64. Verordnung: Vertragsbediensteten-Bezugszuschlagsverordnung 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Den Vertragsbediensteten des Bundes
gebühren an Stelle der bisherigen Teuerungszuschläge
Zuschläge zum Monatsentgelt in der
Höhe des Unterschiedes zwischen den in der Anlage
angeführten Beträgen und dem Monatsentgelt.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Personalzulagen
gemäß Art. II des Bundesgesetzes
vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, sowie die Gehaltserhöhungen
im Sinne des § 41 Abs. 2 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Berufsschullehrer,
Hauptschullehrer und gleichzuwertende
Lehrer als Bestandteil des Monatsentgeltes
anzusehen.
(3) Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil
der Zuschläge nach Abs. 1.
§ 2. (1) Ist der unter Berücksichtigung des § 1
sich ergebende gesamte Monatsbezug niedriger
als der dem Vertragsbediensteten für den Monat
Jänner 1956 zustehende Monatsbezug, so gebührt
dem Vertragsbediensteten ein nach Maßgabe des
Erreichens eines höheren Monatsentgeltes (zuzüglich
der Zuschläge nach § 1) einzuziehender Ergänzungszuschlag
auf den für den Monat Jänner
1956 zustehenden Monatsbezug.
(2) Als für den Monat Jänner 1956 zustehender
Monatsbezug gilt das Monatsentgelt; Gehaltserhöhungen
und Zulagen im Sinne des § 41
Abs. 2 und des § 44 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, Personalzulagen gemäß
Art. II des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955,
BGBl. Nr. 95, und Zuschläge nach § 1 der Bezugszuschlagsverordnung
1953, BGBl. Nr. 77,
sind als Bestandteil des Monatsentgeltes anzusehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Vertragsbedienstete, die nach dem
31. Mai 1955 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden
sind und bis spätestens 31. Dezember
1956 wieder in eine mindestens gleichwertige
Entlohnungsgruppe aufgenommen wurden; in
diesen Fällen tritt an die Stelle des für den Monat
Jänner 1956 zustehenden Monatsbezuges der für
den Monat des Ausscheidens zustehende Monatsbezug.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten
für Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner
1956 liegende Zeiträume betreffen.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind auf
Vertragsbedienstete mit Sonderentgelt nicht
anzuwenden.