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64_1956 AT

64. Verordnung: Vertragsbediensteten-Bezugszuschlagsverordnung 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 64. Verordnung: Vertragsbediensteten-Bezugszuschlagsverordnung 1956.

Auf Grund des § 53 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Den Vertragsbediensteten des Bundes

gebühren an Stelle der bisherigen Teuerungszuschläge

Zuschläge zum Monatsentgelt in der

Höhe des Unterschiedes zwischen den in der Anlage

angeführten Beträgen und dem Monatsentgelt.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Personalzulagen

gemäß Art. II des Bundesgesetzes

vom 25. Mai 1955, BGBl. Nr. 95, sowie die Gehaltserhöhungen

im Sinne des § 41 Abs. 2 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Berufsschullehrer,

Hauptschullehrer und gleichzuwertende

Lehrer als Bestandteil des Monatsentgeltes

anzusehen.

(3) Nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil

der Zuschläge nach Abs. 1.

§ 2. (1) Ist der unter Berücksichtigung des § 1

sich ergebende gesamte Monatsbezug niedriger

als der dem Vertragsbediensteten für den Monat

Jänner 1956 zustehende Monatsbezug, so gebührt

dem Vertragsbediensteten ein nach Maßgabe des

Erreichens eines höheren Monatsentgeltes (zuzüglich

der Zuschläge nach § 1) einzuziehender Ergänzungszuschlag

auf den für den Monat Jänner

1956 zustehenden Monatsbezug.

(2) Als für den Monat Jänner 1956 zustehender

Monatsbezug gilt das Monatsentgelt; Gehaltserhöhungen

und Zulagen im Sinne des § 41

Abs. 2 und des § 44 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, Personalzulagen gemäß

Art. II des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1955,

BGBl. Nr. 95, und Zuschläge nach § 1 der Bezugszuschlagsverordnung

1953, BGBl. Nr. 77,

sind als Bestandteil des Monatsentgeltes anzusehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

sinngemäß für Vertragsbedienstete, die nach dem

31. Mai 1955 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden

sind und bis spätestens 31. Dezember

1956 wieder in eine mindestens gleichwertige

Entlohnungsgruppe aufgenommen wurden; in

diesen Fällen tritt an die Stelle des für den Monat

Jänner 1956 zustehenden Monatsbezuges der für

den Monat des Ausscheidens zustehende Monatsbezug.

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten

für Bezugsansprüche, die nach dem 31. Jänner

1956 liegende Zeiträume betreffen.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind auf

Vertragsbedienstete mit Sonderentgelt nicht

anzuwenden.

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