64. Konvention der Meteorologischen Weltorganisation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, der am 11. Oktober 1947 in Washington abgeschlossenen
Konvention der Meteorologischen Weltorganisation, welche also lautet
(Übersetzung.)
In der Absicht, die meteorologische
Tätigkeit in der Welt
zu koordinieren, zu vereinheitlichen
und zu verbessern und
einen wirksamen Austausch
meteorologischer Nachrichten
zwischen den einzelnen Ländern
im Interesse der verschiedenen
menschlichen Bestrebungen zu
fördern, haben die vertragschließenden
Staaten die folgende
Konvention abgeschlossen
TEIL I
GRÜNDUNG
Artikel 1
Die Meteorologische Weltorganisation
(in der Folge als
„Organisation" bezeichnet) wird
hiemit gegründet.
TEIL II
Artikel 2
Ziele
Die Ziele der Organisation
sind
a) Die Zusammenarbeit der
ganzen Welt bei der Errichtung
eines Netzes von
Wetterstationen, in denen
meteorologische oder andere
geophysikalische, auf
Meteorologie bezügliche
Beobachtungen angestellt
werden sollen, zu erleichtern
sowie die Errichtung
und Erhaltung von Wetterwarten,
die Wetterdienst
zu versehen haben,
zu fördern;
b) die Errichtung und Erhaltung
von Einrichtungen
zum raschen Austausch
von Wetternachrichten zu
fördern;
c) für die Normierung wetterkundlicher
Beobachtungen
einzutreten und für
einheitliche Herausgabe
von Beobachtungen und
Statistiken zu sorgen;
d) die Anwendung der Wetterkunde
auf Luft- und
Seefahrt, sowie auf die
Landwirtschaft und andere
Gebiete menschlicher Tätigkeit
zu fördern;
e) Forschung und Ausbildung
auf dem Gebiete der Meteorologie
zu unterstützen
und dazu beizutragen, daß
die internationalen Gesichtspunkte
solcher Forschung
und Ausbildung
miteinander in Einklang
gebracht werden.
TEIL III
MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Mitglieder
Mitglied der Organisation
kann nach dem in diesem Abkommen
festgelegten Verfahren
werden
a) Jeder Staat, der an der
Direktorenkonferenz der
Internationalen Meteorologischen
Organisation in
Washington, D. C, am
22. September 1947 vertreten
war, in dem angeschlossenen
Anhang 1 namentlich
angeführt ist und
die vorliegende Konvention
unterzeichnet und gemäß
Artikel 32 ratifiziert
oder ihr gemäß Artikel 33
beitritt;
b) jedes Mitglied der Vereinten
Nationen, das einen
Wetterdienst besitzt, in
dem es der vorliegenden
Konvention gemäß Artikel
33 beitritt;
c) jeder Staat, der für seine
internationalen Beziehungen
voll verantwortlich
ist und einen Wetterdienst
besitzt, jedoch nicht in
Anhang 1 der vorliegenden
Konvention angeführt
und nicht Mitglied der
Vereinten Nationen ist,
nachdem er an das Sekretariat
der Organisation ein
Aufnahmegesuch gerichtet
hat und nachdem dieses die
Zustimmung von zwei
Dritteln der in den Absätzen
a), b) und c) dieses
Artikels angeführten Mitglieder
der Organisation
gefunden hat, durch Beitritt
zur vorliegenden
Konvention gemäß Artikel
33;
d) jedes Territorium oder
jede Gruppe von Territorien
mit eigenem Wetterdienst,
die in Anhang II
angeführt sind, wenn der
Staat oder die Staaten, die
für deren internationale
Beziehungen verantwortlich
sind und bei der Direktorenkonferenz
der Internationalen
Meteorologischen
Organisation . in
Washington, D. C, am
22. September 1947 gemäß
der in Anhang I der vorliegenden
Konvention angeführten
Aufstellung vertreten
waren, die vor-
liegende Konvention auf
sie ausdehnen;
e) jedes in Anhang II der
vorliegenden Konvention
nicht angeführte Territorium
oder jede Gruppe
von Territorien, die zwar
einen eigenen Wetterdienst
besitzen, jedoch für ihre
internationalen Beziehungen
nicht selbst verantwortlich
sind, auf welche
die vorliegende Konvention
gemäß Artikel 34
Abs. b) angewendet wird,
vorausgesetzt, daß das
Aufnahmegesuch von dem
für ihre internationalen
Beziehungen verantwortlichen
Mitgliedstaat eingereicht
wird und die Zustimmung
von zwei Dritteln
der in den Absätzen a),
b) und c) dieses Artikels
angeführten Mitglieder der
Organisation findet;
f) jedes von den Vereinten
Nationen verwaltete Treuhandgebiet
oder jede
Gruppe von Treuhandgebieten
mit eigenem
Wetterdienst, auf die die
Vereinten Nationen die
vorliegende Konvention
gemäß Artikel 34 anwenden.
In jedem Ansuchen um Aufnahme
in die Organisation ist
anzugeben, auf Grund welches
Absatzes dieses Artikels um die
Mitgliedschaft angesucht wird.
TEIL IV
ORGANE
Artikel 4
a) Die Organisation besteht
aus
1. dem Meteorologischen
Weltkongreß (im folgenden
mit „Kongreß"
bezeichnet);
2. dem Exekutivkomitee;
3. den Meteorologischen
Regionalverbänden (im
folgenden als „Regionalverbände"
bezeichnet);
4. den Fachausschüssen;
5. dem Sekretariat.
b) Die Organisation hat einen
Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,
die gleichzeitig Präsidenten
und Vizepräsidenten des
Kongresses und des Exekutivkomitees
sind.
TEIL V
PASSIVES WAHLRECHT
Artikel 5
a) Zum Präsidenten oder
Vizepräsidenten der Organisation,
zum Präsidenten oder
Vizepräsidenten der Regionalverbände
und, unter Berücksichtigung
der Bestimmungen in
Artikel 13 Abs. c) der vorliegenden
Konvention, zum Mitglied
des Exekutivkomitees können
nur Leiter des Wetterdienstes
der Mitglieder der Organisation
gewählt werden.
b) In der Erfüllung ihrer Aufgaben
haben sich die Funktionäre
der Organisation und die
Mitglieder des Exekutivkomitees
als Vertreter der Organisation
und nicht als Vertreter der einzelnen
Mitglieder derselben zu
betrachten.
TEIL VI
DER METEOROLOGISCHE
WELTKONGRESS
Artikel 6
Zusammensetzung
a) Der Kongreß ist das oberste
Organ der Organisation und
setzt sich aus den die Mitgliedstaaten
vertretenden Delegierten
zusammen. Jeder Mitgliedstaat
bestimmt einen seiner Delegierten,
möglichst den Leiter seines
Wetterdienstes, zum Hauptdelegierten.
b) Um einer möglichst großen
Anzahl von Fachleuten die Anwesenheit
zu ermöglichen, kann
der Präsident jeden Leiter eines
Wetterdienstes oder jede andere
Person einladen, bei den Be-
sprechungen des Kongresses anwesend
zu sein und sich daran
zu beteiligen.
Artikel 7
Aufgaben
Der Kongreß hat folgende
Aufgaben
a) Unter Berücksichtigung
der Bestimmungen der
vorliegenden Konvention
allgemeine Vorschriften zu
erlassen, womit die Satzung
und die Aufgaben
der einzelnen Organe der
Organisation festgelegt
werden;
b) seine eigene Geschäftsordnung
festzulegen;
c) den Präsidenten und die
Vizepräsidenten der Organisation
sowie die
übrigen Mitglieder des
Exekutivkomitees gemäß
den Bestimmungen des
Artikels 10 Abs. a) Ziffer
4 der vorliegenden
Konvention zu wählen.
Die Präsidenten und Vizepräsidenten
der Regionalverbände
und der Fachausschüsse
sind gemäß Artikel
18 Abs. e) beziehungsweise
Artikel 19 Absatz
c) der vorliegenden
Konvention zu wählen;
d) technische Vorschriften,
betreffend Methoden und
Verfahren in der Meteorologie,
anzunehmen;
e) allgemeine Maßnahmen
zur Erfüllung der in Artikel
2 der vorliegenden
Konvention dargelegten
Ziele der Organisation
festzulegen;
f) an die Mitglieder Empfehlungen,
die im Rahmen
der Ziele der Organisation
liegen, zu richten;
g) Angelegenheiten, die unter
die Bestimmungen dieser
Konvention fallen, an die
dafür zuständigen Organe
der Organisation zu verweisen;
h) Berichte und Tätigkeit des
Exekutivkomitees zu prüfen
und entsprechende
diesbezügliche Maßnahmen
zu ergreifen;
i) gemäß den Bestimmungen
des Artikels 18 Regionalverbände
aufzustellen, deren
geographische Begrenzung
festzulegen, ihre
Tätigkeit aufeinander abzustimmen
und ihre Empfehlungen
zu prüfen;
j) Fachausschüsse gemäß den
Bestimmungen des Artikels
19 zu errichten,
ihren Kompetenzbereich
zu umreißen, ihre Tätigkeit
aufeinander abzustimmen
und ihre Empfehlungen
zu prüfen;
k) den Sitz des Sekretariates
der Organisation zu bestimmen;
1) alle anderen Maßnahmen
zu ergreifen, die geeignet
sind, die Ziele der Organisation
zu fördern.
Artikel 8
Durchführung von
Kongreßbeschlüssen
a) Es ist die Pflicht aller Mitglieder,
ihr Äußerstes zur Erfüllung
der Beschlüsse des Kongresses
zu tun.
b) Sollte jedoch eines der Mitglieder
die Ausführung einer
Forderung in einer vom Kongreß
angenommenen technischen
Resolution für undurchführbar
erachten, so soll dieses Mitglied
dem Generalsekretär darüber
Mitteilung machen, ob die Undurchführbarkeit
bedingt oder
endgültig ist, und die Gründe
dafür angeben.
Artikel 9
Tagungen
Der Kongreß ist über Beschluß
des Kongresses oder des
Exekutivkomitees in Abständen
von höchstens vier Jahren zu
einer Sitzung einzuberufen.
Artikel 10
Abstimmung
a) Jedes Mitglied hat bei der
Abstimmung über Kongreßbeschlüsse
eine Stimme. Bei der
Abstimmung über folgende
Punkte sind jedoch nur solche
Organisationsmitglieder stimmberechtigt,
die Staaten im Sinne
der Absätze a), b) und c) des
Artikels 3 der vorliegenden
Konvention (im folgenden „Mitglieder,
die Staaten sind" genannt)
sind
1. Abänderung und Auslegung
der vorliegenden
Konvention oder Vorschläge
für eine neue Konvention;
2. Mitgliedschaft bei der Organisation;
3. Beziehungen zu den Vereinten
Nationen und anderen
zwischenstaatlichen Organisationen;
4. Wahl des Präsidenten und
der Vizepräsidenten der
Organisation und der Mitglieder
des Exekutivkomitees,
mit Ausnahme der
Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Regionalverbände.
b) Die Beschlüsse des Kongresses
bedürfen der Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen
bejahenden oder verneinenden
Stimmen; lediglich bei der Wahl
von Personen, die eine Funktion
in der Organisation zu bekleiden
haben, genügt die einfache
Mehrheit aller abgegebenen
Stimmen. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten jedoch
nicht für Beschlüsse, die gemäß
den Artikeln 3, 25, 26 und 28
der vorliegenden Konvention
gefaßt werden.
Artikel 11
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit bei
Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit
der Mehrheit der
Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen,
in. denen Beschlüsse
gefaßt werden, die die
in Artikel 10 Abs, a) aufgezählten
Punkte betreffen, ist eine
Mehrheit von Mitgliedern, die
Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit
erforderlich.
Artikel 12
Erstes Zusammentreten
des Kongresses
Der Kongreß ist vom Präsidenten
des Internationalen Meteorologischen
Komitees der
Internationalen Meteorologischen
Organisation, sobald dies
nach Inkrafttreten der vorliegenden
Konvention durchführbar
ist, zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.
TEIL VII
DAS EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 13
Zusammensetzung
Das Exekutivkomitee besteht
aus
a) dem Präsidenten und den
Vizepräsidenten der Organisation;
b) den Präsidenten der Regionalverbände
oder, falls
diese an der Teilnahme
verhindert sind, deren
Stellvertretern, wie in den
allgemeinen Bestimmungen
vorgesehen;
c) den Leitern des Wetterdienstes
von Mitgliedstaaten
oder ihren Stellvertretern,
so zwar, daß
deren Anzahl mit der
Zahl der Regionen übereinstimmt,
vorausgesetzt,
daß nicht mehr als ein
Drittel der Mitglieder des
Exekutivkomitees, einschließlich
des Präsidenten
und der Vizepräsidenten,
einer Region angehören.
Artikel 14
Aufgaben
Das Exekutivkomitee ist das
Vollzugsorgan des Kongresses
und hat folgende Aufgaben
a) die Durchführung der
Kongreßbeschlüsse zu
überwachen;
b) Resolutionen anzunehmen,
die sich aus Empfehlungen
der Fachausschüsse in
dringlichen, die technischen
Vorschriften betreffenden
Angelegenheiten
ergeben, vorausgesetzt,
daß allen davon berührten
Regionalverbänden
Gelegenheit geboten
wird, ihre Zustimmung
oder Ablehnung vor der
Annahme durch das Exekutivkomitee
zum Ausdruck
zu bringen;
c) technische Informationen,
Beratung und Hilfe auf
dem Gebiete der Meteorologie
zu gewähren;
d) Empfehlungen zu studieren
und zu unterbreiten,
die sich auf jedwede, die
internationale Meteorologie
und die Durchführung
des Wetterdienstes betreffenden
Angelegenheiten
beziehen;
e) die Tagesordnung für den
Kongreß vorzubereiten
und den Regionalverbänden
und Fachausschüssen
Anleitungen bei der Vorbereitung
ihrer Tagesordnung
zu geben;
f) auf jeder Sitzung des Kongresses
über seine Tätigkeit
zu berichten;
g) die Finanzgebarung der
Organisation gemäß den
Bestimmungen des Teiles
XI der vorliegenden
Konvention durchzuführen;
h) andere Aufgaben auszuführen,
die ihm vom Kongreß
oder durch die vorliegende
Konvention übertragen
werden.
Artikel 15
Tagungen
Das Exekutivkomitee tagt
mindestens einmal im Jahr. Zeit
und Ort der Tagung wird vom
Präsidenten unter Berücksichtigung
der Meinung der anderen
Mitglieder des Komitees bestimmt.
Artikel 16
Abstimmung
Beschlüsse des Exekutivkomitees
bedürfen der Zweidrittelmehrheit
aller abgegebenen, bejahenden
und verneinenden
Stimmen. Jedes Mitglied des
Exekutivkomitees hat nur eine
Stimme, auch wenn es in mehr
als einer Funktion Mitglied ist.
Artikel 17
Beschlußfähigkeit
Zur Beschlußfähigkeit ist die
Mehrheit der Mitglieder des
Exekutivkomitees erforderlich.
TEIL VIII
REGIONALVERBÄNDE
Artikel 18
a) Die Regionalverbände setzen
sich aus Mitgliedern der Organisation
zusammen, deren
meteorologisches Netz zur
Gänze in einer Region liegt oder
in diese hineinreicht.
b) Die Mitglieder der Organisation
sind zur Teilnahme an
den Tagungen der Regionalverbände,
denen sie nicht angehören,
ferner zur Teilnahme
an den Beratungen und zur
Äußerung ihrer Ansichten über
Fragen, die ihren eigenen Wetterdienst
betreffen, berechtigt,
besitzen jedoch kein Stimmrecht.
c). Die Regionalverbände tagen,
sooft es notwendig ist. Zeit
und Ort der Tagungen werden
von den Präsidenten der Regionalverbände
im Einvernehmen
mit dem Präsidenten der Organisation
festgesetzt.
d) Die Funktionen und Befugnisse
der Regionalverbände
sind
1. die Durchführung der
Beschlüsse des Kongresses
und des Exekutivkomitees
in ihren jeweiligen
Regionen zu
fördern;
2. Angelegenheiten, auf die
sie vom Exekutivkomitee
hingewiesen werden,
zu studieren;
3. Angelegenheiten von
allgemein meteorologischem
Interesse zu besprechen
und meteorologische
und verwandte
Betätigungen in ihren
jeweiligen Bereichen aufeinander
abzustimmen;
4. dem Kongreß und dem
Exekutivkomitee Empfehlungen
in den Angelegenheiten,
die die
Ziele der Organisation
betreffen, zu unterbreiten;
5. alle anderen Aufgaben
durchzuführen, die
ihnen vom Kongreß
übertragen werden.
e) Jeder Regionalverband
wählt seinen Präsidenten und
Vizepräsidenten.
TEIL IX
FACHAUSSCHÜSSE
Artikel 19
a) Ausschüsse von Fachleuten
können vom Kongreß eingesetzt
werden, um alle Fragen, die die
Ziele der Organisation betreffen,
zu studieren und dem Kongreß
und dem Exekutivkomitee diesbezügliche
Empfehlungen zu
unterbreiten.
b) Mitglieder der Organisation
haben das Recht, in den
Fachausschüssen vertreten zu
sein.
c) Jeder Fachausschuß wählt
einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
d) Präsidenten der Fachausschüsse
können ohne Stimmrecht
an den Tagungen des Kongresses
und des Exekutivkomitees teilnehmen.
TEIL X
DAS SEKRETARIAT
Artikel 20
Das ständige Sekretariat der
Organisation besteht aus dem
Generalsekretär und der für die
Durchführung der Arbeit der
Organisation benötigten Anzahl
von Fachleuten und Büropersonal.
Artikel 21
a) Der Generalsekretär wird
gemäß den vom Kongreß gebilligten
Bedingungen vom Kongreß
ernannt.
b) Das Personal des Sekretariates
wird vom Generalsekretär
im Einvernehmen mit dem Exekutivkomitee
gemäß den vom
Kongreß aufgestellten Vorschriften
ernannt.
Artikel 22
a) Der Generalsekretär ist
dem Präsidenten der Organisation
für die technische und administrative
Arbeit des Sekretariates
verantwortlich.
b) In der Ausübung ihrer
Pflichten haben der Generalsekretär
und das Personal von
Behörden außerhalb der Organisation
keinerlei Weisungen
einzuholen oder entgegenzunehmen.
Sie haben sich jeder Handlung
zu enthalten, die ihre
Stellung als internationale Beamte
beeinträchtigen könnte.
Jedes Mitglied der Organisation
hat seinerseits den ausschließlich
internationalen Charakter
der Aufgaben und Verpflichtungen
des Generalsekretärs sowie
des Personals zu respektieren
und jeden Versuch, sie in der
Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber
der Organisation zu beeinflussen,
zu unterlassen.
TEIL XI
FINANZEN
Artikel 23
a) Der Kongreß bestimmt auf
Grund vom Generalsekretär
unterbreiteter und vom Exekutivkomitee
befürworteter
Kostenvoranschläge die maximale
Höhe der Ausgaben, die
die Organisation auf sich nehmen
darf.
b) Der Kongreß überträgt
dem Exekutivkomitee die zur
Genehmigung der jährlichen
Ausgaben der Organisation innerhalb
der vom Kongreß bestimmten
Grenzen erforderliche
Vollmacht.
Artikel 24
Die Ausgaben der Organisation
werden auf die Mitglieder
der Organisation in dem vom
Kongreß festgelegten Verhältnis
aufgeteilt.
TEIL XII
BEZIEHUNGEN ZU DEN
VEREINTEN NATIONEN
Artikel 25
Die Organisation wird gemäß
Artikel 57 der Charter der
Vereinten Nationen mit den
Vereinten Nationen in Verbindung
gebracht, vorausgesetzt,
daß zwei Drittel der Mitglieder,
die Staaten sind, die Bedingungen
eines solchen Abkommens
genehmigen.
TEIL XIII
BEZIEHUNGEN ZU
ANDEREN
ORGANISATIONEN
Artikel 26
a) Die Organisation stellt
zweckdienliche Verbindungen
mit denjenigen zwischenstaatlichen
Organisationen her, mit
denen dies wünschenswert erscheint,
und arbeitet eng mit
ihnen zusammen. Jedes derartige
förmliche Abkommen mit
solchen Organisationen ist durch
das Exekutivkomitee zu treffen
und bedarf der Genehmigung
durch zwei Drittel der Mitglieder,
die Staaten sind.
b) Die Organisation kann in
Fragen, die im Bereich ihrer
Zielsetzung liegen, geeignete
Vereinbarungen zum Zwecke
der Beratung und Zusammenarbeit
mit nichtbehördlichen
internationalen Organisationen
treffen, mit Zustimmung der
betreffenden Regierung auch
mit nationalen Organisationen,
gleichgültig, ob sie Behörden
sind oder nicht.
c) Die Organisation kann
weiter, falls dies die Zustimmung
von zwei Dritteln der
Mitglieder, die Staaten sind,
findet, von jeder internationalen
Organisation oder Stelle, deren
Ziele und Tätigkeit im Rahmen
der Ziele der Organisation liegen,
diejenigen Aufgaben, Hilfsmittel
und Verpflichtungen
übernehmen, die der Organisation
durch internationales Abkommen
oder durch beiderseitig
annehmbare Vereinbarungen
zwischen den für die betreffenden
Organisationen zuständigen
Stellen übertragen werden.
TEIL XIV
RECHTLICHE STELLUNG,
PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 27
a) Im Gebiet jedes Mitgliedes
genießt die Organisation die zur
Erfüllung ihrer Ziele und zur
Ausübung ihrer Funktionen
nötige rechtliche Stellung.
b) (i) Im Gebiet jedes Mitgliedes,
auf das die vorliegende
Konvention Anwendung findet,
genießt die Organisation diejenigen
Privilegien und Immunitäten,
die zur Erfüllung
ihrer Ziele und zur Ausübung
ihrer Funktionen nötig sind.
b) (ii) Ebenso genießen die
Vertreter der Mitglieder und
die Funktionäre der Organisation
alle Privilegien und Immunitäten,
die zur unabhängigen
Ausübung ihrer Funktionen
im Rahmen der Organisation
nötig sind.
c) Diese rechtliche Stellung
und diese Privilegien und Immunitäten
werden in einem
Sonderabkommen festgelegt, das
von der Organisation im Einvernehmen
mit dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ausgearbeitet und zwischen den
Mitgliedern, die Staaten sind,
abgeschlossen wird.
TEIL XV
ABÄNDERUNGEN
Artikel 28
a) Der Text jedes die vorliegende
Konvention betreffenden
Abänderungsvorschlages
wird den Mitgliedern der Organisation
vom Generalsekretär
mindestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt übermittelt, zu
dem der Kongreß hierüber berät.
b) Änderungen der vorliegenden
Konvention, die den Mitgliedern
neue Pflichten auferlegen,
bedürfen gemäß den
Bestimmungen des Artikels 10
der vorliegenden Konvention
der Zustimmung durch den
Kongreß mit Zweidrittelmehrheit;
sie treten bei Annahme
durch zwei Drittel der Mitglieder,
die Staaten sind, für diejenigen
Mitglieder in Kraft, die
die Änderung annehmen, und
späterhin für jedes weitere Mitglied,
sobald es sie annimmt.
Solche Änderungen treten für
jedes Mitglied, das für seine internationalen
Beziehungen nicht
selbst verantwortlich ist, in
Kraft, wenn das für seine internationalen
Beziehungen verantwortliche
Mitglied sie im
Namen des ersteren annimmt.
c) Sonstige Änderungen treten
in Kraft bei Zustimmung
durch zwei Drittel der Mitglieder,
die Staaten sind.
TEIL XVI
AUSLEGUNG UND STREITFÄLLE
Artikel 29
Alle die Auslegung oder Anwendung
der vorliegenden Konvention
betreffenden Fragen
oder Streitfälle, die nicht im
Verhandlungswege oder durch
den Kongreß beigelegt werden
können, werden einem unabhängigen
Schiedsrichter übergeben,
der vom Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes
ernannt wird, sofern sich die
Parteien nicht auf eine andere
Beilegung einigen.
TEIL XVII
AUSTRITT
Artikel 30
a) Jedes Mitglied kann aus der
Organisation austreten, wenn es
dies dem Generalsekretär der
Organisation zwölf Monate vorher
schriftlich mitteilt; der
Generalsekretär leitet jede Austrittserklärung
unverzüglich an
alle Mitglieder der Organisation
weiter.
b) Der Austritt eines jeden
Mitgliedes der Organisation, das
nicht selbst für seine internationalen
Beziehungen verantwortlich
ist, erfolgt auf Grund einer
zwölfmonatigen Kündigung, die
durch das Mitglied oder eine
andere Stelle, die für seine internationalen
Besprechungen verantwortlich
ist, schriftlich beim
Generalsekretär einzureichen ist.
Dieser verständigt alle Mitglieder
der Organisation sofort von
jeder derartigen Austrittserklärung.
TEIL XVIII
SUSPENSION
Artikel 31
Kommt ein Mitglied seinen
finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der Organisation
nicht nach oder erfüllt es in
anderer Weise seine Verpflichtungen
im Sinne der vorliegenden
Konvention nicht, so kann
der Kongreß es auf Grund eines
Beschlusses von der Ausübung
seiner Rechte und dem Genuß
seiner Privilegien als Mitglied
der Organisation suspendieren,
bis es seinen finanziellen oder
anderweitigen Verpflichtungen
nachgekommen ist.
TEIL XIX
RATIFIKATION UND
BEITRITT
Artikel 32
Die vorliegende Konvention
wird von den Signatarstaaten
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt. Diese
teilt jedem Signatarstaat und jedem
beigetretenen Staat das Datum
der Hinterlegung mit.
Artikel 33
Nach Maßgabe der Bestimmungen
des Artikels 3 der vorliegenden
Konvention wird der
Beitritt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde bei der
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika vollzogen. Der
Beitritt wird mit dem Tage
wirksam, an dem die Regierung
der Vereinigten Staaten von
Amerika die Beitrittsurkunde
in Empfang nimmt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika setzt jeden Signatarstaat
und jeden beitretenden
Staat von dem Datum der Hinterlegung
in Kenntnis.
Artikel 34
Nach Maßgabe der Bestimmungen,
des Artikels 3 der vorliegenden
Konvention kann
a) jeder vertragschließende
Staat erklären, daß seine
Ratifikation der vorliegenden
Konvention oder sein
Beitritt zu derselben auch
für jedes Territorium oder
jede Gruppe von Territorien
gilt, für deren internationale
Beziehungen er
verantwortlich ist;
b) die vorliegende Konvention
zu dem späteren Zeitpunkt
über schriftliche
Mitteilung an die Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika auf jedes
solche Territorium oder
jede Gruppe von Territorien
angewendet werden,
wobei die vorliegende
Konvention auf das betreffende
Territorium oder
die betreffende Gruppe
von Territorien mit dem
Tage des Eintreffens der
Mitteilung bei der Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika Anwendung
findet; die Regierung
der Vereinigten Staaten
von Amerika setzt jeden
Signatarstaat oder jeden
beigetretenen Staat hievon
in Kenntnis;
c) die vorliegende Konvention
von den Vereinten
Nationen auf jedes Treuhandgebiet
oder jede
Gruppe von Treuhandgebieten,
deren Verwaltung
ihnen obliegt, angewendet
werden. Die Regierung
der Vereinigten
Staaten von Amerika setzt
jeden Signatarstaat und
jeden beigetretenen Staat
hievon in Kenntnis.
TEIL XX
INKRAFTTRETEN
Artikel 35
Die vorliegende Konvention
tritt am dreißigsten Tage nach
dem Datum der Hinterlegung
der dreißigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die vorliegende Konvention
tritt für jeden Staat, der sie zu
einem späteren Zeitpunkt ratifiziert
oder ihr beitritt, am dreißigsten
Tage nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Die vorliegende Konvention
trägt das Datum des Tages, an
dem sie zur Unterzeichnung aufgelegt
wird, und liegt hierauf
für einen Zeitraum von 120 Tagen
zur Unterzeichnung auf.
ZU URKUND DESSEN haben
die Unterzeichneten, von
ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, die
vorliegende Konvention unterzeichnet.
GEGEBEN in Washington
am elften Oktober 1947, in
englischer und französischer
Sprache. Das Original der beiden
gleichermaßen) authentischen
Texte wird in den Archiven der
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika wird beglaubigte
Kopien an alle Signatarstaaten
und beitretenden Staaten
übermitteln.
ANHANG I
Staaten, die an der Sitzung der
Direktorenkonferenz der Internationalen
Meteorologischen Organisation
in Washington, D. C,
am .22. September 1947 vertreten
waren
ANHANG II
Territorien oder Gruppen von
Territorien mit eigenem Wetterdienst,
die durch die mit der
Führung ihrer internationalen
Angelegenheiten betrauten Staaten
bei der Sitzung des Leitungsausschusses
der Internationalen
Meteorologischen Organisation
in Washington, D. C, am
22. September 1947 vertreten
waren
namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-
Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtien
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Mai 1957
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Raab
Der Vizekanzler
Schärf
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Folgende Staaten haben die Konvention bis 1. Jänner 1958 ratifiziert beziehungsweise sind
ihr beigetreten
Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien,
Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Dominikanische
Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien,
Indonesien, Irak, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada,
Korea, Kuba, Laos, Libanon, Libyen, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador,
Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Sudan, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei,
Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn; Uruguay, Vereinigtes Königreich von Großbritannien
und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.