsidenten.

TEIL IX

FACHAUSSCHÜSSE

Artikel 19

a) Ausschüsse von Fachleuten

können vom Kongreß eingesetzt

werden, um alle Fragen, die die

Ziele der Organisation betreffen,

zu studieren und dem Kongreß

und dem Exekutivkomitee diesbezügliche

Empfehlungen zu

unterbreiten.

b) Mitglieder der Organisation

haben das Recht, in den

Fachausschüssen vertreten zu

sein.

c) Jeder Fachausschuß wählt

einen Präsidenten und Vizepräsidenten.

d) Präsidenten der Fachausschüsse

können ohne Stimmrecht

an den Tagungen des Kongresses

und des Exekutivkomitees teilnehmen.

TEIL X

DAS SEKRETARIAT

Artikel 20

Das ständige Sekretariat der

Organisation besteht aus dem

Generalsekretär und der für die

Durchführung der Arbeit der

Organisation benötigten Anzahl

von Fachleuten und Büropersonal.

Artikel 21

a) Der Generalsekretär wird

gemäß den vom Kongreß gebilligten

Bedingungen vom Kongreß

ernannt.

b) Das Personal des Sekretariates

wird vom Generalsekretär

im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee

gemäß den vom

Kongreß aufgestellten Vorschriften

ernannt.

Artikel 22

a) Der Generalsekretär ist

dem Präsidenten der Organisation

für die technische und administrative

Arbeit des Sekretariates

verantwortlich.

b) In der Ausübung ihrer

Pflichten haben der Generalsekretär

und das Personal von

Behörden außerhalb der Organisation

keinerlei Weisungen

einzuholen oder entgegenzunehmen.

Sie haben sich jeder Handlung

zu enthalten, die ihre

Stellung als internationale Beamte

beeinträchtigen könnte.

Jedes Mitglied der Organisation

hat seinerseits den ausschließlich

internationalen Charakter

der Aufgaben und Verpflichtungen

des Generalsekretärs sowie

des Personals zu respektieren

und jeden Versuch, sie in der

Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber

der Organisation zu beeinflussen,

zu unterlassen.

TEIL XI

FINANZEN

Artikel 23

a) Der Kongreß bestimmt auf

Grund vom Generalsekretär

unterbreiteter und vom Exekutivkomitee

befürworteter

Kostenvoranschläge die maximale

Höhe der Ausgaben, die

die Organisation auf sich nehmen

darf.

b) Der Kongreß überträgt

dem Exekutivkomitee die zur

Genehmigung der jährlichen

Ausgaben der Organisation innerhalb

der vom Kongreß bestimmten

Grenzen erforderliche

Vollmacht.

Artikel 24

Die Ausgaben der Organisation

werden auf die Mitglieder

der Organisation in dem vom

Kongreß festgelegten Verhältnis

aufgeteilt.

TEIL XII

BEZIEHUNGEN ZU DEN

VEREINTEN NATIONEN

Artikel 25

Die Organisation wird gemäß

Artikel 57 der Charter der

Vereinten Nationen mit den

Vereinten Nationen in Verbindung

gebracht, vorausgesetzt,

daß zwei Drittel der Mitglieder,

die Staaten sind, die Bedingungen

eines solchen Abkommens

genehmigen.

TEIL XIII

BEZIEHUNGEN ZU

ANDEREN

ORGANISATIONEN

Artikel 26

a) Die Organisation stellt

zweckdienliche Verbindungen

mit denjenigen zwischenstaatlichen

Organisationen her, mit

denen dies wünschenswert erscheint,

und arbeitet eng mit

ihnen zusammen. Jedes derartige

förmliche Abkommen mit

solchen Organisationen ist durch

das Exekutivkomitee zu treffen

und bedarf der Genehmigung

durch zwei Drittel der Mitglieder,

die Staaten sind.

b) Die Organisation kann in

Fragen, die im Bereich ihrer

Zielsetzung liegen, geeignete

Vereinbarungen zum Zwecke

der Beratung und Zusammenarbeit

mit nichtbehördlichen

internationalen Organisationen

treffen, mit Zustimmung der

betreffenden Regierung auch

mit nationalen Organisationen,

gleichgültig, ob sie Behörden

sind oder nicht.

c) Die Organisation kann

weiter, falls dies die Zustimmung

von zwei Dritteln der

Mitglieder, die Staaten sind,

findet, von jeder internationalen

Organisation oder Stelle, deren

Ziele und Tätigkeit im Rahmen

der Ziele der Organisation liegen,

diejenigen Aufgaben, Hilfsmittel

und Verpflichtungen

übernehmen, die der Organisation

durch internationales Abkommen

oder durch beiderseitig

annehmbare Vereinbarungen

zwischen den für die betreffenden

Organisationen zuständigen

Stellen übertragen werden.

TEIL XIV

RECHTLICHE STELLUNG,

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 27

a) Im Gebiet jedes Mitgliedes

genießt die Organisation die zur

Erfüllung ihrer Ziele und zur

Ausübung ihrer Funktionen

nötige rechtliche Stellung.

b) (i) Im Gebiet jedes Mitgliedes,

auf das die vorliegende

Konvention Anwendung findet,

genießt die Organisation diejenigen

Privilegien und Immunitäten,

die zur Erfüllung

ihrer Ziele und zur Ausübung

ihrer Funktionen nötig sind.

b) (ii) Ebenso genießen die

Vertreter der Mitglieder und

die Funktionäre der Organisation

alle Privilegien und Immunitäten,

die zur unabhängigen

Ausübung ihrer Funktionen

im Rahmen der Organisation

nötig sind.

c) Diese rechtliche Stellung

und diese Privilegien und Immunitäten

werden in einem

Sonderabkommen festgelegt, das

von der Organisation im Einvernehmen

mit dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ausgearbeitet und zwischen den

Mitgliedern, die Staaten sind,

abgeschlossen wird.

TEIL XV

ABÄNDERUNGEN

Artikel 28

a) Der Text jedes die vorliegende

Konvention betreffenden

Abänderungsvorschlages

wird den Mitgliedern der Organisation

vom Generalsekretär

mindestens sechs Monate vor

dem Zeitpunkt übermittelt, zu

dem der Kongreß hierüber berät.

b) Änderungen der vorliegenden

Konvention, die den Mitgliedern

neue Pflichten auferlegen,

bedürfen gemäß den

Bestimmungen des Artikels 10

der vorliegenden Konvention

der Zustimmung durch den

Kongreß mit Zweidrittelmehrheit;

sie treten bei Annahme

durch zwei Drittel der Mitglieder,

die Staaten sind, für diejenigen

Mitglieder in Kraft, die

die Änderung annehmen, und

späterhin für jedes weitere Mitglied,

sobald es sie annimmt.

Solche Änderungen treten für

jedes Mitglied, das für seine internationalen

Beziehungen nicht

selbst verantwortlich ist, in

Kraft, wenn das für seine internationalen

Beziehungen verantwortliche

Mitglied sie im

Namen des ersteren annimmt.

c) Sonstige Änderungen treten

in Kraft bei Zustimmung

durch zwei Drittel der Mitglieder,

die Staaten sind.

TEIL XVI

AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE

Artikel 29

Alle die Auslegung oder Anwendung

der vorliegenden Konvention

betreffenden Fragen

oder Streitfälle, die nicht im

Verhandlungswege oder durch

den Kongreß beigelegt werden

können, werden einem unabhängigen

Schiedsrichter übergeben,

der vom Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes

ernannt wird, sofern sich die

Parteien nicht auf eine andere

Beilegung einigen.

TEIL XVII

AUSTRITT

Artikel 30

a) Jedes Mitglied kann aus der

Organisation austreten, wenn es

dies dem Generalsekretär der

Organisation zwölf Monate vorher

schriftlich mitteilt; der

Generalsekretär leitet jede Austrittserklärung

unverzüglich an

alle Mitglieder der Organisation

weiter.

b) Der Austritt eines jeden

Mitgliedes der Organisation, das

nicht selbst für seine internationalen

Beziehungen verantwortlich

ist, erfolgt auf Grund einer

zwölfmonatigen Kündigung, die

durch das Mitglied oder eine

andere Stelle, die für seine internationalen

Besprechungen verantwortlich

ist, schriftlich beim

Generalsekretär einzureichen ist.

Dieser verständigt alle Mitglieder

der Organisation sofort von

jeder derartigen Austrittserklärung.

TEIL XVIII

SUSPENSION

Artikel 31

Kommt ein Mitglied seinen

finanziellen Verpflichtungen

gegenüber der Organisation

nicht nach oder erfüllt es in

anderer Weise seine Verpflichtungen

im Sinne der vorliegenden

Konvention nicht, so kann

der Kongreß es auf Grund eines

Beschlusses von der Ausübung

seiner Rechte und dem Genuß

seiner Privilegien als Mitglied

der Organisation suspendieren,

bis es seinen finanziellen oder

anderweitigen Verpflichtungen

nachgekommen ist.

TEIL XIX

RATIFIKATION UND

BEITRITT

Artikel 32

Die vorliegende Konvention

wird von den Signatarstaaten

ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

werden bei der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika hinterlegt. Diese

teilt jedem Signatarstaat und jedem

beigetretenen Staat das Datum

der Hinterlegung mit.

Artikel 33

Nach Maßgabe der Bestimmungen

des Artikels 3 der vorliegenden

Konvention wird der

Beitritt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde bei der

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika vollzogen. Der

Beitritt wird mit dem Tage

wirksam, an dem die Regierung

der Vereinigten Staaten von

Amerika die Beitrittsurkunde

in Empfang nimmt. Die Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika setzt jeden Signatarstaat

und jeden beitretenden

Staat von dem Datum der Hinterlegung

in Kenntnis.

Artikel 34

Nach Maßgabe der Bestimmungen,

des Artikels 3 der vorliegenden

Konvention kann

a) jeder vertragschließende

Staat erklären, daß seine

Ratifikation der vorliegenden

Konvention oder sein

Beitritt zu derselben auch

für jedes Territorium oder

jede Gruppe von Territorien

gilt, für deren internationale

Beziehungen er

verantwortlich ist;

b) die vorliegende Konvention

zu dem späteren Zeitpunkt

über schriftliche

Mitteilung an die Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika auf jedes

solche Territorium oder

jede Gruppe von Territorien

angewendet werden,

wobei die vorliegende

Konvention auf das betreffende

Territorium oder

die betreffende Gruppe

von Territorien mit dem

Tage des Eintreffens der

Mitteilung bei der Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika Anwendung

findet; die Regierung

der Vereinigten Staaten

von Amerika setzt jeden

Signatarstaat oder jeden

beigetretenen Staat hievon

in Kenntnis;

c) die vorliegende Konvention

von den Vereinten

Nationen auf jedes Treuhandgebiet

oder jede

Gruppe von Treuhandgebieten,

deren Verwaltung

ihnen obliegt, angewendet

werden. Die Regierung

der Vereinigten

Staaten von Amerika setzt

jeden Signatarstaat und

jeden beigetretenen Staat

hievon in Kenntnis.

TEIL XX

INKRAFTTRETEN

Artikel 35

Die vorliegende Konvention

tritt am dreißigsten Tage nach

dem Datum der Hinterlegung

der dreißigsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die vorliegende Konvention

tritt für jeden Staat, der sie zu

einem späteren Zeitpunkt ratifiziert

oder ihr beitritt, am dreißigsten

Tage nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Die vorliegende Konvention

trägt das Datum des Tages, an

dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt

wird, und liegt hierauf

für einen Zeitraum von 120 Tagen

zur Unterzeichnung auf.

ZU URKUND DESSEN haben

die Unterzeichneten, von

ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, die

vorliegende Konvention unterzeichnet.

GEGEBEN in Washington

am elften Oktober 1947, in

englischer und französischer

Sprache. Das Original der beiden

gleichermaßen) authentischen

Texte wird in den Archiven der

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika hinterlegt. Die

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika wird beglaubigte

Kopien an alle Signatarstaaten

und beitretenden Staaten

übermitteln.

ANHANG I

Staaten, die an der Sitzung der

Direktorenkonferenz der Internationalen

Meteorologischen Organisation

in Washington, D. C,

am .22. September 1947 vertreten

waren

ANHANG II

Territorien oder Gruppen von

Territorien mit eigenem Wetterdienst,

die durch die mit der

Führung ihrer internationalen

Angelegenheiten betrauten Staaten

bei der Sitzung des Leitungsausschusses

der Internationalen

Meteorologischen Organisation

in Washington, D. C, am

22. September 1947 vertreten

waren

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-

Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtien

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Mai 1957

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Raab

Der Vizekanzler

Schärf

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Folgende Staaten haben die Konvention bis 1. Jänner 1958 ratifiziert beziehungsweise sind

ihr beigetreten

Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien,

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Dominikanische

Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien,

Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada,

Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande,

Norwegen, Österreich, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador,

Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sudan, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei,

Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn; Uruguay, Vereinigtes Königreich von Großbritannien

und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.

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